Erstattung der Kosten für selbst beschaffte Krankenbehandlung von Schädigungsfolgen beantragen

    Geschädigten können unter bestimmten Voraussetzungen eine Kostenerstattung für selbst beschaffte Krankenbehandlung von Schädigungsfolgen erhalten. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Wenn Sie aufgrund Ihrer Schädigungsfolgen selbst eine notwendige Behandlung dieser Schädigungsfolgen beschafft haben und dafür Kosten angefallen sind, dann können Sie eine Kostenerstattung erhalten.

    Selbst beschaffte notwendige Behandlung von Schädigungsfolgen können zum Beispiel ärztliche Behandlungen oder Medikamente sein. Die Kostenerstattung dafür können Sie erhalten, wenn Sie die Kosten der Behandlung selbst übernommen haben und

    1. nach der Schädigung Ihre Schädigungsfolgen behandeln lassen haben, bevor Sie einen Antrag auf Soziale Entschädigung gestellt haben, beziehungsweise der Anspruch anerkannt worden ist, oder
    2. die Leistung unaufschiebbar war oder zu Unrecht abgelehnt wurde.

    Die Kosten werden Ihnen erst nach Anerkennung Ihrer Schädigungsfolgen erstattet.

    Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet ihr Landschaftsverband (LVR oder LWL). 

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Ansprechpartner

    Für Nordrhein-Westfalen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:

    • Nachweis über die Kosten der selbst beschafften notwendigen Behandlung von Schädigungsfolgen
    • Nachweis über die anerkannten Schädigungsfolgen
    • Nachweis des schädigenden Ereignisses, zum Beispiel:
      • Nachweise des Strafverfahrens (zum Beispiel Polizeiberichte, Gerichtsentscheidungen, Gerichtsurteile, Zeugenaussagen)
      • Nachweise der Impfung
    • Medizinische Nachweise über die Schädigungsfolgen und die Behandlungshistorie, zum Beispiel:
      • Krankenhausbericht
      • Therapiebericht
      • Ärztliche Atteste

    Voraussetzungen

    • Sie haben in Deutschland oder unter bestimmten Voraussetzungen im Ausland (§ 15 SGB XIV) eine Gesundheitsschädigung aufgrund eines schädigenden Ereignisses erlitten.
    • Aus der Gesundheitsschädigung haben sich körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen ergeben.
    • Ihnen sind Kosten für eine Krankenbehandlung entstanden, die Sie selbst übernommen haben, bevor Sie einen Antrag auf Sozialen Entschädigung gestellt haben beziehungsweise bevor Ihr Anspruch anerkannt worden ist, oder
    • Ihnen sind Kosten für Ihre anerkannten Schädigungsfolgen entstanden, die Sie selbst übernommen haben, und die Leistung war unaufschiebbar oder zu Unrecht abgelehnt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens und der zuständigen Stelle, bei der Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Der Widerspruch kann schriftlich und elektronisch eingereicht werden.

    Verfahrensablauf

    Mit dem Antrag auf Leistungen der sozialen Entschädigung prüft der für Sie örtlich zuständige Landschaftsverband (Landschaftsverband Rheinland oder Landschaftsverband Westfalen Lippe), ob Sie Anspruch auf die Erstattung von Kosten für selbst beschaffte Krankenbehandlungen haben. Zuständig ist der Landschaftsverband in dessen Bezirk Sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.

    Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen. 

    • Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson beim Landschaftsverband Rheinland (FB Soziale Entschädigung Tel: +49 221 809 5401; E-Mail: SER@lvr.de) oder Landschaftsverband Westfalen Lippe (Amt für Soziales Entschädigungsrecht Tel: +49 251 591 01; E-Mail: SER@lwl.org) vereinbaren.
    • Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen bestehen und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
    • Das Fallmanagement kann bei Bedarf das weitere Verfahren und mögliche Leistungsansprüche, die über die allgemeine Aufklärungs Beratungs- und Auskunftspflicht hinausgehen, mit Ihnen besprechen.
    • Bestehen Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen, bespricht Ihre Ansprechperson mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht.
    • Von der Ansprechperson erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen. Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an den für Ihren Antrag zuständigen Landschaftsverband zurück.
    • Auf Basis der Unterlagen werden Ihre Ansprüche von Amts wegen ermittelt. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
    • Wurden Ansprüche auf Leistungen ermittelt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Werden keine Ansprüche ermittelt, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
    • Sie haben aber auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen. Dazu ist der Onlineantrag auszufüllen und die notwendigen Nachweise sind hochzuladen.
    • Die erstattungsfähigen Kosten und bewilligte Geldleistungen werden auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.

    Fristen

    Keine.

    Kosten

    Keine

    Weitere Informationen

    Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen - Referat für Soziales Entschädigungsrecht (VIC2) https://www.mags.nrw/soziales-entschaedigungsrecht Landschaftsverband Rheinland - Fachbereich Soziale Entschädigung https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/soziale_entschaedigung.jsp Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Amt für Soziales Entschädigungsrecht https://www.lwl-soziales-entschaedigungsrecht.de/de/

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 04.07.2024

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Gewalttaten, Impfgeschädigte, Hilfsmittel, Gewalttaten, psychotherapeutische Erstversorgung, Wehrdienstbeschädigte, soziales Entschädigungsrecht, Opfer, Unterstützung, medizinische Behandlung, Soziale Entschädigung, soziales Entschädigungsrecht, selbstbeschaffte Krankenbehandlung, medizinische Behandlung, Heilmittel, Gesundheitsstörung, Traumaambulanz, psychische Gewalt, sexualisierte Gewalt, Schädigungsfolgen, Impfgeschädigte, Terrortaten, Pflegeleistungen, Geschädigte, Terrortaten, gesundheitliche Schäden, Krankenkasse, Unfallkasse, Kriegsauswirkungen, Gesundheitsstörung, Gesundheitsschaden, gesundheitliche Schäden, Soziale Entschädigung, psychotherapeutische Erstversorgung, Betroffene von Straftaten, Kriegsauswirkungen, Wehrdienstbeschädigte, Zivildienstbeschädigte, Gewaltopfer, Betroffene von Straftaten, selbstbeschaffte Krankenbehandlung, Traumaambulanz, therapeutische Maßnahmen, Pflegeleistungen, Kostenerstattung, schnelle Hilfen, Ärztliche Behandlung, sexualisierte Gewalt, Geschädigte, therapeutische Maßnahmen, schnelle Hilfen, Gewaltopfer, psychische Gewalt, Zivildienstbeschädigte, Krankenkasse, Schädigungsfolgen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English