Pflegewohngeld Gewährung

    Pflegewohngeld Gewährung

    Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht sind, können Sie einen Zuschuss beantragen. Dieser bezieht sich auf die Investitionskosten der Pflegeeinrichtung.

    Beschreibung

    Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen als pflegebedürftige Person vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht sind, können Sie einen Zuschuss beantragen.

    Dieses Pflegewohngeld wird als Zuschuss zu den  Investitionskosten der Pflegeeinrichtung gewährt. Die Höhe ist abhängig vom Einkommen und Vermögen der  pflegebedürftigen Person und erfordert die Einstufung in mindestens Pflegegrad 2.

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Ansprechpartner

    Für Nordrhein-Westfalen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, teilt die bearbeitende Stelle nach Antragseingang mit. Zu diesen Unterlagen zählen regelmäßig: 

    • Betreuungsurkunde oder Vollmacht
    • Einstufungsbescheid der Pflegekasse
    • Einkommensnachweise (z.B. Rentenbescheide, Zinsnachweise, Pension, Versicherungsleistungen, Einkommen aus Vermietung und Verpachtung)
    • Einkommensnachweise des Ehegatten und Lebenspartner (z.B. Arbeitslosengeldbescheid oder Gehaltsnachweise)
    • Auszüge aller vorhandenen Girokonten in der Regel der letzten drei Monate ab Antragstellung
    • Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparbücher, Wertpapiere, Bausparverträge, Policen von Lebens- und Sterbegeldversicherungen, Grundbuchauszüge bei vorhandenem Grundbesitz, Einheitswertbescheid, Erbansprüche, Ansprüche gegenüber Dritten, Wertpapiere/Depot, Bestattungsvorsorgevertrag, Grabpflegevertrag)
    • Nachweise über verkauftes, übertragenes oder verschenktes Vermögen (z.B. Kaufverträge, Übergabeverträge, Altenteilverträge oder Schenkungsverträge)
    • Testament oder Vermächtnis

    Formulare

    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Die anspruchsberechtige Person lebt in vollstationärer Pflege.
    • Die anspruchsberechtige Person wurde mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft.
    • Das Einkommen reicht nicht oder teilweise nicht aus, um die Investitionskosten zu finanzieren.
    • Das Vermögen der anspruchsberechtigen Person übersteigt 10.000 Euro nicht (bei verheirateten/ verpartnerten Personen und bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften 15.000 Euro).
    • Die Anspruchsberechtigte Person lebt in NRW oder hat Verwandte 1. oder 2. Grades im Kreis oder dem angrenzenden Kreis, in dem sich die Pflegeeinrichtung befindet.
    • Die Pflegeeinrichtung gehört zu den geförderten Einrichtungen

    Rechtsgrundlage(n)

    § 14 APG NRW (Förderung vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld))

    § 16 APG DVO NRW (Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI) 

    SGB X (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz)

    § 14 SGB XI (Begriff der Pflegebedürftigkeit)

    Kapitel 11 SGB XII (Einkommens- und Vermögensprüfung)

    § 91 SGB XII (Pflegewohngeld als Darlehen)

    § 93 SGB XII (Übergang von Ansprüchen)

    Verfahrensablauf

    Sie können den Antrag als antragsberechtigte Person selbst stellen. Mit Ihrer Zustimmung kann dies auch von der Pflegeeinrichtung übernommen werden. 

    Nachdem Ihr Antrag eingegangen ist, wird Ihr Antrag geprüft. Dabei kann es sein, dass weitere Unterlagen nachgereicht werden müssen.

    Fristen

    Keine, der Antrag kann jederzeit gestellt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Bei Vorlage sämtlicher Informationen beträgt die Bearbeitungsdauer durchschnittlich bis zu drei Monaten.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Leistung wird für ein Jahr bewilligt und direkt an die Pflegeeinrichtung ausgezahlt.
    • Die Leistung kann nach Antragstellung bis zu 3 Monate rückwirkend gezahlt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

    Weitere Informationen

    https://www.mags.nrw/foerderung-von-investitionskosten

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Heimkosten, Hilfe zur Pflege, Seniorenheim, Bewohnerbezogene Förderung, Heimpflegekosten, Heimkostenzuschuss, Heimpflege, Vollstationäre Pflege, Leistungen der Pflegeversicherung, Altenheim, Altersheim, Förderung vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen, Öffentliche Förderung der Pflegeeinrichtung, Pflegeheim, Heimunterbringung, Investitionskosten

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de