Sondernutzung von Straßen Erlaubnis zum Anbringen von Plakaten

    Sondernutzungserlaubnis für Werbung im öffentlichen Raum beantragen

    Wenn Sie im öffentlichen Raum werben wollen, müssen Sie eine Genehmigung beantragen.

    Hinweise für Schwelm: Sondernutzung von Straßen Erlaubnis zum Anbringen von Plakaten

    Sie möchten ein Plakat auf einer öffentlichen Straße anbringen. Was Sie beachten müssen, erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Wenn außerhalb geschlossener Räume oder auf öffentlichen Flächen geworben wird, handelt es sich um Außenwerbung.

    Wenn Sie außerhalb geschlossener Räume oder auf öffentlichen Flächen für etwas werben wollen, zum Beispiel durch das Aufhängen von Plakaten, stellt dies eine Nutzung dar, die über den üblichen Gebrauch des öffentlichen Raumes (Gemeingebrauch) hinausgeht. Es liegt eine Sondernutzung vor, für welche Sie eine Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis) beantragen müssen. Die Die Sondernutzungserlaubnis muss Ihnen vorliegen, bevor Sie mit dem Werben beginnen.

    Hinweise für Schwelm: Sondernutzung von Straßen Erlaubnis zum Anbringen von Plakaten

    Die nachfolgende Beschreibung finden Sie auch auf anliegendem MerkblattDas Aufstellen von Gegenständen auf öffentlicher Verkehrsfläche stellt nach §§ 18 und 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetz für das Land NRW in Verbindung mit der städtischen Sondernutzungssatzung eine Sondernutzung dar und ist erlaubnispflichtig.Folgende Gegenstände auf öffentlicher Verkehrsfläche zählen somit beispielsweise als Sondernutzung: Werbeanlagen incl. Plakatständer und Werbeaufsteller; Automaten; SchaukästenBaubuden; Baustofflagerungen; Bauzäune; Arbeitsgeräte und ArbeitswagenWerbe- und VerkaufsständePrivatwirtschaftliche Werbe- und Verkaufseinrichtungen; WarenauslagenAufstellen von Tischen und Stühlen; Außengastronomie; Stehtische vor Imbissen (Genehmigungsfähigkeit ist im Vorfeld mit dem Ordnungsamt abzustimmen)Weihnachtsdekorationen (Weihnachtsbäume etc.)Plakatierung im öffentlichen Verkehrsraum (Siehe hierzu Merkblatt zur Plakatierung)InformationsständeWerbe-/Promotionsaktionen vor GeschäftenVeranstaltungen im öffentlichen VerkehrsraumSondernutzungserlaubnisse dürfen aus Rechtsgründen nur auf Antrag erteilt werden.Ohne Antrag auf Sondernutzungserlaubnis, auf öffentlicher Verkehrsfläche aufgestellte Gegenstände, stellen eine unerlaubte Sondernutzung dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.Wenn Sie öffentliche Verkehrsfläche für Sondernutzungen in Anspruch nehmen wollen, senden Sie uns bitte ein Antragsformular mit rechtsverbindlicher Unterschrift, spätestens 3 Wochen vor beabsichtigter Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung zurück.Eine beantragte und erteilte Sondernutzung erstreckt sich nur auf den in der Sondernutzungserlaubnis angegebenen Standort, die angegebene Fläche, den angegebenen Zeitraum und den angegebenen Zweck.Einer Erlaubnis nach der Sondernutzungssatzung bedarf es nicht, wenn dem Antragsteller für die beabsichtigte Sondernutzung nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist. Folgende Sondernutzungen bedürfen beispielsweise keiner Erlaubnis: Plakatwerbung der politischen Parteien innerhalb der geschlossenen Ortslage aus Anlass von Wahlen jeweils 3 Monate vor dem WahltagLagerung von Gegenständen aller Art und Container bis zu 48 Stunden in Höhe des eigenen Grundstücks, auf Gehwegen unter Einhaltung der Restgehwegbreite von mindestens 1 m und unter Beachtung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht(Bau-) Gerüste oder Leitern zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an GebäudenWartehäuser des öffentlichen PersonennahverkehrsFahrradständerdas Verteilen von Flugblättern, Informationsbroschüren ohne Benutzung fester Einrichtungen (Tische ect.) und das Umherziehen mit Informationstafeln zu religiösen, politischen und gemeinnützigen ZweckenBesonderer Hinweis: