Sondernutzung von Straßen Erlaubnis

    Sondernutzung von Straßen Erlaubnis

    Wenn Sie öffentliche Straßen über den Gemeingebrauch hinaus nutzen wollen, benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis.

    Beschreibung

    Öffentliche Straßen können Sie anders nutzen als nur für den Verkehr. Sie benötigen dafür in der Regel eine Sondernutzungserlaubnis.

    Sondernutzungen an öffentlichen Straßen sind äußerst vielgestaltig. Beispiele solcher Sondernutzung können sein:

    • Aufstellen von Waren- und Informationsständen
    • Anbringen von Plakaten
    • Anbringen von Geschäftsschildern oder Werbeanlagen, die nicht geringfügig in den Luftraum hineinragen
    • Betrieb von Außengastronomie
    • die Ausübung von Straßenkunst
    • Aufstellen von Bauzäunen oder Baukränen
    • Gehwegüberfahrten (Bordsteinabsenkungen)

    Auch für die Nutzung des Luftraums über der Straße müssen Sie eine Genehmigung beantragen (z.B. für Werbeanlagen).

    Eine Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsfläche über die erteilte Erlaubnis hinaus, stellt gemäß § 59 Straßen- und Wegegesetz NRW eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

    Hinweise für Metelen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Allgemeine Informationen Öffentliche Straßen können Sie anders nutzen als nur für den Verkehr. Sie benötigen dafür in der Regel eine Sondernutzungserlaubnis. Sondernutzungen an öffentlichen Straßen sind äußerst vielgestaltig. Beispiele solcher Sondernutzung können sein: Aufstellen von Waren- und Informationsständen Anbringen von Plakaten Anbringen von Geschäftsschildern oder Werbeanlagen, die nicht geringfügig in den Luftraum hineinragen Betrieb von Außengastronomie die Ausübung von Straßenkunst Aufstellen von Bauzäunen oder Baukränen Gehwegüberfahrten (Bordsteinabsenkungen) Auch für die Nutzung des Luftraums über der Straße müssen Sie eine Genehmigung beantragen (z.B. für Werbeanlagen). Eine Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsfläche über die erteilte Erlaubnis hinaus, stellt gemäß § 59 Straßen- und Wegegesetz NRW eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.Die Sondernutzung (z.B. Aufstellung eines Infostandes, Warenauslagen, Außenbewirtschaftung) bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. In Ortsdurchfahrten bedarf sie der Erlaubnis der Gemeinde; soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn Menschen mit Behinderung durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt werden. Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen versehen und mit Auflagen verbunden werden. Ist die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast, so hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaues oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt. Straßenfeste oder sonstige Veranstaltungen, die im öffentlichen Verkehrsraum stattfinden und mit der Sperrung von Straßen oder Straßenteilen verbunden sind, müssen genehmigt werden. Dies gilt sowohl für kleine Feste, von denen nur Wohnstraßen oder Straßen von geringer Verkehrsbedeutung betroffen sind als auch für Großveranstaltungen (z. B. Kirmes, Flohmarkt, Stadtfest) und bewegliche Veranstaltungen (z. B. Festzüge, Märsche, Sportveranstaltungen. Wenn auf der Veranstaltung alkoholische Getränke angeboten werden sollen, benötigen Sie hierfür zusätzliche eine gaststättenrechtliche Genehmigung in Form der Gestattung.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Gewerbeangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Sendplatz 18

    48629 Metelen

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Straßenverkehr

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    Technisch geändert am 23.11.2024

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    Gaststättengewerbe

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    Sendplatz 18

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    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

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    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die zuständige Stelle kann je nach Art der Sondernutzung Unterlagen und Nachweise verlangen.

    Voraussetzungen

    keine

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Metelen: Inhalte der zuständigen Stelle

    §§ 18 19a Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW)§§ 22 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Die Sondernutzungserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Sie prüft vor allem, welche Auswirkungen eine Erlaubnis auf die Nutzung der Straße hätte.

    Die beabsichtigte Sondernutzung darf nicht

    • den Gemeingebrauch anderer zu stark beeinträchtigen,
    • Fußgängerinnen und Fußgänger oder die Anwohner durch Lärm belästigen,
    • die Straße übermäßig verschmutzen oder
    • das Stadtbild beeinträchtigen

    Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Genehmigungs- oder einen Ablehnungsbescheid.

    Die zuständige Stelle begrenzt die Genehmigung zeitlich oder erteilt sie widerruflich. Sie kann sie mit Bedingungen und Auflagen versehen.

    Hinweise für Metelen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Sondernutzungserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Sie prüft vor allem, welche Auswirkungen eine Erlaubnis auf die Nutzung der Straße hätte. Die beabsichtigte Sondernutzung darf nicht den Gemeingebrauch anderer zu stark beeinträchtigen, Fußgängerinnen und Fußgänger oder die Anwohner durch Lärm belästigen, die Straße übermäßig verschmutzen oder das Stadtbild beeinträchtigen Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Genehmigungs- oder einen Ablehnungsbescheid. Die zuständige Stelle begrenzt die Genehmigung zeitlich oder erteilt sie widerruflich. Sie kann sie mit Bedingungen und Auflagen versehen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Mit der Sondernutzung darf erst begonnen werden, wenn die Erlaubnis der zuständigen Stelle vorliegt.

    Sie benötigen keine Sondernutzungserlaubnis, wenn Sie eine Baugenehmigung haben.

    Hinweise für Metelen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Mit der Sondernutzung darf erst begonnen werden, wenn die Erlaubnis der zuständigen Stelle vorliegt. Sie benötigen keine Sondernutzungserlaubnis, wenn Sie eine Baugenehmigung haben.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.05.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    Bordsteinabsenkung, Sondernutzung von Verkehrsflächen beantragen, Verkaufsstand, Sondernutzung von Gehwegen, Sondernutzungserlaubnis für einen Verkaufsstand, Straßensondernutzung, Plakatierung, Sondernutzung, Sondernutzung von Straßen, Grundstückszufahrt, Warenstand, Straßenverkehrsrechtliche Sondernutzung, Fahrradständer, Außenwerbung, Außengastronomie, Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für einen Verkaufsstand, Benutzung über Gemeingebrauch, Werbestand, Sondernutzungserlaubnis, Straßencafé, Sondernutzung von Plätzen, Informationsstand

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English