Haustierhaltung Anzeige besonders geschützter Arten

    Haustierhaltung besonders geschützter Wirbeltiere anzeigen

    Wenn Sie Wirbeltiere der besonders geschützten Arten halten, müssen Sie die Haltung unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzeigen. Dies gilt auch für eine Bestandsänderung der Tiere, die Verlegung des regelmäßigen Standortes und die Kennzeichnung der Tiere.

    Beschreibung

    Als Halter lebender Wirbeltiere der besonders geschützten Arten müssen Sie die Haltung Ihrer Tiere bei der zuständigen Behörde anzeigen.

    Sie müssen der Behörde auch Veränderungen im Tierbestand, die Kennzeichnung der Tiere und die Verlegung des regelmäßigen Standortes des Tieres anzeigen.

    Hinweise für Heinsberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Papageien sind Exoten, die gerne als Haustiere gehalten werden. Da es unzählige domestizierte Arten gibt, kann man leicht den Überblick verlieren. Einige Arten, wie etwa Wellensittiche, stehen unter keinem besonderen Schutz. Die meisten tragen zwar einen Ring, sind aber nicht meldepflichtig. Für Graupapageien hingegen gelten strenge Regelungen. Dies ist auch für die Halter mit einigem Mehraufwand verbunden. Zum einen müssen Sie Graupapageien immer bei ihrer unteren Naturschutzbehörde (uNB) anmelden. Darüber hinaus müssen Sie nachweisen, dass Sie das Tier rechtmäßig erworben haben. Für den Graupapagei genügte als Art des Anhangs B (gemäß EU-Artenschutzverordnung) lange Zeit ein sog. Herkunftsnachweis. Aus diesem musste hervorgehen, wo, wann und von wem das Tier erworben wurde. Sowohl Käufer als auch Verkäufer mussten diesen Nachweis unterschreiben. Seit dem 04.02.2017 ist der Graupapagei jedoch unter Anhang A gelistet. Sie als Halter benötigen nun eine gültige EG-Bescheinigung. Die EG-Bescheinigung muss bei Ihrer zuständigen Behörde beantragt und bei Verkauf des Tieres an den neuen Besitzer übergeben werden. Einen Ring musste Ihr Grauer ja schon immer tragen, und für den Erhalt einer EG-Bescheinigung ist eine geschlossene Beringung Pflicht. Nur in genehmigten Ausnahmefällen ist eine offene Beringung oder eine Kennzeichnung mittels Mikrochip erlaubt. Darüber hinaus müssen Sie der uNB die lückenlose Historie Ihres Grauen anhand entsprechender Dokumente belegen, also vom Schlupf über (etwaige) Zwischenbesitzer bis hin zu Ihnen. Fehlende Herkunftsnachweise oder Einfuhrgenehmigungen etc. müssen Sie ggf. nachträglich beschaffen. Da Graupapageien ein stattliches Alter erreichen können, ist es durchaus möglich, dass Ihr Schützling bereits vor der internationalen Unterschutzstellung - also vor dem 06.06.1981 - in Ihrem Besitz war. Dies bezeichnet man als sog. WA-Vorbesitz. Diesen nachzuweisen ist schwierig, es sei denn, es gibt entsprechend datierte Fotos von Ihnen und Ihrem Grauen, Rechnungen o.ä. Im Zweifelsfall zieht die Behörde das Tier ein und belässt es per Überlassungsvertrag weiter in Ihrer Obhut, sofern Sie ihm eine artgerechte Haltung ermöglichen. Lediglich eine Vermarktung wäre dann ausgeschlossen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Natur und Landschaft

    Adresse

    Hausanschrift

    Valkenburger Straße 45

    52525 Heinsberg

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Vollständig ausgefülltes Bestandsformular
    • entsprechende Kopien aller Legalitätsnachweise (z. B. Züchterbescheinigungn, Herkunftsnachweise, EUVermarktungsbescheinigung, Fotodokumentation)

    Voraussetzungen

    • Es muss sich um eine in § 3 Absatz 1 Bundesartenschutzverordnung genannte Tierart oder um eine streng geschützte Tierart nach § 7 Absatz 2 Nr. 13 Bundesnaturschutzgesetz handeln.
    • Der Schutzstatus von Tieren können Sie z.B. in der OnlineDatenbank des Bundesamts für Naturschutz unter www.wisia.de recherchieren. Hier sind für sämtliche Arten, die unter Schutz stehen, die offiziellen wissenschaftlichen Artnamen sowie einige Synonyme und deutschen Artnamen hinterlegt.
    • Zu den besonders geschützten Arten gehören z B. Affen, Papageien, Landschildkröten und Riesenschlangen und verschiedene Echsenarten wie Taggeckos und Chamäleons. Darüber hinaus zählen auch alle europäischen Vogelarten dazu.
    • Die Haltung besonders geschützter Wirbeltiere, die Bestandsveränderung, die Kennzeichnung und die Verlegung des regelmäßigen Standortes müssen angezeigt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Heinsberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    EG-Artenschutzverordnung (EG-ArtSchV) §§ 7, 12, 13 und Anlage 6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)

