Haustierhaltung Anzeige besonders geschützter Arten

    Haustierhaltung besonders geschützter Wirbeltiere anzeigen

    Wenn Sie Wirbeltiere der besonders geschützten Arten halten, müssen Sie die Haltung unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzeigen. Dies gilt auch für eine Bestandsänderung der Tiere, die Verlegung des regelmäßigen Standortes und die Kennzeichnung der Tiere.

    Beschreibung

    Als Halter lebender Wirbeltiere der besonders geschützten Arten müssen Sie die Haltung Ihrer Tiere bei der zuständigen Behörde anzeigen.

    Sie müssen der Behörde auch Veränderungen im Tierbestand, die Kennzeichnung der Tiere und die Verlegung des regelmäßigen Standortes des Tieres anzeigen.

    Hinweise für Eschweiler: Inhalte der zuständigen Stelle

    Allgemeines Aus dem Tierschutzgesetz ergibt sich die Pflicht vor allem für die Tierhalter - aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf - dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Für Verstöße gegen diese Tierschutzvorschriften ist im Bereich der Stadt Eschweiler nicht das städtische Ordnungsamt, sondern das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen der Städteregion Aachen zuständig. Lärm durch Tierhaltung Tiere sind nach dem Landesimmissionsschutzgesetz so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen, insbesondere durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird. Sollte ein Hund in der Nachbarschaft häufiger bellen, ist dies nicht zwangsläufig als eine erhebliche Belästigung zu werten. Dies ist nur dann zu unterstellen, wenn der Hund ständig und lang anhaltend bellt oder jault. In diesen Fällen können Sie sich an das Ordnungsamt wenden. Grundsätzlich gilt jedoch, dass jeder, der sich als Einzelner aufgrund individueller Wahrnehmungen durch Tierlärm (z. B. Hundegebell, Pferdewiehern, Hahnenkrähen) gestört fühlt, die Möglichkeit hat, auf dem Zivilrechtsweg seine Ansprüche durchzusetzen. Ärgernis durch Hundekot und Pferdeäpfel Hundehalter sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Tiere Straßen, Gehwege, Anlagen etc. nicht verunreinigen. Sollte es dennoch einmal dazu kommen, dass der Hund einen Gehweg oder eine Grünanlage verunreinigt, so ist der/die Hundehalter/in dazu verpflichtet, den Hundekot wieder zu entfernen. Vielleicht ist das manchem Hundehalter lästig oder sogar peinlich; er oder sie sollte sich jedoch bewusst sein, dass Hundekot nicht nur ein Ärgernis, sondern auch eine Infektionsquelle ist. So können durch Hundekot Spulwürmer übertragen oder Infektionen wie Tollwut, Salmonellose, Tuberkulose ausgelöst werden. Die Erreger finden hierbei durch die Schuhe den Weg in Wohnungen. Dabei ist die Entfernung des Kots durch entsprechende Beutel, die beispielsweise im Stadtgarten zur kostenlosen Entnahme bereitgehalten werden, die aber auch im Handel kostengünstig erhältlich sind und eigentlich bei jedem "Gassi-Gehen" vom Hundehalter mitgeführt werden sollten, denkbar einfach und hygienisch einwandfrei zu bewerkstelligen. Sicher gibt es schlimmere Beeinträchtigungen der Umwelt als die durch Hundekot. Die Masse an Beschwerden über verunreinigte Gehwege, Plätze und Parkanlagen zeigt jedoch, dass wir über dieses Problem nicht hinwegsehen können. Durch Rücksichtnahme und Umsicht könnte das Zusammenleben von Mensch und Hund problemloser sein. Es ist klar, dass Rücksichtnahme und Verantwortungsbewusstsein durch Vorschriften und Bußgelder nur in begrenztem Umfang herbeigeführt werden können. Dennoch: Wer gegen die Pflicht zur Entfernung von Hundekot verstößt, muss mit Verwarnungs- und Bußgeldern rechnen. Die Beseitigungspflicht trifft aber auch Pferdehalter. Insbesondere in der Nähe von Pferdeställen und Reithallen kommt es immer wieder zu Beschwerden über Verunreinigungen von Straßen und Wegen durch Pferdeäpfel. Der berechtigte Ärger mit den Nachbarn kann durch ein wenig gegenseitige Rücksichtnahme vermieden werden, indem nach dem Ausritt die Hinterlassenschaften durch den Reiter eingesammelt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Tauben- und Entenfüttern Tauben füttern - gut gemeint aber:Durch zuviel Futter brüten die Tauben mehrfach im Jahr. Viele Tauben bedeuten vermehrt Krankheit, Stress und Aggression für die Tiere. Mehr als die Hälfte der Brut geht durch Überzahl und Krankheit elend zugrunde. Gesunde Tauben aber finden selber genügend Futter. Taubenfüttern ist kein Tierschutz Taubenkot enthält auch gefährliche Krankheitserreger sowie Schädlinge und führt zu zahlreichen Gebäudeschäden. Taubenkot verschmutzt die Bürgersteige, Häuser und Balkone. Taubenfüttern ist ein Risiko für Menschen und Gebäude. Wer Tauben füttert, füttert gleichzeitig Ratten (durch die Futterreste auf dem