Als erlaubt gelten Sondernutzungen, die religiösen und staatspolitischen Zwecken oder städtischen Interesse dienen. Gleiches gilt für Sondernutzungen aufgrund von Veranstaltungen der Wohlfahrtsverbände, der kulturellen Gruppen und Vereine, der Sportvereine und der Berufsverbände. Wenn Sie öffentliche Verkehrsfläche für vorgenannte Sondernutzungen in Anspruch nehmen wollen, senden Sie uns bitte ein Anzeigeformular mit rechtsverbindlicher Unterschrift spätestens 3 Wochen vor beabsichtigter Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung zurück.Folgende Allgemeine Auflagen und Bedingungen sind bei allen erlaubnis-, sowie anzeigepflichtige Sondernutzungen zu beachten:Der Verkehr darf durch die Ausübung der Sondernutzung nicht behindert, gefährdet oder erschwert werden. Es muss bei Ausübung der Sondernutzung eine notwendige Durchfahrtsbreite von 3,50 m für Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge verbleiben.Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich werdende Anordnungen der Bediensteten des Fachbereiches Bürgerservice, Ordnung, Recht und der Polizei sind folge zu leisten.Die öffentliche Verkehrsfläche wird Ihnen für Ihre Sondernutzung in einem verkehrssicheren Zustand zur Verfügung gestellt. Für die Dauer der Sondernutzung wird Ihnen hiermit die Verkehrssicherungspflicht für die überlassene Verkehrsfläche, bzw. die Verpflichtung, die Stadt Schwelm im Schadensfalle von Ansprüchen Dritter freizustellen, übertragen.Sondernutzungen sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßenbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören. Auf die erhaltenswerte Eigenart der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen.Nach Ablauf der Zustimmungsfrist sind alle Sondernutzungen sofort zu entfernen und die beanspruchten Standorte in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen.Das Verteilen von Informationsmaterial wird gestattet. Nach Abschluss der Veranstaltung ist die Umgebung des in Anspruch genommenen Straßenabschnittes von weggeworfenem Informationsmaterial zu reinigen.Bei Aufstellung von Plakat-/Werbeständer ist deren Standsicherheit zu gewährleisten.Erlaubte bzw. erlaubnisfreie Sondernutzung können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus, der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, der Barrierefreiheit oder die Umsetzung eines städtebaulichen Konzepts dies erfordert.Eine eventuell erforderlich werdende Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften, wird durch die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis sowie einer als erlaubt geltenden anzeigepflichtigen Sondernutzung nicht ersetzt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    212 Ordnung

    Adresse

    Postanschrift

    Moltkestraße 24

    58332 Schwelm

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02336/8010 (Zentrale)

    E-Mail: ordnungsamt@schwelm.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Formloser Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis
    • Unterlagen, welche die Art und den Umfang der Sondernutzung darlegen (zum Beispiel ein Entwurf des Werbeträgers und ein Lageplan)

    Hinweise für Schwelm: Sondernutzung von Straßen Erlaubnis zum Anbringen von Plakaten

    Abbildung des Plakats

    Voraussetzungen

    • Sie schränken die Sicherheit des Verkehrs nicht ein.
    • Sie beeinträchtigen die Leichtigkeit des Verkehrsflusses nicht unverhältnismäßig.
    • Sie beeinträchtigen den Gemeingebrauch nicht unverhältnismäßig.
    • Sie beeinträchtigen Wegebestandteile nicht unverhältnismäßig.
    • Sie schränken Belange der Umwelt nicht unverhältnismäßig ein.
    • Sie schränken städtebauliche Belange nicht unverhältnismäßig ein.
    • Sie schränken öffentliche Belange einschließlich der Erzielung von Einnahmen auf Grund der Wegenutzung nicht unverhältnismäßig ein.
    • Sie schränken öffentliche oder private Rechte Dritter nicht unverhältnismäßig ein.