    Rechtsbehelf

    Allgemeine Leistungsklage nach VwGO

    Verfahrensablauf

    Die Haltung, die Bestandsänderung, die Verlegung des regelmäßigen Standortes und die Kennzeichnung der Exemplare besonders geschützter Arten können Sie schriftlich (auch per E-Mail) oder online bei der zuständigen Behörde anzeigen.

    Füllen Sie dazu das Bestandsformular aus und reichen Sie es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein. Die Angaben und Unterlagen werden auf Vollständigkeit geprüft.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Wird eine Anzeige nicht rechtzeitig, nicht richtig, nicht vollständig oder gar nicht getätigt, stellt dies eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit (§ 16 Abs. 2 Nr. 5 BArtSchV i. V. m. § 69 Abs. 3 Nr. 27 c BNatSchG) dar.
    • Zu den Sorgfaltspflichten eines jeden Halters artengeschützter Exemplare gehört es, sich bereits vor dem Erwerb eines Exemplars einer geschützten Art zu versichern, dass entsprechende Legalitätsnachweise (Herkunftsnachweise, EUVermarktungsbescheinigung) vorliegen.
    • Tiere mit ungültigen, fehlerhaften, unvollständigen oder fehlenden Legalitätsnachweisen (Herkunftsnachweisen) dürfen weder angeboten noch erworben werden.
    • Kann für ein Tier die rechtmäßige Herkunft nicht eindeutig nachgewiesen werden, kann dies aufgrund der zweifelhaften Herkunft zur Beschlagnahme und dauerhaften Einziehung (Wegnahme) führen. Die Kosten der Unterbringung trägt dann die Person, bei der die Exemplare beschlagnahmt wurden.
    • Eine Veränderung des regelmäßigen Standortes der meldepflichtigen Tiere ist unverzüglich anzuzeigen. Umzüge und/oder Namensänderungen teilen Sie bitte kurzfristig mit. Bei Umzug in ein anderes Bundesland beachten Sie bitte, dass die Tiere in dem bisherigen Bundesland abgemeldet und in dem neuen Bundesland wieder angemeldet werden müssen.
    • Im Fall der Abgabe an eine andere Person muss der bisherige Halter das Tier ab und der neue Halter das Tier anmelden. Bitte verwenden Sie hierfür jeweils eine eigene Bestandsmeldung.
    • Fotodokumentation bei Schildkröten (Testudo hermanni, Testudo graeca, Testudo marginata, Testudo kleinmanni, Astrochelys radiata).
    • Eine Fotodokumentation kann von Ihnen nur akzeptiert werden, wenn die Veränderungen der Individualmerkmale lückenlos dokumentiert werden. Dazu sind bei juvenilen Tieren (Jungtiere) jährlich und bei adulten Tieren (Alttiere) alle fünf Jahre scharfe Farbfotos des Bauch und Rückenpanzers anzufertigen. Die Tiere sind formatfüllend und zentral von oben zu fotografieren. Überbelichtungen und Schatten sind zu vermeiden. Als Unterlage verwenden Sie bitte kariertes oder schachbrettgemustertes Papier. Eine entsprechende Fotounterlage kann Ihnen ausgehändigt werden. Andernfalls ist neben das Tier ein lesbarer Maßstab zu legen.Von der Meldepflicht ausgenommen sind die in der Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) aufgeführten Arten. Wirbellose Tiere wie Vogelspinnen und Skorpione unterliegen nicht der Meldepflicht.

    Weitere Informationen

    Informationen und Ermittlung des Schutzstatus von Tieren in der WISIA - Datenbank des Bundesamtes für Naturschutz

    URL: https://www.wisia.de/

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 17.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Tiere, Tierschutz, Wirbeltiere, besonders geschützte Tiere, geschützte Tiere, Artenschutz, Anzeige Bestandsänderung, Abmeldung geschützter Tiere, Anmeldung geschützter Tiere, Meldepflicht, Handelsartenschutz, streng geschützte Arten, Tierbestandsmeldungen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de