Boden) - je mehr Taubenfutter, desto mehr Ratten! Die Tauben in Eschweiler und besonders der aggressive, aber auch sehr gesundheitsschädliche Taubenkot stellen in der Innenstadt für Passanten, aber besonders auch für Hausbesitzer ein Problem dar, das nicht einfach zu beherrschen ist.Eine Ursache für die hohe Taubenpopulation ist das illegale Füttern der Stadttauben aus falsch verstandener Tierliebe. Der Appell - gerade an die Tierliebhaber - kann nur heißen: Bitte keine Tauben füttern. Gleiches gilt dem Grunde nach für das Entenfüttern. An der Inde und zeitweise auch am Weiher in St. Jöris nimmt das Füttern der Enten inzwischen so überhand, dass auf die Gefahren für die Tiere, für die natürliche Gewässerentwicklung und auch für den Menschen hingewiesen werden muss. In aller Regel bieten die fließenden und stehenden Gewässer im Stadtgebiet ausreichend natürliche Nahrung, um einen angemessenen Bestand an Wasservögeln zu erhalten. Es ist in der Natur klug geregelt, dass die Tierwelt sich in ihrer Fortpflanzung danach richtet, was der Lebensraum an Ernährungsmöglichkeiten bietet. Wenn aber durch den Menschen eine unnatürliche Überfütterung stattfindet, entsteht auch eine naturwidrige Überbevölkerung. So muss auf manchen Gewässern ein überhöhter Entenbesatz festgestellt werden. Dieser führt dazu, dass die Gewässer verschmutzen und nicht mehr natürlich reguliert werden. Es entstehen Krankheiten wie der "Botulismus", der auch für den Menschen gefährlich werden kann. Durch das große Nahrungsangebot werden überdies Ratten und anderes Ungeziefer angezogen. Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass das Entsorgen von Lebensmitteln in der Landschaft auch eine unerlaubte Abfallbeseitigung darstellt. Manchmal bleiben ganze Brotlaibe am Ufer eines Gewässers liegen. Die Bürgerinnen und Bürger werden dringend gebeten, das Entenfüttern zu unterlassen und auch die Kinder zu einem naturfreundlichen Verhalten anzuleiten, das sich darin ausdrückt, dass das Füttern eben unterbleibt. Das Füttern ist aus gutem Grund verboten und kann mit Verwarnungs- oder Bußgeldern geahndet werden. Anleinpflicht für Hunde In folgenden Bereichen müssen alle Hunde zur Vermeidung von Gefahren an einer geeigneten Leine geführt werden: Innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile, also überall dort, wo eine Wohnbebauung besteht, sind Hunde, unabhängig von Größe und Rasse, an der Leine zu führen. In der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche. Bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten. Eine Befreiung von der Anleinpflicht in diesen Bereichen ist, egal für welche Hunderasse, nicht möglich! Anleinpflicht für "gefährliche Hunde" sowie "Hunde bestimmter Rassen": Wenn Ihr Hund zu den Rassen dieser beiden Kategorien gehört, darf er grundsätzlich überall nur mit Leine (höchstens 1,5 m Länge) Gassi geführt werden. Hier können Sie eine Befreiung von der Anleinpflicht beantragen. Voraussetzung ist ein bestandener Verhaltenstest. Anleinpflicht in den Grünanlagen und Waldflächen In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde. Ausgenommen hiervon wären allenfalls ausgewiesene Hundefreilaufflächen, die es aber in den Grünanlagen im Stadtgebiet nicht gibt. Auf städtischen Friedhöfen dürfen Hunde gar nicht mitgenommen werden. Im Wald dürfen Hunde auf den Wegen unangeleint freilaufen, nicht jedoch außerhalb der Wege. Dies gilt nicht für "gefährliche" Hunde und Hunde bestimmter Rassen, die auch auf Waldwegen angeleint bleiben müssen. Verstöße gegen die Anleinpflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Verwarnungs- und Bußgeldern geahndet werden kann. Auftreten von Ratten und Mäusen Ratten sind tierische Schädlinge. Durch sie können Krankheiten und Seuchen übertragen werden. Daher sind beim Auftreten von Ratten geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Tiere zu ergreifen. Sind private Grundstücke oder Häuser von Ratten befallen, kann man in Baumärkten oder bei professionellen Schädlingsbekämpfern geeignete Mittel zur Rattenbekämpfung erwerben. Treten Ratten plötzlich und vermehrt auf oder sind städtische Liegenschaften, Straßen oder Plätze betroffen, so informieren Sie bitte das Ordnungsamt. Auch wenn Mäuse keine Überträger von Krankheiten sind, treffen die vorstehenden Ausführungen auch auf die Bekämpfung dieser Tiere zu. Sowohl Ratten als auch Mäuse halten sich in der Regel nur dort auf, wo sie ausreichend Nahrung finden. Vermeiden Sie daher das Ablagern von Speiseresten auf Komposthaufen oder die Lagerung von Körnerfutter im Freien.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Allgemeine Ordnung und Standesamtswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Johannes-Rau-Platz 1

