Zuschüsse zu Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung Bewilligung nach der in §32 SGB XII dargelegten Definition der Übernahme der Beiträge durch den Sozialhilfeträger

    Unterstützung zur Finanzierung von Beiträgen für Krankenversicherung und Pflegeversicherung beim Sozialhilfeträger beantragen

    Reicht Ihr Einkommen oder Vermögen für Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen Unterstützung bei der Finanzierung Ihrer Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

    Beschreibung

    Wenn Sie Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln finanzieren können, können Sie Unterstützung im Hinblick auf die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten. Falls Sie über Einkommen verfügen, vermindern die Beiträge Ihr auf die Sozialhilfe anzurechnendes Einkommen. Im Übrigen ist die Anerkennung dieser Beiträge als gesonderter Bedarf möglich.

    Berücksichtigungsfähig sind dabei die monatlichen Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung sowie der sogenannte Zusatzbeitrag. Ebenfalls können Beiträge zu einer Solidargemeinschaft berücksichtigt werden.

    Ihre Beiträge können nur berücksichtigt werden, wenn sie angemessen sind. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten stets als angemessen.

    Folgende Beiträge gelten in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung als angemessen:

    • bei privater Krankenversicherung:
      • halbierter Beitrag im Basistarif
      • Beitrag im Standardtarif
    • bei privater Pflegeversicherung:
      • bis zur Höhe des halbiertes Beitrags der gesetzlichen Pflegeversicherung  
      • Beitrag im Standarttarif

    Im Basistarif sind die Leistungen der privaten Krankenversicherung vergleichbar mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie können von Ihrer Versicherung eine Information anfordern, wie hoch Ihr Beitrag im Basistarif wäre. Das Sozialamt prüft dann auf Grundlage des vollen Beitrags zum Basistarif, ob Sie hilfebedürftig sind, also Unterstützung erhalten könnten. Wenn das der Fall ist, halbiert sich der Beitrag zum Basistarif.

    Bereits durch diese Halbierung kann es dazu kommen, dass Sie nicht mehr hilfebedürftig sind und Ihren Lebensunterhalt wieder selbst sicherstellen können. Wenn Sie dennoch Unterstützung brauchen, berücksichtigt das Sozialamt bei der Berechnung Ihres Anspruchs den halbierten Beitrag im Basistarif.

    Von wenigen Ausnahmen abgesehen kann das Sozialamt keine Leistungen für vergangene Zeiträume gewähren. Es gibt also keine rückwirkenden Leistungen.

    Die Beitragsberücksichtigung umfasst daher nur laufende Beiträge ab dem Zeitpunkt, an dem das Sozialamt Kenntnis von der Bedarfslage erhalten hat. Rückständige Beiträge werden grundsätzlich nicht übernommen.
    Eigenanteile kann das Sozialamt ebenfalls nicht anerkennen.

    Beiträge zu einer Solidargemeinschaft sind angemessen bis zur Hälfte des Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung.

    Hinweise für Heiligenhaus: Inhalte der zuständigen Stelle

    Anspruch auf Hilfen nach dem 3. Kapitel Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (sog. Hilfe zum Leben) haben Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet der Stadt Heiligenhaus haben und keinen anderen Anspruch auf Hilfen haben. Da es sich bei der Hilfe zum Leben um eine allgemeine Auffangnorm handelt, sind alle anderen Ansprüche vorrangig auszuschöpfen. Mithin ist bei einer grundsätzlichen Erwerbsfähigkeit zunächst ein Anspruch auf Bürgergeld beim Jobcenter zu stellen. Typischerweise können Personen, die eine befristete Erwerbsminderungsrente beziehen oder bei denen eine befristete Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger oder einen Amtsarzt festgestellt wurde, einen Anspruch hier haben. Zu beachten ist, dass wenn Sie mit einer erwerbsfähigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Sie beim Jobcenter trotz Feststellung einer befristeten Erwerbsunfähigkeit anspruchsberechtigt bleiben. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine befristete Erwerbsminderungsrente erhalten oder sollte bei Ihnen eine befristete Erwerbsminderung durch einen Rentenversicherungsträger oder einen Amtsarzt festgestellt worden sein und Sie leben nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person zusammen, so können Sie unter Einreichung der nachfolgend aufgeführten Nachweise hier einen Antrag stellen. Der Antrag kann bequem als PDF-Dokument elektronisch per E-Mail oder als Postdokument hier eingereicht werden. Behinderte Personen, die in einer besonderen Wohnform wohnen, können auch Anspruch auf Hilfe zum Leben haben. Zur Prüfung wenden Sie sich bitte an Frau Döbbeler.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    IV.2.2 Wirtschaftliche soziale Hilfen

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 157

    42579 Heiligenhaus

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung
    • Einkommensnachweise, beispielsweise Krankengeld
    • Vermögensnachweise, beispielsweise Kontoauszüge und/ oder Sparguthaben
    • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung
    • Nachweis über die monatlichen Kosten für die bewohnte Unterkunft

    Als leistungsberechtigte Person müssen Sie die Höhe der Beiträge und den Umfang des Versicherungsschutzes nachweisen. Dazu müssen Sie den Beitragsbescheid beziehungsweise die Versicherungspolice vorlegen. Bei privater Versicherung müssen Sie als leistungsberechtigte Person zusätzlich die Höhe des fiktiven individuellen Basistarifes nachweisen. Das gilt selbst dann, wenn eine Versicherung in einem anderen Tarif besteht. 

