Hilfe zur Weiterführung des Haushalts Bewilligung

    Hilfe im Haushalt beantragen

    Wenn Sie aufgrund von Krankheit oder anderen Umständen Ihren Haushalt vorübergehend nicht weiterführen können und auch keine andere Person im Haushalt dies übernehmen kann, können Sie Hilfe zur Weiterführung des Haushalts beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie aufgrund einer Notlage Ihren Haushalt vorübergehend nicht mehr weiterführen können - sei es wegen Krankheit, Haft, Erholungsmaßnahmen oder auch nach einem Todesfall - und auch keine andere Person im Haushalt dies übernehmen kann, können Sie Hilfe zur Weiterführung des Haushalts bei dem für Sie zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragen. Die Hilfe können Sie erhalten, wenn es notwendig und sinnvoll ist, den Haushalt weiterzuführen, beispielsweise, weil Sie Kinder versorgen müssen.

    Sie können im Rahmen der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts Unterstützung bei allen Tätigkeiten erhalten, die Sie zumindest teilweise nicht mehr bewältigen können. Dazu gehört sowohl die Hausarbeit als auch die persönliche Betreuung von Kindern und anderen im Haushalt lebenden Familienmitgliedern.

    Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ist eine Sozialleistung, bei der Ihr Einkommen und Vermögen zugrunde gelegt werden. Sie wird nur erbracht, wenn Sie die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhalten, wie zum Beispiel Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse, Hilfen zur Pflege oder zur Erziehung.

    Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts soll Sie in der Regel nur vorübergehend unterstützen. Sie können sie daher nur für eine Übergangszeit beantragen. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn durch die Hilfe eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann.

    Hinweise für Geseke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Personen mit eigenem Haushalt sollen Leistungen zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn weder sie selbst noch, falls sie mit anderen Haushaltsangehörigen zusammenleben, die anderen Haushaltsangehörigen den Haushalt führen können und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. So beginnt die gesetzliche Vorschrift im 12. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII), welche die Anspruchsgrundlage für die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts bildet. Den gesamten Wortlaut des § 70 SGB XII finden Sie unter dem nachstehend eingefügten Link. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ist eine Leistung der Sozialhilfe, die unter der Überschrift "Hilfen in anderen Lebenslagen" im 9. Kapitel des SGB XII aufgeführt ist. Unter bestimmten Voraussetzungen bezuschussen die Krankenkassen eine Haushaltshilfe. Die Leistungen der gesetzlichen KV gehen denen der Sozialhilfe vor. Soweit pflegebedürftige Personen eine Haushaltshilfe benötigen, ist zunächst vorrangig zu prüfen, ob über die gesetzliche Pflegeversicherung oder die Hilfe zur Pflege der hauswirtschaftliche Bedarf bereits abgegolten ist. Bei einer Einstufung ab Pflegegrad 2 ist dies so zu sehen, weshalb zusätzliche Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 70 SGB XII zur Unterstützung im Haushalt dann regelmäßig nicht beansprucht werden können. Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ist nicht nur nachrangig gegenüber anderen Leistungsansprüchen, sondern auch bedürftigkeitsabhängig. Wer nur einzelne Verrichtungen im eigenen Haushalt nicht mehr ausführen kann, fällt nicht unter die Vorschrift des § 70 SGB XII, sondern kann gegebenenfalls - und im Rahmen bestehender Bedürftigkeit - einen individuellen Zuschlag zum Regelsatz oder Mehrbedarf der laufenden Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten (§ 27a Abs. 4 Nr. 2 SGB XII). Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie gern. Wenden Sie sich bitte an das Sozialamt der Stadt Geseke sowie - im Falle von Pflegebedürftigkeit - an die Pflegeberatung der Stadt Geseke.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Soziale Hilfen

    Adresse

    Hausanschrift

    Bäckstraße 6

    59590 Geseke

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02942 500-180

    E-Mail: sozialverwaltung@geseke.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Geseke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Welche Formulare und Unterlagen im Einzelnen vorzulegen sind, ist abhängig vom jeweiligen Sachverhalt. Die Stadt Geseke, Abteilung Soziale Sicherung informiert Sie darüber ganz individuell bei Ihrer Vorsprache.

    Formulare

    Hinweise für Geseke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sozialhilfe: Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt (auch für einige andere Hilfen) Sozialhilfe: Erklärung zur Vermögenssituation (Anlage V) Sozialhilfe: Mietbescheinigung allgemein Sozialhilfe: Merkblatt zu den Mitwirkungspflichten im Rahmen der Sozialhilfe Sozialhilfe: Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht Sozialhilfe: Vertretungsvollmacht Sozialhilfe: Überprüfungsbogen für Weiterbewilligung (Hilfen zur hauswirtschaftlichen Unterstützung) Pflege: Angebotsfinder NRW Sozialhilfe: Hinweise zum Datenschutz

    Voraussetzungen

    • Weder Sie selbst als haushaltsführende Person noch eine andere Person des Haushalts kann aufgrund einer vorübergehenden Notlage diesen weiterführen.
    • Es ist notwendig und sinnvoll den Haushalt weiterzuführen, beispielsweise weil Sie minderjährige, schulpflichtige Kinder betreuen.
    • Sie sind auf die Unterstützung angewiesen, da Sie die Hilfe im Haushalt nicht selbst finanzieren können.
    • Die Hilfe ist nur vorübergehend notwendig. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn Sie durch die Hilfe eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermeiden oder aufschieben können.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Geseke: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 70 Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
      Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe Widerspruch einlegen.
    • Klage
      Gegen den Widerspruchsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe Klage beim zuständigen Sozialgericht einlegen.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.: Abgabe kostenfrei

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 11.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Haushaltshilfe, Unterbringung von Haushaltsangehörigen, Betreuung, vorübergehende Notlage, Hausarbeit, Kinderbetreuung, Haushaltshelferin, Unterstützung im Haushalt, Haushaltshelfer, Pflege, Notfall, Weiterführung des Haushalts, Krankheit

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English