Pflegewohngeld Verlängerung

    Pflegewohngeld Verlängerung

    Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht sind, können Sie einen Zuschuss beantragen. Dieser bezieht sich auf die Investitionskosten der Pflegeeinrichtung. Das Pflegewohngeld wird in der Regel für ein Jahr bewilligt und kann danach verlängert werden.

    Beschreibung

    Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen als pflegebedürftige Person vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht sind, können Sie einen Zuschuss beantragen. Dieses Pflegewohngeld wird als Zuschuss zu den Investitionskosten der Pflegeeinrichtung gewährt. Die Höhe ist abhängig vom Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person und erfordert die Einstufung in mindestens Pflegegrad 2. Nach einem Bewilligungszeitraum von in der Regel einem Jahr kann eine Verlängerung des Pflegewohngelds beantragt werden. 

    Hinweise für Mönchengladbach: Inhalte der zuständigen Stelle

    Das Pflegewohngeld dient der Förderung der Investitionskosten der Einrichtungen. Mit Zustimmung der pflegebedürftigen Person beziehungsweise ihrer Vertreterin oder ihres Vertreters kann die Antragstellung durch die Trägerin oder den Träger der Einrichtung erfolgen. Alternativ ist die Antragsstellung über den Heimbewohner/Bevollmächtigten möglich. Soweit die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen, kann das Pflegewohngeld - im Gegensatz zur Sozialhilfe - auch für bis zu 3 Monate vor Antragstellung rückwirkend gewährt werden. Die Leistung wird in der Regel für den Zeitraum eines Jahres bewilligt. Berücksichtigt werden ein einkommensabhängiger Barbetrag für den Heimbewohner (Taschengeld), Bekleidungspauschale und ein zusätzlicher Freibetrag von 50 €. Vermögen ist nur einzusetzen, soweit dieses eine Vermögensschongrenze von10.000 € überschreitet (bei Ehepaaren: 15.000 €).

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    FB Altenhilfe (wirtschaftliche Altenhilfe)

    Adresse

    Hausanschrift

    Fliethstraße 86-88

    41061 Mönchengladbach

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Ob und welche Unterlagen erneut einzureichen sind, teilt die bearbeitende Stelle nach Antragseingang mit. Zu diesen Unterlagen können zählen:  

    • Betreuungsurkunde oder Vollmacht
    • Einstufungsbescheid des medizinischen Dienstes der Pflegekasse
    • Einkommensnachweise (z.B. Rentenbescheide, Zinsnachweise, Pension, Versicherungsleistungen, Einkommen aus Vermietung und Verpachtung)
    • Einkommensnachweise des Ehegatten und Lebenspartner (z.B. Arbeitslosengeldbescheid oder Gehaltsnachweise)
    • Auszüge aller vorhandenen Girokonten in der Regel der letzten drei Monate ab Antragstellung
    • Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparbücher, Wertpapiere, Bausparverträge, Policen von Lebens- und Sterbegeldversicherungen, Grundbuchauszüge bei vorhandenem Grundbesitz, Einheitswertbescheid, Erbansprüche, Ansprüche gegenüber Dritten, Wertpapiere/Depot, Bestattungsvorsorgevertrag, Grabpflegevertrag)
    • Nachweise über verkauftes, übertragenes oder verschenktes Vermögen (z.B. Kaufverträge, Übergabeverträge, Altenteilverträge oder Schenkungsverträge)
    • Testament oder Vermächtnis

    Hinweise für Mönchengladbach: Inhalte der zuständigen Stelle

    Einkommensnachweis (z.B. Rente) Konto-/Depotauszüge grundsätzlich der letzten 6 Monate Kopie des vollständigen Sparbuches / Vertrages Nachweis über den Rückkaufswert von Versicherungen Angaben zu den Immobilien (mit aktuellem Grundbuchauszug und wenn vorhanden Wertgutachten) Sonstige Vermögenswerte (z.B. Wertpapiere / Tagesgeldguthaben / Lebensversicherung / Kfz) Einstufungsbescheid der Pflegekasse

    Voraussetzungen

    • Die anspruchsberechtige Person lebt in vollstationärer Pflege.
    • Die anspruchsberechtige Person wurde mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft.
    • Das Einkommen reicht nicht oder teilweise nicht aus, um die Investitionskosten zu finanzieren.
    • Das Vermögen der anspruchsberechtigen Person übersteigt EUR 10.000 nicht (bei verheirateten/ verpartnerten Personen EUR 15.000).
    • Die Anspruchsberechtigte Person lebt in NRW oder hat Verwandte 1. oder 2. Grades im Kreis oder dem angrenzenden Kreis, in dem sich die Pflegeeinrichtung befindet.
    • Die Pflegeeinrichtung gehört zu den geförderten Einrichtungen
    • Die anspruchberechtigte Person bezieht bereits Pflegewohngeld und der Bewilligungszeitraum ist abgelaufen.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 14 APG NRW (Förderung vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld))

    § 16 APG DVO NRW (Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI) 

    SGB X (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz)

    § 14 SGB XI (Begriff der Pflegebedürftigkeit)

    Kapitel 11 SGB XII (Einkommens- und Vermögensprüfung)

    § 91 SGB XII (Pflegewohngeld als Darlehen)

    § 93 SGB XII (Übergang von Ansprüchen)

    Verfahrensablauf

    Sie können als antragsberechtigte Person den Antrag auf Verlängerung selbst stellen. Mit Ihrer Zustimmung kann dies auch von der Pflegeeinrichtung übernommen werden. 

    Nachdem Ihr Antrag eingegangen ist, wird Ihr Antrag geprüft. Dabei kann es sein, dass weitere Unterlagen nachgereicht werden müssen

    Fristen

    Der Antrag kann nach Ablauf der Bewilligungsfrist gestellt werden. Diese beträgt in der Regel ein Jahr.

    Bearbeitungsdauer

    Bei Vorlage sämtlicher Informationen beträgt die Bearbeitungsdauer durchschnittlich bis zu drei Monaten.

    Kosten

    keine

    Hinweise für Mönchengladbach: Inhalte der zuständigen Stelle

    Es fallen keine Gebühren an

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Leistung wird für ein Jahr bewilligt und direkt an die Pflegeeinrichtung ausgezahlt.
    • Die Leistung kann nach Antragstellung bis zu 3 Monate rückwirkend gezahlt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

    Weitere Informationen

    https://www.mags.nrw/foerderung-von-investitionskosten

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Heimunterbringung, Öffentliche Förderung der Pflegeeinrichtung, Förderung vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen, Vollstationäre Pflege, Altersheim, Heimkosten, Bewohnerbezogene Förderung, Heimpflegekosten, Altenheim, Heimkostenzuschuss, Heimpflege, Seniorenheim, Hilfe zur Pflege, Leistungen der Pflegeversicherung, Investitionskosten, Pflegeheim

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de