    52249 Eschweiler

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Vollständig ausgefülltes Bestandsformular
    • entsprechende Kopien aller Legalitätsnachweise (z. B. Züchterbescheinigungn, Herkunftsnachweise, EUVermarktungsbescheinigung, Fotodokumentation)

    Voraussetzungen

    • Es muss sich um eine in § 3 Absatz 1 Bundesartenschutzverordnung genannte Tierart oder um eine streng geschützte Tierart nach § 7 Absatz 2 Nr. 13 Bundesnaturschutzgesetz handeln.
    • Der Schutzstatus von Tieren können Sie z.B. in der OnlineDatenbank des Bundesamts für Naturschutz unter www.wisia.de recherchieren. Hier sind für sämtliche Arten, die unter Schutz stehen, die offiziellen wissenschaftlichen Artnamen sowie einige Synonyme und deutschen Artnamen hinterlegt.
    • Zu den besonders geschützten Arten gehören z B. Affen, Papageien, Landschildkröten und Riesenschlangen und verschiedene Echsenarten wie Taggeckos und Chamäleons. Darüber hinaus zählen auch alle europäischen Vogelarten dazu.
    • Die Haltung besonders geschützter Wirbeltiere, die Bestandsveränderung, die Kennzeichnung und die Verlegung des regelmäßigen Standortes müssen angezeigt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Allgemeine Leistungsklage nach VwGO

    Verfahrensablauf

    Die Haltung, die Bestandsänderung, die Verlegung des regelmäßigen Standortes und die Kennzeichnung der Exemplare besonders geschützter Arten können Sie schriftlich (auch per E-Mail) oder online bei der zuständigen Behörde anzeigen.

