Pflegewohngeld Gewährung

    Pflegewohngeld Gewährung

    Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht sind, können Sie einen Zuschuss beantragen. Dieser bezieht sich auf die Investitionskosten der Pflegeeinrichtung.

    Beschreibung

    Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen als pflegebedürftige Person vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht sind, können Sie einen Zuschuss beantragen.

    Dieses Pflegewohngeld wird als Zuschuss zu den  Investitionskosten der Pflegeeinrichtung gewährt. Die Höhe ist abhängig vom Einkommen und Vermögen der  pflegebedürftigen Person und erfordert die Einstufung in mindestens Pflegegrad 2.

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Das Pflegewohngeld soll bedürftige Personen bei der Zahlung der Investitionskosten unterstützen - die Kosten für Pflege, Unterkunft, Verpflegung und Ausbildung können durch die Sozialhilfe ausgeglichen werden. Da hier von Einrichtung zu Einrichtung Unterschiede bestehen, fallen auch die Investitionskosten je nach Pflegeeinrichtung oft unterschiedlich aus. Bei Fragen zum Pflegewohngeld beraten Sie unsere Sachbearbeiter.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Amt für Soziales und Wohnen

    Adresse

    Hausanschrift

    Steubenstr. 53

    45138 Essen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 201 88-50555

    E-Mail: sozialamt@essen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, teilt die bearbeitende Stelle nach Antragseingang mit. Zu diesen Unterlagen zählen regelmäßig: 

    • Betreuungsurkunde oder Vollmacht
    • Einstufungsbescheid der Pflegekasse
    • Einkommensnachweise (z.B. Rentenbescheide, Zinsnachweise, Pension, Versicherungsleistungen, Einkommen aus Vermietung und Verpachtung)
    • Einkommensnachweise des Ehegatten und Lebenspartner (z.B. Arbeitslosengeldbescheid oder Gehaltsnachweise)
    • Auszüge aller vorhandenen Girokonten in der Regel der letzten drei Monate ab Antragstellung
    • Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparbücher, Wertpapiere, Bausparverträge, Policen von Lebens- und Sterbegeldversicherungen, Grundbuchauszüge bei vorhandenem Grundbesitz, Einheitswertbescheid, Erbansprüche, Ansprüche gegenüber Dritten, Wertpapiere/Depot, Bestattungsvorsorgevertrag, Grabpflegevertrag)
    • Nachweise über verkauftes, übertragenes oder verschenktes Vermögen (z.B. Kaufverträge, Übergabeverträge, Altenteilverträge oder Schenkungsverträge)
    • Testament oder Vermächtnis

    Formulare

    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Die anspruchsberechtige Person lebt in vollstationärer Pflege.
    • Die anspruchsberechtige Person wurde mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft.
    • Das Einkommen reicht nicht oder teilweise nicht aus, um die Investitionskosten zu finanzieren.
    • Das Vermögen der anspruchsberechtigen Person übersteigt 10.000 Euro nicht (bei verheirateten/ verpartnerten Personen und bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften 15.000 Euro).
    • Die Anspruchsberechtigte Person lebt in NRW oder hat Verwandte 1. oder 2. Grades im Kreis oder dem angrenzenden Kreis, in dem sich die Pflegeeinrichtung befindet.
    • Die Pflegeeinrichtung gehört zu den geförderten Einrichtungen

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ein Anspruch auf Pflegewohngeld besteht für Sie, wenn die folgenden Voraussetzungen allesamt erfüllt sind: Sie vor Heimaufnahme in NRW gewohnt haben oder zum Zwecke der Familienzusammenführung nach NRW in eine Pflegeeinrichtung umgezogen sind. Sie mindestens im Pflegegrad 1 eingestuft wurden. Ihr Gesamteinkommen- und Vermögen nicht ausreicht, um die Investitionskosten im Heim zu finanzieren. Hierbei gewährt Ihnen der Gesetzgeber einen Freibetrag von 50,00 € auf Ihre monatlichen Einkünfte und 10.000 € (Alleinstehende) bzw. 15.000 € (Ehepartner) auf Ihr Vermögen. Die Investitionskosten Ihrer Einrichtung vom Sozialträger anerkannt worden sind. Informationen hierzu erhalten Sie in der Verwaltung Ihrer Einrichtung. Sie keinen Anspruch auf Kriegsopferfürsorge haben und auch nicht beihilfeberechtigt sind. Ansonsten wenden Sie sich bitte an den Landschaftsverband Rheinland bzw. an Ihre Beihilfestelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 14 APG NRW (Förderung vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld))

    § 16 APG DVO NRW (Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI) 

    SGB X (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz)

    § 14 SGB XI (Begriff der Pflegebedürftigkeit)

    Kapitel 11 SGB XII (Einkommens- und Vermögensprüfung)

    § 91 SGB XII (Pflegewohngeld als Darlehen)

    § 93 SGB XII (Übergang von Ansprüchen)

    Verfahrensablauf

    Sie können den Antrag als antragsberechtigte Person selbst stellen. Mit Ihrer Zustimmung kann dies auch von der Pflegeeinrichtung übernommen werden. 

    Nachdem Ihr Antrag eingegangen ist, wird Ihr Antrag geprüft. Dabei kann es sein, dass weitere Unterlagen nachgereicht werden müssen.

    Hinweise für Essen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Um Pflegewohngeld zu erhalten, muss ein Antrag gestellt werden. Eine Bewilligung ist 3 Monate rückwirkend ab Antragstellung möglich. Trotzdem bitten wir, den Antrag vor oder spätestens mit Einzug in die Pflegeeinrichtung zu stellen. Einen Antrag auf Pflegewohngeld stellen Sie bitte beim Amt für Soziales und Wohnen. Sollten Sie aus einer anderen Stadt in NRW zugezogen sein, so stellen Sie bitte dort den Antrag auf Pflegewohngeld.

    Fristen

    Keine, der Antrag kann jederzeit gestellt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Bei Vorlage sämtlicher Informationen beträgt die Bearbeitungsdauer durchschnittlich bis zu drei Monaten.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Leistung wird für ein Jahr bewilligt und direkt an die Pflegeeinrichtung ausgezahlt.
    • Die Leistung kann nach Antragstellung bis zu 3 Monate rückwirkend gezahlt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

    Weitere Informationen

    https://www.mags.nrw/foerderung-von-investitionskosten

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Heimkosten, Hilfe zur Pflege, Seniorenheim, Bewohnerbezogene Förderung, Heimpflegekosten, Heimkostenzuschuss, Heimpflege, Vollstationäre Pflege, Leistungen der Pflegeversicherung, Altenheim, Altersheim, Förderung vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen, Öffentliche Förderung der Pflegeeinrichtung, Pflegeheim, Heimunterbringung, Investitionskosten

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de