Fahrerlaubnis Erteilung erstmalig für begleitetes Fahren ab 17 Jahre für die Klasse B

    Fahrerlaubnis der Klassen B und BE für begleitetes Fahren ab 17 Jahre erhalten

    Wenn Sie am "Begleiteten Fahren ab 17" teilnehmen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen schon vor Ihrem 18. Geburtstag in Deutschland ein Fahrzeug der Klassen B und BE fahren. Dabei muss Sie dann stets eine zuvor benannte und geeignete Person begleiten.

    Beschreibung

    Sie können in Deutschland bereits mit 17 Jahren ein Fahrzeug der Klassen B und BE (Pkw) fahren, wenn

    • Sie die Fahrerlaubnisprüfung bestanden haben und
    • Sie eine zugelassene und zuvor benannte Person begleitet.

    Zum Datum Ihres 18. Geburtstags dürfen Sie das Fahrzeug ohne Begleitung fahren.

    Wenn Sie hingegen vor Ihrem 18. Geburtstag ein Fahrzeug ohne die Begleitung durch eine namentlich benannte Person fahren, wird Ihre Fahrerlaubnis widerrufen. Hinzukommen

    • ein Bußgeld,
    • ein Punkt im Fahreignungsregister,
    • die Verlängerung der Probezeit und
    • die Anordnung eines Aufbauseminars.

    Hinweise für Oberbergischer Kreis: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Antragstellung unterscheidet sich nicht wesentlich vom normalen Verfahren, es sind jedoch einige zusätzliche Angaben des Antragstellers, dessen gesetzlichen Vertretern und der begleiteten Personen erforderlich. Besonders hingewiesen wird auf die Einverständniserklärung der Begleitperson. Diese muss damit einverstanden sein, dass im Verkehrszentralregister abgefragt wird. Auch muss sie die besonderen persönlichen Anforderungen während des Fahrens zur Kenntnis nehmen und dies schriftlich bestätigen. Nach aktueller Rechtslage dürfen Fahranfänger ab Vollendung des 17. Lebensjahres nach Bestehen der theoretischen und praktischen Führerscheinprüfung der Klasse B und BE Kraftfahrzeuge, für die diese Klassen gelten, im Straßenverkehr in Begleitung einer namentlich bestimmten Person führen. Die Begleitperson hat den Status eines Beifahrers, sie hat keine besondere Aufgabe, insbesondere keine Ausbildungsfunktion. Sie soll nur einen mäßigenden Einfluss auf den Fahranfänger haben und als Ansprechpartner dienen und beratend zur Seite stehen.Verantwortlicher Führer des PKWs ist der Fahranfänger, der Fahrpraxis und Fahrkompetenz erwirbt. Folgende Voraussetzungen müssen die benannten Begleitpersonen erfüllen: Vollendung des 30. Lebensjahres seit 5 Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen 3 (alt) oder B sein nicht mehr als 1 Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg. Wichtig ist zu wissen, dass die begleitende Person den Fahranfänger nicht begleiten darf, wenn sie den Führerschein der Klasse B oder 3 (alt) nicht mitführt, 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, unter der Wirkung von berauschenden Mitteln (BTM) steht. Dies gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verordneten/verschriebenen Arzneimittels herrührt. Das Straßenverkehrsamt weist an dieser Stelle darauf hin, dass Alkohol und Betäubungsmittel nichts im Straßenverkehr zu suchen haben und appelliert deshalb an die Begleitpersonen, hier besonders vorbildlich zu sein. Die Konsequenzen von Fehlverhalten der Begleitperson hat der Fahranfänger zu tragen. Diese Konsequenzen sind der Widerruf der Fahrerlaubnis und innerhalb einer Frist von 3 Monaten die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger (Kosten rd. 450,00 €). Der Antrag ist über den Bürgerservice der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu stellen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Fahr- und Beförderungserlaubnisse

    Beschreibung

    Weiterführende Information zum Amt finden Sie hier: Oberbergischer Kreis: Amt 36 - Straßenverkehrsamt (obk.de)

    Adresse

    Hausanschrift

    Gummersbacher Straße 41a

    51645 Gummersbach

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Fachbereich 1.1 - Bürgerbüro / Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Engels-Platz 4

    51766 Engelskirchen

    Version

    Technisch geändert am 20.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass (Ausweisdokument kann auch elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) oder ähnliches sein)
    • gegebenenfalls mit aktueller Meldebescheinigung
    • aktuelles biometrisches Foto (Größe 45x35 mm, Hochformat, Frontalaufnahme)
    • Nachweis über eine Erste-Hilfe-Schulung
    • Sehtestbescheinigung (nicht älter als 2 Jahre)
    • Antragsformular auf Teilnahme am begleiteten Fahren ab 17 Jahren
    • Antragsformular für jede Begleitperson

    Voraussetzungen

    Zur Teilnahme am "Begleiteten Fahren ab 17" müssen Sie und Ihre Begleitperson jeweils bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

    • Sie selbst haben eine Führerscheinausbildung für die Klasse B erfolgreich durchlaufen.
      • Die Ausbildung können Sie bereits mit 16 ½ Jahren beginnen.
      • Nach dem erfolgreichen Absolvieren der theoretischen und praktischen Prüfung bekommen Sie eine Prüfbescheinigung. Diese müssen Sie bei jeder Fahrt mit sich führen, da sie zusammen mit dem Personalausweis als Fahrerlaubnis fungiert.
    • Sie werden bei jeder Fahrt von einer zugelassenen und zuvor benannten Person begleitet, die wiederum
      • das 30. Lebensjahr vollendet haben muss,
      • mindestens seit 5 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) ist,
      • die "0,5-Promille-Grenze" und das Drogenverbot beim Begleiten beachtet, auch wenn Sie den Pkw führen,
      • und die im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Hinweise für Engelskirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Fristen für den Führerscheinumtausch: Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind Geburtsjahr des Inhabers Frist bis zum Umtausch vor 1953 19.01.2033 1953-1958 19.01.2022 1959-1964 19.01.2023 1965-1970 19.01.2024 1971 oder später 19.01.2025 Führerscheine, die ab 01. Januar 1999 (bis 18. Januar 2013) ausgestellt worden sind Ausstellungsdatum Frist bis zum Umtausch 1999-2001 19.01.2026 2002-2004 19.01.2027 2005-2007 19.01.2028 2008 19.01.2029 2009 19.01.2030 2010 19.01.2031 2011 19.01.2032 2012-18.01.2013 19.01.2033 Kontakt: Straßenverkehrsamt02261/88-3615, 88-364, 88-3652

    Kosten

    • Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
    • Bei Direktversand des Führerscheins an die Wohnanschrift fällt eine zusätzliche Versandgebühr an.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 23.10.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Fahrerlaubnis, BF 17, Führerschein auf Probe, Begleitetes Fahren, Führerschein, Führerschein mit 17

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English