Ausnahmegenehmigung Parken Erteilung Gemeinnützige Einrichtung und sozialer Dienst

    Ausnahmegenehmigung Parken Gemeinnützige Einrichtung Ausnahmegenehmigung Parken Sozialer Dienst Parkberechtigung Gemeinnützige Einrichtung Parkberechtigung Sozialer Dienst Parkausweis Gemeinnützige Einrichtung Parkausweis Sozialer Dienst

    Wenn Sie eine Gemeinnützige Einrichtung betreiben oder für einen sozialen Dienst tätig sind, können Sie einen Parkausweis beantragen. Mit diesem dürfen Sie für die Dauer Ihres Arbeitseinsatzes in bestimmten Bereichen parken.

    Beschreibung

    Fahrzeuge einer gemeinnnützigen Einrichtung oder eines sozialen Dienstes können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt in der Regel nur für bestimmte Einzeltätigkeiten der gemeinnützigen Einrichtung beziehungsweise des sozialen Dienstes.

    Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.

    Hinweise für Schwerte: Inhalte der zuständigen Stelle

    Handel, Handwerk und ambulante soziale Dienste können nach § 46 StVO Ausnahmegenehmigungen, beispielsweise zum Parken, erhalten. Diese Genehmigungen können Sie formlos schriftlich für die Dauer eines Jahres beantragen. Änderungen der bereits ausgestellten Ausnahmegenehmigungen, beispielsweise des KFZ-Kennzeichens, werden ohne weiteren Antrag vorgenommen. Dazu müssen Sie lediglich den KFZ-Schein vorlegen. Diese Ausnahmegenehmigungen sind nicht auf andere Fahrzeuge übertragbar. Bei Zuwiderhandlung gegen die Nebenbestimmungen zur Ausnahmeerlaubnis kann diese ohne Angaben von Gründen und entschädigungslos widerrufen und eingezogen werden. Seit Juni 2007 gibt es eine neue Sonderregeln für Handwerks- und Servicebetriebe und ambulante Dienste. Mit einem Erlass vom 16.04.2007 erleichtert das nordrhein-westfälische Verkehrsministerium handwerklichen Betrieben und dem Dienstleistungsgewerbe nun das Parken. Besondere Ausnahmeregelungen gelten für die Betriebe, die wegen Montage- oder sonstigen baulichen Arbeiten im eingeschränkten Haltverbot, im Bereich von Parkscheinautomaten oder auf Bewohnerparkplätzen parken müssen. Neben ganz normalen Handwerksbetrieben können nun auch Firmen aus anderen Bereichen, z.B. Pflegedienste, Wartungstechniker oder Garten- und Landschaftsbauer für ihre Werkstattfahrzeuge Ausnahmegenehmigungen beantragen. Dazu müssen die betroffenen Firmen lediglich einen Antrag beim Ordnungsamt stellen. Einzige Bedingung: Unternehmen müssen einen Nachweis darüber führen, dass sie für ihre Arbeiten schweres Material oder Werkzeuge benötigen. Servicefahrzeuge, die eine Ausnahmegenehmigung erhalten, müssen mit einer festen Firmenanschrift versehen sein. Privatfahrzeuge fallen nicht unter diesen Erlass. Die Anbieter von sozialen Diensten dürfen mit einer Parkscheibe maximal 2 Stunden lang kostenfrei parken. Reine Ladetätigkeiten fallen nicht unter diese Regelung. Deshalb gibt es für die Lieferanten von "Essen auf Rädern" keine Ausnahmen, denn sie müssen nur kurz zum Ein- und Ausladen halten. Diese Genehmigungen werden auch gemeinde- und kreisübergreifend ausgestellt. Die Sonderregelung besteht bei der Stadt Schwerte schon seit dem Jahr 1993. Aus gegebenem Anlass weist das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes NRW auf folgendes hin: Erlass (III B 3- 78-12/2) des Ministeriums vom 16.04.2007: Gemäß oben genanntem Erlass müssen Fahrzeuge mit einer festen Firmenaufschrift versehen sein, um eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten. Auf Grund verschiedener Hinweise ändert sich dies wie folgt: "Fahrzeuge, die eine Ausnahmegenehmigung erhalten, müssen mit einer festen Firmenaufschrift mit der Mindestgröße DIN A 4 versehen sein. Im Ausnahmefall - etwa wenn Privatfahrzeuge für berufliche Zwecke verwendet werden - kann auch eine temporäre Beschriftung mit der genannten Mindestgröße verwendet werden." Ist die temporäre Beschriftung vom Fahrzeug entfernt, hat die Ausnahmegenehmigung keine Gültigkeit. Hinweis: Die Nichtbeachtung der Auflagen kann zur Ahndung einer Ordnungswidrigkeit führen bzw. die Genehmigung kann jederzeit ohne Angaben von Gründen entschädigungslos widerrufen und eingezogen werden. Zukünftig empfiehlt es sich dem Antrag Fotos beizufügen, auf denen sowohl das amtliche Kennzeichen als auch die Beschriftung des Fahrzeugs ersichtlich sind. Ggf. kann auch eine Vorführung der Fahrzeuge vereinbart werden. In Schwerte gibt es noch weitere Ausnahmegenehmigungen für das Parken folgender Berufszweige: Handel und ambulante soziale Dienste ambulante Alten- und Pflegedienste Handwerker

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    die Straßenverkehrsbehörde

    Zuständigkeit

    die für Sie zuständige Straßenverkehrsbehörde

    Ansprechpartner

    Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Konrad-Zuse-Str. 10

    58239 Schwerte

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0 23 04 / 104-352

    E-Mail: ordnungsamt@stadt-schwerte.de

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde. Vorlegen müssen Sie beispielsweise eine Kopie des Fahrzeugscheins.

    Hinweise für Schwerte: Inhalte der zuständigen Stelle

    Adresse des Antragstellers bzw. der Firma KFZ-Kennzeichen (bei Änderungen: KFZ-Schein) auf einem formlosen Antrag Gewerbeanmeldung Fotos der Fahrzeuge (bei Handwerkern)

    Formulare

    • Formulare: Antragsformulare erhalten Sie von der zuständigen Behörde.
    • Onlineverfahren möglich: teilweise
    • Schriftform erforderlich: nein
    • persönliches Erscheinen nötig: nein

    Hinweise für Schwerte: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ausnahmegenehmigung - Parken (Antrag)

    Voraussetzungen

    Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises. Es besteht kein Anspruch des Antragstellers.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Schwerte: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.

    Die Behörde prüft dann Ihren Antrag und erteilt dann gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.

    Fristen

    keine

    Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.

    Bearbeitungsdauer

    variiert zwischen den Behörden

    Kosten

    • Ausnahmegenehmigung: 10,20 € bis 767,00 €
    • Die Gebührenhöhe variiert je nach Zahl der Fahrzeuge, der Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung und ihrem Geltungsbereich.

    Hinweise für Schwerte: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gebühren für eine Ausnahmegenehmigung im Stadtgebiet: 1. Fahrzeug: 100,00 Euro - jedes weitere Fahrzeug 50,00 Euro Gebühren für eine kreisweite Ausnahmegenehmigng: 1. Fahrzeug: 150,00 Euro - jedes weitere Fahrzeug 75,00 Euro jedes weitere Fahrzeug 50,00 Euro im selben Antrag

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg am 11.08.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Parkberechtigung, Parkausweis, Ausnahmegenehmigung, Gemeinnützige Einrichtung, Allgemeiner Sozialer Dienst, Parkschein, Straßenverkehr, Sozialdienst, parken

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English