Verwarnungs- und Bußgelder im Straßenverkehr Anhörung

    Bei Verwarnungs- und Bußgeldern im Straßenverkehr der oder dem Beschuldigten die Anhörung gewähren

    Wenn Sie eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen haben, wird Ihnen mit einer Anhörung die Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern.

    Beschreibung

    Wenn Sie per Anschreiben darüber informiert worden sind, dass Sie eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen haben sollen, wird Ihnen dort auch mitgeteilt, dass Sie die Anhörung nutzen können.
    Damit wird Ihnen die Gelegenheit gegeben, sich zu der Beschuldigung zu äußern und zum Beispiel die Angaben der Behörde zu widerlegen. 
    Es besteht keine Verpflichtung, die Anhörung zu nutzen.

    Hinweise für Kevelaer: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt KevelaerGeringfügige Ordnungswidrigkeiten, wie z.B. bei Halt- und Parkverstößen werden grundsätzlich mit gebührenpflichtigen Verwarnungen geahndet. In der Regel hinterlässt die Politesse hierbei ein Hinweisticket hinter dem Scheibenwischer des betroffenen Fahrzeuges, auf dem alle Informationen über den Verstoß ersichtlich sind. Der betroffene Fahrzeugführer hat somit die Möglichkeit das Verwarnungsgeld direkt zu begleichen.Einwände und Fragen gegen die Verwarnungen oder Einsprüche gegen bereits eingeleitete Bußgelder können unter Angabe des Akten-/Kassenzeichens an die Bußgeldstelle gerichtet werden:per Postper Online-AnhörungenMit der Online-Anhörung besteht die Möglichkeit, sich online zu dem Vorgang zu äußern und z.B. anzugeben, wer der/die Fahrzeugführer*in zum Tatzeitpunkt war. Auch wenn der/die Fahrzeughalter*in selbst gefahren ist, kann er/sie online Stellung nehmen und beispielsweise die besonderen Umstände erläutern. Die gemachten Eingaben werden verschlüsselt übermittelt.Dieses neue Verfahren spart Zeit und Kosten, es ist nicht mehr notwendig, die Stellungnahme per Post zu versenden. Die Angaben werden über das Online-Verfahren direkt dem richtigen Vorgang zugeordnet, so dass auch in der Verwaltung kein zusätzlicher Aufwand entsteht.Allgemeine Anfragen bitte per E-Mail, an den zentralen Postkorb der Bußgeldstelle: owig@kevelaer.de richten.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Abteilung 4.4 - Sicherheit und Ordnung

    Beschreibung

    Die Abteilung 4.4 "Sicherheit und Ordnung" - Ordnungsamt - ist allgemein zuständig für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in der Wallfahrtsstadt Kevelaer. Somit ist das Ordnungsamt für verschiedenste Bereiche des täglichen Lebens Ihr Ansprechpartner. Sie haben Fragen zu einer Hundehaltung oder es kam zu einem (Beiß-)Vorfall mit einem anderen Hund? Sie möchten Ihr Gewerbe an-, ab- oder ummelden? Sie haben eine Verwarnung aufgrund eines Parkverstoßes, kurz "Knöllchen", erhalten? Sie möchten sich nach verlorenen Gegenständen (Portemonnaie, Uhr, Smartphone, Schlüssel etc.) oder auch einem verlorenen Fahrrad erkundigen? Sie wollen einen Fischereischein beantragen oder Ihren abgelaufenen Fischereischein verlängern? Sie wollen sich nach einem Standplatz auf den städtischen Märkten erkundigen? Dann finden Sie im Ordnungsamt und den hier tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern stets den richtigen Ansprechpartner.Neben den genannten Bereichen ist das Ordnungsamt oftmals auch erster Ansprechpartner, wenn es zu allgemeinen Feststellungen im Stadtgebiet (Fundtiere, Verkehrsbehinderungen durch Grundstücksbepflanzungen, etc.) durch Bürger und Besucher der Stadt kommt.Auf den städtischen Internetseiten und den hier dargestellten Dienstleistungen finden Sie weitere grundsätzliche Informationen zu den Aufgaben des Ordnungsamtes, Antragsvordrucke, Hinweise zu benötigten Unterlagen und rechtlichen Bestimmungen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Peter-Plümpe-Platz 12

    47623 Kevelaer

    Öffnungszeiten

    Außerhalb dieser Öffnungszeiten können Termine vereinbart werden.

    Kontakt

    Fax: ordnungsamt@kevelaer.de

    E-Mail: 02832 122-832

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    -    Anhörungsbogen
    -    Alternativ: Anschreiben mit dem Aktenzeichen sowie dem Zugangscode, falls Sie die Anhörung online nutzen möchten

    Formulare

    Formulare vorhanden: ja
    Schriftform erforderlich: nein
    Formlose Antragsstellung möglich: nein
    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Online-Dienste vorhanden: nein

    Voraussetzungen

    -    Ihnen wird eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr vorgeworfen

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Einspruch

    Verfahrensablauf

    • Die zuständige Behörde sendet Ihnen die Mitteilung zu, dass Sie eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen haben sollen.
    • In dem Schreiben werden Sie darüber informiert, dass Sie sich zu dem Vorwurf äußern können.
    • Sie können Ihre Angaben schriftlich auf dem Anhörungsbogen oder online machen.
    • Wenn Sie die Angaben schriftlich machen möchten, füllen Sie die Felder auf dem Anhörungsbogen aus und senden ihn anschließend per Post an die zuständige Behörde.
    • Wenn Sie die Angaben online machen möchten, folgen Sie dem in dem Schreiben angegebenen Link und geben Sie dort den im Schreiben genannten Zugangscode ein. Anschließend füllen Sie die geforderten Felder aus und drücken auf den Button "Absenden".
    • Nach Prüfung Ihrer Angaben informiert Sie die Behörde, ob der Vorwurf bestehen bleibt.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 24.05.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Verwarnungsgeld, Verwarnungsgeldbescheid, Ordnungswidrigkeit, Verkehrskontrolle, Anhörungsbogen, Straßenverkehr, Äußerung, Anhörung, Bußgeld, Verkehrsverstoß

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de