    Füllen Sie dazu das Bestandsformular aus und reichen Sie es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein. Die Angaben und Unterlagen werden auf Vollständigkeit geprüft.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Wird eine Anzeige nicht rechtzeitig, nicht richtig, nicht vollständig oder gar nicht getätigt, stellt dies eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit (§ 16 Abs. 2 Nr. 5 BArtSchV i. V. m. § 69 Abs. 3 Nr. 27 c BNatSchG) dar.
    • Zu den Sorgfaltspflichten eines jeden Halters artengeschützter Exemplare gehört es, sich bereits vor dem Erwerb eines Exemplars einer geschützten Art zu versichern, dass entsprechende Legalitätsnachweise (Herkunftsnachweise, EUVermarktungsbescheinigung) vorliegen.
    • Tiere mit ungültigen, fehlerhaften, unvollständigen oder fehlenden Legalitätsnachweisen (Herkunftsnachweisen) dürfen weder angeboten noch erworben werden.
    • Kann für ein Tier die rechtmäßige Herkunft nicht eindeutig nachgewiesen werden, kann dies aufgrund der zweifelhaften Herkunft zur Beschlagnahme und dauerhaften Einziehung (Wegnahme) führen. Die Kosten der Unterbringung trägt dann die Person, bei der die Exemplare beschlagnahmt wurden.
    • Eine Veränderung des regelmäßigen Standortes der meldepflichtigen Tiere ist unverzüglich anzuzeigen. Umzüge und/oder Namensänderungen teilen Sie bitte kurzfristig mit. Bei Umzug in ein anderes Bundesland beachten Sie bitte, dass die Tiere in dem bisherigen Bundesland abgemeldet und in dem neuen Bundesland wieder angemeldet werden müssen.
    • Im Fall der Abgabe an eine andere Person muss der bisherige Halter das Tier ab und der neue Halter das Tier anmelden. Bitte verwenden Sie hierfür jeweils eine eigene Bestandsmeldung.
    • Fotodokumentation bei Schildkröten (Testudo hermanni, Testudo graeca, Testudo marginata, Testudo kleinmanni, Astrochelys radiata).
    • Eine Fotodokumentation kann von Ihnen nur akzeptiert werden, wenn die Veränderungen der Individualmerkmale lückenlos dokumentiert werden. Dazu sind bei juvenilen Tieren (Jungtiere) jährlich und bei adulten Tieren (Alttiere) alle fünf Jahre scharfe Farbfotos des Bauch und Rückenpanzers anzufertigen. Die Tiere sind formatfüllend und zentral von oben zu fotografieren. Überbelichtungen und Schatten sind zu vermeiden. Als Unterlage verwenden Sie bitte kariertes oder schachbrettgemustertes Papier. Eine entsprechende Fotounterlage kann Ihnen ausgehändigt werden. Andernfalls ist neben das Tier ein lesbarer Maßstab zu legen.Von der Meldepflicht ausgenommen sind die in der Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) aufgeführten Arten. Wirbellose Tiere wie Vogelspinnen und Skorpione unterliegen nicht der Meldepflicht.

    Weitere Informationen

    Informationen und Ermittlung des Schutzstatus von Tieren in der WISIA - Datenbank des Bundesamtes für Naturschutz

    URL: https://www.wisia.de/

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 17.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Tiere, Tierschutz, Wirbeltiere, besonders geschützte Tiere, geschützte Tiere, Artenschutz, Anzeige Bestandsänderung, Abmeldung geschützter Tiere, Anmeldung geschützter Tiere, Meldepflicht, Handelsartenschutz, streng geschützte Arten, Tierbestandsmeldungen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de