    Hinweise für Schwelm: Sondernutzung von Straßen Erlaubnis zum Anbringen von Plakaten

    Das Anbringen von Plakaten im innerörtlichen Bereich unterliegt, neben den gesetzlichen Vorgaben, kommunalen Regelungen. Diese sind in Satzungen aufgenommen.

    Sie bestimmen in der Regel

    • welche Institutionen plakatieren dürfen,
    • für welche Anlässe plakatiert werden darf,
    • Größe und Anzahl der Plakate,
    • Plakatierungsorte und -dauer.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Schwelm: Sondernutzung von Straßen Erlaubnis zum Anbringen von Plakaten

    Straßen- und Wegegesetz für das Land NRW in Verbindung mit der städtischen Sondernutzungssatzung

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Sie reichen Ihren Antrag mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.

    Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.

    Die zuständige Stelle informiert Sie schriftlich über die Entscheidung.

    Hinweise für Schwelm: Sondernutzung von Straßen Erlaubnis zum Anbringen von Plakaten

    Die zuständige Stelle überprüft die Unterlagen, die Sie Ihrem Antrag beigefügt haben. Bei positivem Ergebnis erhalten Sie die Sondernutzungserlaubnis, jeweils einzelfallbezogen für spezielle Standorte. Außerdem erhalten Sie einen Gebührenbescheid.

    Außerhalb der zugelassenen Werbeflächen dürfen Sie nicht plakatieren.

    Wenn Sie auch eine straßenverkehrsrechtliche Sondernutzungserlaubnis beantragen müssen, können Sie beide Anträge gleichzeitig einreichen.

    Fristen

    Keine. Die Erlaubnis muss Ihnen vorliegen, bevor Sie mit der Sondernutzung beginnen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Art und dem Umfang Ihres Antrages, sowie von der Qualität der eingereichten Unterlagen.

    Hinweise für Schwelm: Sondernutzung von Straßen Erlaubnis zum Anbringen von Plakaten

    2-3 Wochen ab Antragstellung

    Kosten

    Es fällt eine Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis an. Zudem können Gebühren für die Benutzung der Fläche anfallen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Art, Umfang und Ort der Sondernutzung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:                

    Auch wenn alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, haben Sie keinen Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Die zuständige Stelle entscheidet im eigenen Ermessen über Ihren Antrag.

    Die zuständige Stelle erteilt Ihnen die Sondernutzungserlaubnis in befristet und mit einem Widerrufsvorbehalt. Dies bedeutet, dass die erteilte Erlaubnis zurückgezogen werden kann. Die Erlaubnis wird in der Regel mit Auflagen versehen, die Sie erfüllen müssen.

    Die zuständige Stelle kann von Ihnen verlangen, dass Sie für die Beseitigung von Schäden, die durch Ihre Sondernutzung entstehen, bezahlen. Die zuständige Stelle kann hierzu auch eine Vorauszahlung oder die Hinterlegung einer Geldsumme als Sicherheit von Ihnen verlangen.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Schwelm: Sondernutzung von Straßen Erlaubnis zum Anbringen von Plakaten

    Antrag einer Sondernutzung / Anzeige einer SondernutzungMerkblatt zur SondernutzungMerkblatt zur PlakatierungSondernutzungsgebührensatzung (schwelm.de)

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Behörde für Verkehr und Mobilitätswende am 02.07.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Marketing, Außenwerbung, Wahlen, Schild, Flyer, Plakatierungen, Handzettel, Reklame, Werbeträger, Wildplakatierung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English