Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung Gewerbetreibende, Freiberufler

    Ausnahmegenehmigung Parken Gewebetreibender Ausnahmegenehmigung Parken Freiberufler Parkberechtigung Gewerbetreibender Parkberechtigung Freiberufler Parkausweis Gewerbetreibender Parkausweis Freiberufler

    Wenn Sie ein Gewerbe betreiben oder freiberuflich tätig sind, können Sie einen Parkausweis beantragen. Mit diesem dürfen Sie für die Dauer Ihres Arbeitseinsatzes in bestimmten Bereichen parken.

    Beschreibung

    Fahrzeuge eines Gewerbebetriebs oder einer freiberuflich tätigen Person können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt in der Regel nur für bestimmte Einzeltätigkeiten des Gewerbebetriebs beziehungsweise der freiberuflich tätigen Person.

    Beachteb Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.

    Hinweise für Werl: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Handwerkerparkausweis soll Handwerksbetrieben oder handwerksähnlichen Betrieben, die häufig an unterschiedlichen Einsatzorten tätig sind, Reparatur- und Montagearbeiten durchführen, die dazu Service- oder Werkstattfahrzeuge einsetzen, die mit einer an beiden Fahrzeuglängsseiten fest angebrachten und deutlich lesbaren Firmenaufschrift versehen sind und die schweres oder umfangreiches Material bzw. Werkzeug transportieren müssen, sowie ambulante soziale Dienste, die Arbeit erleichtern. Denn der Handwerkerparkausweis berechtigt dazu, im eingeschränkten Haltverbot, in Haltverbotszonen, auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht, an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchstparkdauer oder auf Bewohnerparkplätzen zu parken. Die Ausnahmegenehmigung gilt aber nur, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit zur Verfügung steht und nur für die Dauer des Arbeitseinsatzes. Sie erlaubt nicht zum Abstellen des Fahrzeuges im Bereich der Betriebsstätte. Die Parkerleichterung für das Kreisgebiet erteilt ausschließlich die Abteilung Straßenwesen des Kreises Soest. Die gebietsübergreifende Parkerleichterung für eine oder mehrere Bezirksregierungen in NRW wird abhängig vom Betriebssitz entweder durch die Abteilung Straßenwesen des Kreises Soest oder durch die Städte Lippstadt, Soest, Werl, Warstein erteilt. Die Städte Lippstadt, Soest, Werl und Warstein erteilen die Parkerleichterungen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Betriebssitz in einer der jeweiligen Städte hat. Liegt der Betriebssitz nicht in einer dieser Städte, wird die Parkerleichterung durch die Abteilung Straßenwesen des Kreises Soest erteilt. Ansprechpartner Kreis Soest: https://www.kreis-soest.de/verkehr-wirtschaft/verkehr/parken/erleichterungen/parkerleichterungen Ansprechpartner Wallfahrtsstadt Werl Abtl. Ordnungsangelegenheiten Straßenverkehr Konrad Hansbuer Telefon 02922/8003203 E-Mail: verkehrsbehoerde(at)werl.de Daniela Gottlob Telefon: 02922/8003207 E-Mail: verkehrsbehoerde(at)werl.de

    Online-Dienste

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    zuständige Stelle

    die Straßenverkehrsbehörde

    Zuständigkeit

    die für Sie zuständige Straßenverkehrsbehörde

    Ansprechpartner

    Straßenverkehr

    Adresse

    Postanschrift

    Hedwig-Dransfeld-Straße 23

    59457 Werl

    Kontakt

    Fax: 02922 800-3298

    Telefon Festnetz: 02922 800-0

    E-Mail: verkehrsbehoerde@werl.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Abteilung Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Postanschrift

    Hedwig-Dransfeld-Straße 23

    59457 Werl

    Kontakt

    Fax: 02922 800-3298

    Telefon Festnetz: 02922 800-0

    E-Mail: ordnungsamt@werl.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Straßenverkehr

    Adresse

    Hausanschrift

    Hedwig-Dransfeld-Straße 23

    59457 Werl

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02922 800-0

    Fax: 02922 800-3298

    E-Mail: verkehrsbehoerde@werl.de

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Abteilung Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Hedwig-Dransfeld-Straße 23

    59457 Werl

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02922 800-0

    Fax: 02922 800-3298

    E-Mail: ordnungsamt@werl.de

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde. Vorlegen müssen Sie beispielsweise eine Kopie der Gewerbeanmeldung und eine Kopie des Fahrzeugscheins.

    Hinweise für Werl: Inhalte der zuständigen Stelle

    Kopie der Handwerkerkarte bei Handwerksbetrieben Kopie der Gewerbeanmeldung bei handwerksähnlichen Betrieben Kopien der aktuellen Fahrzeugscheine / Zulassungsbescheinigungen Teil 1 (beidseitig) Aktuelle Fotos der Service-/Werkstattfahrzeuge, auf denen die amtlichen Kennzeichen und die festen, deutlich lesbaren Firmenbeschriftungen auf beiden Fahrzeuglängsseiten ersichtlich sind

    Formulare

    • Formulare: Antragsformulare erhalten Sie von der zuständigen Behörde.
    • Onlineverfahren möglich: teilweise
    • Schriftform erforderlich: nein
    • persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises. Es besteht kein Anspruch der antragstellenden Person.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.

    Die Behörde prüft dann Ihren Antrag und erteilt dann gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.

    Fristen

    keine

    Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.

    Bearbeitungsdauer

    variiert zwischen den Behörden

    Kosten

    • Ausnahmegenehmigung: 10,20 € bis 767,00 €
    • Die Gebührenhöhe variiert je nach Zahl der Fahrzeuge, der Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung und ihrem Geltungsbereich.

    Hinweise für Werl: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Jahresgebühr für die Ausnahmegenehmigung beträgt für Werl 35,- €, den Kreis Soest 100,- €, für jedes weitere Fahrzeug 50,-€, für den Regierungsbezirk Arnsberg 150,-€ und für jeden weiteren Regierungsbezirk zuzüglich 50,- € oder für ganz Nordrhein-Westfalen 300,- €. Der Handwerkerparkausweis kann für 1 Jahr genehmigt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg am 11.08.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Freiberufler, Ausnahmegenehmigung, parken, Parkausweis, Gewerbe, Freiberuflich tätige Person, Gewerbetreibender, Straßenverkehr, Parkschein, Parkberechtigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English