Erlaubnis zur Zucht, Haltung und zum Handel mit Tieren Erteilung

    Erlaubnis für Zucht, Haltung und Handel mit Tieren beantragen

    Bei vielen Tätigkeiten im gewerblichen Umgang mit Tieren benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Beschreibung

    Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie folgende Tätigkeiten mit Tieren gewerblich betreiben möchten:

    • Zucht oder Halten von Wirbeltieren außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild
    • Handel mit Wirbeltieren
    • einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten
    • Tiere zur Schau stellen oder hierfür zur Verfügung stellen
    • Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge
    • Sie bilden Hunde für Dritte aus, wie beispielsweise Begleithunde oder Assistenzhunde, unterhalten hierfür Einrichtungen oder leiten die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter an, beispielsweise durch Hundeschulen

    Die Anmeldung eines Gewerbes ist keine Voraussetzung.

    Gewerbsmäßigkeit liegt in der Regel dann vor, wenn die Tätigkeit selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird.

    Eine Erlaubnis ist ebenso erforderlich, wenn Sie die nachfolgenden Tätigkeiten durchführen möchten:

    • Sie führen die Zucht oder Haltung, auch zur Abgabe an Dritte, oder Verwendung von Wirbeltieren oder Kopffüßern durch, die selbst oder deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken, beispielsweise Tierversuchen, verwendet zu werden.
    • Sie führen die Zucht oder Haltung von Wirbeltieren, deren Organe oder Gewebe zu anderen als wissenschaftlichen Zwecken bestimmt sind, beispielsweise zur Anlage von Zellkulturen zur Diagnostik, durch.
    • Sie halten Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung, beispielsweise einer Auffangstation. 
    • Sie halten und stellen Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung zur Schau oder stellen sie für Letzteres zur Verfügung.
    • Sie verbringen oder führen Wirbeltiere - außer Nutztiere - zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine Gegenleistung in das Inland ein beziehungsweise vermitteln diese Tiere gegen Entgelt oder eine Gegenleistung, wie beispielsweise durch den Auslandshundetierschutz.
    • Sie bilden Schutzhunde aus oder unterhalten hierfür Einrichtungen.
    • Sie führen Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durch.

    Hinweise für Euskirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bestimmte Tierhaltungen und Erwerbszweige sind im Sinne des § 11 des Tierschutzgesetzes gewerblich und unterliegen der Aufsicht der Kreisverwaltung. Sie haben den Mitarbeitern der Kreisverwaltung Euskirchen während den Öffnungszeiten Zutritt zu gewähren und diese zu unterstützen. Folgende Betriebe benötigen eine Erlaubnis durch die Kreisverwaltung: Wirbeltierzuchten und -haltungen für wissenschaftliche Versuchszwecke Tierheime oder ähnliche Einrichtungen Zoologische Gärten und andere Einrichtungen, welche Tiere halten und zur Schau gestellen Betriebe, die Hunde für Dritte zu Schutzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten Tierbörsen Tierzuchten und Tierhandlungen, außer landwirtschaftliche Nutztiere Handelsbetriebe für Wirbeltiere (Zoofachhandel, Viehhandelsunternehmen) Reit- und Fahrbetriebe Schaustellerbetriebe und Zirkusbetriebe Schädlingsbekämpfungsbetriebe

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Abteilung Veterinärwesen u. Lebensmittelüberwachung

    Beschreibung

    Veterinärwesen u. Lebensmittelüberwachung

    Adresse

    Hausanschrift

    Jülicher Ring 32

    53879 Euskirchen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Kreis Euskirchen

    Beschreibung

    Der Landrat des Kreises Euskirchen Abt. 39 - Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung

    Adresse

    Hausanschrift

    Jülicher Ring 32

    53879 Euskirchen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0225115555

    Fax: 0225115555

    E-Mail: veterinaeramt@kreis-euskirchen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Euskirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 11 Tierschutzgesetz (TschG)

    Bearbeitungsdauer

    Bearbeitungszeit: bis zu 4 Monate, Verlängerung um 2 Monate möglich

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) am 08.11.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Schädlingsbekämpfung, Tiere, Hundetraining, Tiervermittlung, Tierversuche, Ausbildung von Hunden, Tierhaltung, Reit- oder Fahrbetrieb, Schaustellung von Tieren, Schutzhunde, Tierzucht, Zoo, gewerbliche Tierzucht, Wirbeltiere, Tiertransport, Tierhandel, Reitverein Wanderritt, TierSchG, Tierschutz, Tierschutzgesetz, Versuchstiere, Tierheim, wissenschaftlicher Zweck, gewerblicher Umgang mit Tieren

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English