    Hinweise für Heiligenhaus: Inhalte der zuständigen Stelle

    Personalausweis Einkommensnachweise: Rentenbescheide aus denen die Befristung der Rente hervorgeht und die aktuelle Rentenhöhe (In- und Ausland) Gehaltsabrechnungen Kindergeldbescheide Krankengeldbescheide Vermögensnachweise: Kontoauszüge der letzten 3 aktuellen Monate (lückenlos - KEINE Umsatzauskunft, sondern durchnummerierte Kontoauszüge aller Konten) Kfz-Brief Wertpapiere Sparbücher/Sparkonten Kaufvertrag bei Eigentum Nachweise der Kosten der Unterkunft: Vermieterbescheinigung letzte vollständige Betriebs- und Heizkostenabrechnung Mietänderungsschreiben Bei Eigentum: Grundsteuerbescheid, Heizkostennachweise sowie Hausgeldbescheid Bei Umzug nach Heiligenhaus: Mietangebot der geplanten Unterkunft in Heiligenhaus sowie eine Umzugsgenehmigung/Notwendigkeitsbescheinigung der vorherigen Kommune Unterhaltsnachweise Scheidungsurteil Unterhaltstitel Krankenversicherungsnachweis Krankenversicherungskarte Mitgliedsbescheinigung über den aktuellen Versichertenstatus in der Krankenversicherung Beim Ausscheiden aus der Versicherungspflicht ist zwingend ein Antrag auf freiwillige Krankenversicherung einzureichen oder der Nachweis über die erfolgte Beantragung

    Voraussetzungen

    • Sie sind sozialhilfeberechtigt. Sie sind aus einem bestehenden Versicherungsverhältnis zu Beitragszahlungen an eine Kranken- beziehungsweise Pflegeversicherung verpflichtet.
    • Sie sind hilfebedürftig. Das ist der Fall, wenn Sie:
      • Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können
      • auch mit Hilfe anderer Personen, wie beispielsweise Ehefrau beziehungsweise Ehemann, nicht für Ihren Lebensunterhalt aufkommen können; dies gilt ebenso für eingetragene Lebenspartnerschaften und eheähnliche Lebensgemeinschaften, wenn die Partner zusammenwohnen
      • keine oder nicht bedarfsdeckende Ansprüche auf andere Sozialleistungen haben, beispielsweise
        • Kindergeld
        • Wohngeld
        • Rente
        • Arbeitslosengeld
        • Krankengeld
        • Elterngeld
    • Wenn Sie nicht allein leben, kann das Sozialamt das gesamte Einkommen der Mitglieder des Haushalts mit einbeziehen, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu können die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Haushaltsmitglieder berücksichtigt werden, sofern sie gemeinsam wirtschaften. Hierbei sind die konkreten Umstände Ihres Zusammenlebens maßgeblich.
    • Bestimmte Vermögenswerte werden nicht berücksichtigt, zum Beispiel:
      • kleinere Barbeträge, so genanntes Schonvermögen:
        • 10.000 EUR je Erwachsenem  
        • 500 EUR je Kind  
      • ein angemessenes Hausgrundstück
    • Außerdem gibt es Freibeträge auf bestimmte Einkommen. Sie müssen also nicht zwangsläufig Ihr gesamtes verfügbares Einkommen und Vermögen einsetzen, bevor Sie Sozialhilfe erhalten können.

    Hinweise für Heiligenhaus: Inhalte der zuständigen Stelle

    Dt. Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland Wohnsitz im Stadtgebiet der Stadt Heiligenhaus fehlende eigene Mitteln (kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen) Nachweis über die nicht dauerhafte Erwerbsminderung Ausschöpfung aller anderen vorrangigen Ansprüche

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Heiligenhaus: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 27 SGB XII

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
      • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Abgabe kostenfrei

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 09.10.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Krankenversicherung, hilfebedürftig, Gesetzliche Krankenversicherung, Beiträge, Zuschüsse, Sozialhilfeträger, private Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Solidargemeinschaft, Basistarif Krankenversicherung, Schonvermögen, Sozialhilfe, leistungsberechtigte Personen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de