Sondernutzung von Straßen Erlaubnis zum Anbringen von Plakaten
    99108012005005

    Sondernutzungserlaubnis für Werbung im öffentlichen Raum beantragen

    Wenn Sie im öffentlichen Raum werben wollen, müssen Sie eine Genehmigung beantragen.

    Beschreibung

    Wenn außerhalb geschlossener Räume oder auf öffentlichen Flächen geworben wird, handelt es sich um Außenwerbung.

    Wenn Sie außerhalb geschlossener Räume oder auf öffentlichen Flächen für etwas werben wollen, zum Beispiel durch das Aufhängen von Plakaten, stellt dies eine Nutzung dar, die über den üblichen Gebrauch des öffentlichen Raumes (Gemeingebrauch) hinausgeht. Es liegt eine Sondernutzung vor, für welche Sie eine Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis) beantragen müssen. Die Die Sondernutzungserlaubnis muss Ihnen vorliegen, bevor Sie mit dem Werben beginnen.

    Hinweise für Wenden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Grundsätzlich ist das sog. "Wilde Plakatieren" an Straßen nach § 18 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und auf Verkehrsflächen und in Anlagen nach § 4 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Wenden unzulässig und kann mit Bußgeld geahndet werden. Auch können aus dem "Wilden Plakatieren" zivilrechtliche Schadensersatzansprüche erwachsen.

    Die Plakatierung kann unter Beachtung einiger Auflagen (siehe Plakatierungsrichtlinie) im Rahmen einer Sondernutzungserlaubnis nach den Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde Wenden genehmigt werden.

    Ein entsprechender Antrag sollte rechtzeitig gestellt werden.

    Hinweis:
    Für die Erlaubnis zur Anbringung von Plakaten außerhalb der geschlossenen Ortschaften sind der Landrat des Kreises Olpe, Straßenverkehrsamt, sowie die jeweiligen Straßenbaulastträger (z.B. der Landesbetrieb Straßenbau in Siegen) zuständig. Entsprechende Anträge sind bei den jeweils zuständigen Behörden zu stellen.

    Online-Dienste

    Antrag auf Plakatierung

    ID: L100002_121951115

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    Technisch erstellt am 12.10.2024

    Technisch geändert am 12.10.2024

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    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Plakatierung

    ID: L100002_163876618

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    Technisch erstellt am 13.12.2025

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    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

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    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    Technisch erstellt am 02.10.2024

    Technisch geändert am 02.10.2024

    Sondernutzungserlaubnis für Werbung im öffentlichen Raum beantragen

    ID: L100002_148568046

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    Technisch erstellt am 24.07.2025

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    Technisch erstellt am 07.06.2017

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    English

    Technisch erstellt am 02.10.2024

    Technisch geändert am 02.10.2024

    Sondernutzungserlaubnis für Werbung im öffentlichen Raum beantragen

    ID: L100002_149149432

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    Technisch erstellt am 30.07.2025

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    Deutsch

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    Technisch erstellt am 02.10.2024

    Technisch geändert am 02.10.2024

    Ansprechpartner

    Für Wenden (Landkreis Olpe, Nordrhein-Westfalen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Formloser Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis
    • Unterlagen, welche die Art und den Umfang der Sondernutzung darlegen (zum Beispiel ein Entwurf des Werbeträgers und ein Lageplan)

    Formulare

    Hinweise für Wenden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Verkehrsrechtlicher AntragPlakatierung
    Plakatierung
    Verkehrsrechtlicher AntragPlakatierung

    Voraussetzungen

    • Sie schränken die Sicherheit des Verkehrs nicht ein.
    • Sie beeinträchtigen die Leichtigkeit des Verkehrsflusses nicht unverhältnismäßig.
    • Sie beeinträchtigen den Gemeingebrauch nicht unverhältnismäßig.
    • Sie beeinträchtigen Wegebestandteile nicht unverhältnismäßig.
    • Sie schränken Belange der Umwelt nicht unverhältnismäßig ein.
    • Sie schränken städtebauliche Belange nicht unverhältnismäßig ein.
    • Sie schränken öffentliche Belange einschließlich der Erzielung von Einnahmen auf Grund der Wegenutzung nicht unverhältnismäßig ein.
    • Sie schränken öffentliche oder private Rechte Dritter nicht unverhältnismäßig ein.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Sie reichen Ihren Antrag mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.

    Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.

    Die zuständige Stelle informiert Sie schriftlich über die Entscheidung.

    Fristen

    Keine. Die Erlaubnis muss Ihnen vorliegen, bevor Sie mit der Sondernutzung beginnen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Art und dem Umfang Ihres Antrages, sowie von der Qualität der eingereichten Unterlagen.

    Kosten

    Es fällt eine Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis an. Zudem können Gebühren für die Benutzung der Fläche anfallen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Art, Umfang und Ort der Sondernutzung.

    Hinweise für Wenden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Anbringen von Werbung im öffentlichen Verkehrsraum durch Plakate, Banner, Wimpel und Fahnen stellt eine gebührenpflichtige Dienstleistung gemäß der derzeit gültigen Richtlinie der Gemeinde Wenden dar.

    Gebühr: 33,00 EUR

    Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Anbringen von Werbung im öffentlichen Verkehrsraum durch Plakate, Banner, Wimpel und Fahnen stellt eine gebührenpflichtige Dienstleistung gemäß der derzeit gültigen Richtlinie der Gemeinde Wenden dar.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:                

    Auch wenn alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, haben Sie keinen Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Die zuständige Stelle entscheidet im eigenen Ermessen über Ihren Antrag.

    Die zuständige Stelle erteilt Ihnen die Sondernutzungserlaubnis in befristet und mit einem Widerrufsvorbehalt. Dies bedeutet, dass die erteilte Erlaubnis zurückgezogen werden kann. Die Erlaubnis wird in der Regel mit Auflagen versehen, die Sie erfüllen müssen.

    Die zuständige Stelle kann von Ihnen verlangen, dass Sie für die Beseitigung von Schäden, die durch Ihre Sondernutzung entstehen, bezahlen. Die zuständige Stelle kann hierzu auch eine Vorauszahlung oder die Hinterlegung einer Geldsumme als Sicherheit von Ihnen verlangen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Herausgeber

    Import

    LeiKa-Import für Typ 1, 11 und 12 Leistungen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Behörde für Verkehr und Mobilitätswende am 02.07.2024

    Version

    Technisch erstellt am 07.10.2024

    Technisch geändert am 27.10.2025

    Stichwörter

    Schild, Flyer, Wahlen, Marketing, Plakatierungen, Werbeträger, Reklame, Wildplakatierung, Außenwerbung, Handzettel

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    Technisch erstellt am 02.10.2024

    Technisch geändert am 02.10.2024