Sondernutzung von Straßen Erlaubnis zum Anbieten von Waren oder Leistungen auf der Straße

    Sondernutzungserlaubnis zum Anbieten von Waren und Leistungen auf öffentlichen Flächen beantragen

    Wenn Sie auf öffentlichen Flächen Waren und Leistungen anbieten wollen, müssen Sie eine Sondernutzungserlaubnis beantragen.

    Beschreibung

    Öffentliche Straßen, Wege oder Plätze sind dem Gemeingebrauch gewidmet. Dies bedeutet, dass diese Flächen für jede Person zugänglich sind und von der Allgemeinheit genutzt werden können, ohne dass dafür besondere Genehmigungen oder Einschränkungen erforderlich sind.

    Wenn Sie auf öffentlichen Flächen Waren oder Dienstleistungen anbieten wollen, stellt dies eine Sondernutzung des öffentlichen Raumes dar. Sie müssen hierfür vorab eine Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis) bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Hinweise für Eschweiler: Inhalte der zuständigen Stelle

    Jede Inanspruchnahme öffentlicher Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch (das ist "Begehen" und "Befahren") hinaus bedarf als Sondernutzung einer Erlaubnis. Diese Sondernutzung muss beantragt und genehmigt werden. Sondernutzungen benötigt man z. B. für das Aufstellen von Tischen und Stühlen, Informationsständen, Zeitungsverkaufshilfen, Verkaufsauslagen, Verkaufswagen und -ständen Verteilen von Handzetteln und Werbematerial (Warenproben, Blumen). Für spezielle Sondernutzungen, die mit Baumaßnahmen in Verbindung stehen (z. B. Aufstellen von Bauzäunen, Baugerüsten, Bau- und Schuttcontainern) sind ebenfalls Sondernutzungserlaubnisse notwendig. Beantragung, Verfahren Je nach Nutzungsort, Nutzungsdauer und Art der Sondernutzung fallen nach einem Gebührentarif Kosten in unterschiedlicher Höhe an. Sondernutzungen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung im Bereich der Innenstadt (Fußgängerzonen und Markt), z. B. Außengastronomie, Verkaufsstände pp., werden im Bereich "Gewerbeangelegenheiten" bearbeitet. Gewerbliche Anfragen (Außengastronomie, Verkaufsstände etc.): gewerbe@eschweiler.de Verkehrsrechtliche Anfragen (Gerüste, Container etc.): verkehrslenkung@eschweiler.de Benötigte Unterlagen Der Antrag kann grundsätzlich formlos gestellt werden. Gegebenenfalls sind zusätzlich Skizzen oder Lagepläne mit Maßangaben erforderlich. Es empfiehlt sich, vor dem schriftlichen Antrag ein Gespräch mit dem Sachbearbeiter zu führen. Gleichzeitig kann festgestellt werden, ob die benötigte Fläche zu dem gewünschten Termin frei ist.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Stadt Eschweiler

    Beschreibung

    Ordnungsamt / Gewerbe

    Adresse

    Hausanschrift

    Johannes-Rau-Platz 1

    52249 Eschweiler

    Kontakt

    Fax: +492403 60999338

    Telefon Festnetz: +49 2403 71252

    E-Mail: peter.faymonville@eschweiler.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Verkehr, Notfallplanung und Bürgerservice

    Beschreibung

    Funktionspostfächer buergerbuero@eschweiler.denotfallplanung@eschweiler.dekampfmittel@eschweiler.deverkehrslenkung@eschweiler.deverkehrsueberwachung@eschweiler.deveranstaltungen@eschweiler.de

    Adresse

    Hausanschrift

    Johannes-Rau-Platz 1

    52249 Eschweiler

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Allgemeine Ordnung und Standesamtswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Johannes-Rau-Platz 1

    52249 Eschweiler

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Formloser Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis
    • Unterlagen, welche die Art und den Umfang der Sondernutzung darlegen (zum Beispiel eine Skizze mit Angabe der Maße)

    Gegebenenfalls müssen Sie weitere Unterlagen vorlegen. Sie werden im Laufe des Verfahrens entsprechend von der zuständigen Stelle informiert.

    Voraussetzungen

    • Sie schränken die Sicherheit des Verkehrs nicht ein.
    • Sie beeinträchtigen die Leichtigkeit des Verkehrsflusses nicht unverhältnismäßig.
    • Sie beeinträchtigen den Gemeingebrauch nicht unverhältnismäßig.
    • Sie beeinträchtigen Wegebestandteile nicht unverhältnismäßig.
    • Sie schränken Belange der Umwelt nicht unverhältnismäßig ein.
    • Sie schränken städtebauliche Belange nicht unverhältnismäßig ein.
    • Sie schränken öffentliche Belange einschließlich der Erzielung von Einnahmen auf Grund der Wegenutzung nicht unverhältnismäßig ein.
    • Sie schränken öffentliche oder private Rechte Dritter nicht unverhältnismäßig ein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    • Sie reichen Ihren Antrag mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
    • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
    • Die zuständige Stelle informiert Sie schriftlich über die Entscheidung.

    Fristen

    Keine. Die Erlaubnis muss Ihnen vorliegen, bevor Sie mit der Sondernutzung beginnen.

    Bearbeitungsdauer

    : Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Art und dem Umfang Ihres Antrages, sowie von der Qualität der eingereichten Unterlagen.

    Kosten

    Es fällt eine Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis an. Zudem können Gebühren für die Benutzung der Fläche anfallen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Art, Umfang und Ort der Sondernutzung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:                

    Auch wenn alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, haben Sie keinen Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Die zuständige Stelle entscheidet im eigenen Ermessen über Ihren Antrag.

    Die zuständige Stelle erteilt Ihnen die Sondernutzungserlaubnis in der Regel befristet und mit einem Widerrufsvorbehalt. Dies bedeutet, dass die erteilte Erlaubnis zurückgezogen werden kann. Die Erlaubnis wird in der Regel mit Auflagen versehen, die Sie erfüllen müssen.

    Die zuständige Stelle kann von Ihnen verlangen, dass Sie für die Beseitigung von Schäden, die durch Ihre Sondernutzung entstehen, bezahlen. Die zuständige Stelle kann hierzu auch eine Vorauszahlung oder die Hinterlegung einer Geldsumme als Sicherheit von Ihnen verlangen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Behörde für Verkehr und Mobilitätswende am 02.07.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Stühle, Veranstaltungen, Warenauslage, Tische, Informationsstände, Sonnenschirme, Straßenverkauf, Außengastronomie, Bewirtung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de