Erstattung der Kosten für Leistungen der Krankenbehandlung von Schädigungsfolgen im Ausland beantragen

    Geschädigte können bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt eine Erstattung der Kosten für notwendige Krankenbehandlungen anerkannter Schädigungsfolgen erhalten. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Wenn Sie während eines vorübergehenden Aufenthalts für eine anerkannte Schädigungsfolge eine Krankenbehandlung (Heilbehandlung) benötigt haben, dann können Sie eine Erstattung für die Kosten erhalten.

    Ein Auslandsaufenthalt ist vorübergehend, wenn er weniger als sechs Monate, bei Schulbesuch oder Studium nicht mehr als ein Jahr beträgt.

    Der Anspruch auf Erstattung besteht bis zur Höhe der Vergütung, die die Krankenkassen ebenfalls im Inland erbracht hätten. Unter bestimmten Umständen können auch die tatsächlich entstandenen Kosten übernommen werden.

    Es können auch weitere im Zusammenhang mit der Krankenbehandlung angefallene notwendige Kosten für Sie und für eine erforderliche Begleitperson ganz oder teilweise erstattet werden.

    Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet ihr Landschaftsverband (LVR oder LWL). 

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Ansprechpartner

    Für Nordrhein-Westfalen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:

    • Nachweis über die entstandenen Kosten der Krankenbehandlung im Ausland

    Voraussetzungen

    • Sie haben eine oder mehrere anerkannte Schädigungsfolgen erlitten.
    • Eine Krankenbehandlung ist im Ausland erfolgt und Sie haben selbst die Kosten übernommen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens und der zuständigen Stelle, bei der Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Der Widerspruch kann schriftlich und elektronisch eingereicht werden.

    Verfahrensablauf

    Mit dem Antrag auf Leistungen der Sozialen Entschädigung prüft der für Sie örtlich zuständige Landschaftsverband (Landschaftsverband Rheinland oder Landschaftsverband Westfalen Lippe), ob Sie Anspruch auf die Erstattung von Kosten für Krankenbehandlungen bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt haben. Zuständig ist der Landschaftsverband, in dessen Bezirk Sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.

    Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen. 

    • Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson beim Landschaftsverband Rheinland (FB Soziale Entschädigung Tel: +49 221 809 5401; E-Mail: SER@lvr.de) oder Landschaftsverband Westfalen Lippe (Amt für Soziales Entschädigungsrecht Tel: +49 251 591 01; E-Mail: SER@lwl.org) vereinbaren.
    • Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen bestehen und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
    • Das Fallmanagement kann bei Bedarf das weitere Verfahren und mögliche Leistungsansprüche, die über die allgemeine Aufklärungs, Beratungs- und Auskunftspflicht hinausgehen, mit Ihnen besprechen.
    • Bestehen Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen, bespricht Ihre Ansprechperson mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht.
    • Von der Ansprechperson erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen. Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an den für Ihren Antrag zuständigen Landschaftsverband zurück.
    • Auf Basis der Unterlagen werden Ihre Ansprüche von Amts wegen ermittelt. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
    • Wurden Ansprüche auf Leistungen ermittelt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Werden keine Ansprüche ermittelt, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
    • Sie haben aber auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen. Dazu ist der Onlineantrag auszufüllen und die notwendigen Nachweise sind hochzuladen
    • Die erstattungsfähigen Kosten und bewilligte Geldleistungen werden auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.

    Fristen

    Keine

    Kosten

    Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden.

    Weitere Informationen

    Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen - Referat für Soziales Entschädigungsrecht (VIC2) https://www.mags.nrw/soziales-entschaedigungsrecht Landschaftsverband Rheinland - Fachbereich Soziale Entschädigung https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/soziale_entschaedigung.jsp Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Amt für Soziales Entschädigungsrecht https://www.lwl-soziales-entschaedigungsrecht.de/de/

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 04.07.2024

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Betroffene von Straftaten, Opfer, Betroffene von Straftaten, Zivildienstbeschädigte, Terrortaten, Begleitperson, Gesundheitsstörung, Soziale Entschädigung, gesundheitliche Schäden, Schädigungsfolgen, Gesundheitsschaden, gesundheitliche Schäden, schnelle Hilfen, Kriegsauswirkungen, psychische Gewalt, psychotherapeutische Erstversorgung, Hilfsmittel, Impfgeschädigte, Unterstützung, Ärztliche Behandlung, Schädigungsfolgen, sexualisierte Gewalt, Pflegeleistungen, Terrortaten, Ausland, vorübergehender Auslandsaufenthalt, Gewaltopfer, Gesundheitsstörung, Kriegsauswirkungen, Krankenbehandlung, Krankenbehandlung, Traumaambulanz, soziales Entschädigungsrecht, Kostenerstattung, Impfgeschädigte, schnelle Hilfen, Wehrdienstbeschädigte, Wehrdienstbeschädigte, medizinische Behandlung, sexualisierte Gewalt, psychotherapeutische Erstversorgung, medizinische Behandlung, Gewaltopfer, Erstattung, Gewalttaten, Heilmittel, psychische Gewalt, soziales Entschädigungsrecht, vorübergehender Auslandsaufenthalt, Pflegeleistungen, Gewalttaten, Soziale Entschädigung, Traumaambulanz, Zivildienstbeschädigte

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de