Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bewilligung bei laufendem Leistungsbezug von Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz

    Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bewilligung bei laufendem Leistungsbezug von Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz

    Wenn Sie oder Ihr Kind Asylbewerberleistungen beziehen, können Sie oder Ihr Kind Bildungs- und Teilhabeleistungen erhalten. Dazu zählen Unterstützungen für die Teilnahme an Angeboten in Schule, Kita, Kindertagespflege und Freizeit sowie Nachhilfe und Verpflegung in Schulen.

    Beschreibung

    Über die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket können Sie finanzielle Unterstützung für verschiedene Aktivitäten erhalten. Die Förderung richtet sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.

    Die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket werden im Rahmen von bestimmten Sozialleistungen bewilligt. Asylbewerberleistungen zählen zu diesen Sozialleistungen. Wenn Sie Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, können Sie altersunabhängig finanzielle Unterstützung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragen Die Förderung betrifft folgende Bereiche:
     
    Bis maximal zum 18. Lebensjahr:

    • Die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, zum Beispiel im Sportverein oder in der Musikschule, wird mit monatlich bis zu 15,00 EUR gefördert.

    Bis maximal zum 25. Lebensjahr:

    • Für eintägige Ausflüge von Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden die Kosten in tatsächlicher Höhe erstattet.
    • Für mehrtägige Ausflüge von Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege sowie für Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
    • Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird jährlich mit zwei pauschalen Beträgen jeweils zum Schulbeginn gefördert. Die Höhe des Betrages unterscheidet sich zwischen dem 1. und 2. Schulhalbjahr.
    • Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (Schülermonatskarten) werden übernommen.
    • Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit sie erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.
    • Aufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern (falls in schulischer Verantwortung) sowie von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden gezahlt.

    Hinweise für Geseke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ausländische Zuwanderer und Flüchtlinge, die sich nicht selbst unterhalten können, erhalten im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Das Asylbewerberleistungsrecht ist - neben den Leistungssystemen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialhilfe - ein eigenständiges existenzsicherndes Leistungssystem für den dort näher definierten Personenkreis. In den ersten 18 Monaten des Aufenthalts in Deutschland sind die Ansprüche auf Leistungen zum Lebensunterhalt (Grundleistungen nach § 3 AsylbLG) noch etwas geringer, als die Regelsätze der Sozialhilfe. Gewisse Einschränkungen bestehen auch hinsichtlich medizinischer Leistungen, da diese in der Regel nur bei akuten Erkrankungen, zur Beseitigung von Schmerzzuständen, für notwendige Impfen und Vorsorgeuntersuchungen finanziert werden. Nach einer ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von 36 Monaten werden im Regelfalle die Leistungen nach dem AsylbLG weitgehend an das Leistungsniveau der Sozialhilfe nach dem SGB XII angepasst. Dann gelten gemäß § 2 AsylbLG nicht nur die etwas höheren Regelsätze der Sozialhilfe analog, sondern auch die sozialhilferechtlichen Vorschriften zum Einkommen und Vermögen sowie die uneingeschränkten Leistungsansprüche bei Krankheit (siehe hierzu auch: Krankenkassenmitgliedschaft nach § 264 SGB V). Leistungen aus dem so genannten Bildungs- und Teilhabepaket für berechtigte Kinder und Jugendliche können ohne Einschränkung von Beginn an gewährt werden. Nähere Informationen dazu finden Sie hier. Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG sind grundsätzlich verpflichtet, gemeinnützige Arbeitsgelegenheiten anzunehmen (§ 5 AsylbLG, § 5a AsylbLG). Die Aufnahme einer regulären Beschäftigung im Sinne des Arbeitsrechts ist hingegen nur möglich, wenn die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch die Ausländerbehörde gestattet ist. Eine solche Gestattung - als Bestandteil der Aufenthaltslegitimation - kann Asylbewerbern in der Regel nach 3 Monaten des Aufenthalts erteilt werden (§ 61 Abs. 2 AsylVfG). Die Abteilung Soziale Sicherung der Stadt Geseke ist im Rahmen dieser gesetzlichen Vorgaben stets bestrebt, möglichst vielen arbeitsfähigen Leistungsempfängern nach dem AsylbLG eine Arbeitsgelegenheit anzubieten. Die Vermittlung einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt fällt demgegenüber in die vorrangige Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit. Weiterführende Informationen: Zuwanderung & Integration

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Soziale Hilfen

    Adresse

    Hausanschrift

    Bäckstraße 6

    59590 Geseke

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02942 500-180

    E-Mail: sozialverwaltung@geseke.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die zuständige Stelle informiert Sie über eventuell erforderliche Unterlagen.

    Hinweise für Geseke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Aufenthaltslegitimation bzw. aufenthaltsbegründende Dokumente der Aufnahmestelle / des Ausländeramtes, Pass, Einreisedokumente und je nach Fallgestaltung weitere Unterlagen.

    Formulare

    Hinweise für Geseke: Inhalte der zuständigen Stelle

    AsylbLG-Leistungen: Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz AsylbLG: Ärztliche Bescheinigung Mehrbedarf § 6 I AsylbLG AsylbLG: Tipps und Infos für AsylbLG-Leistungsempfänger Sozialhilfe: Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht AsylbLG-Leistungen: Hinweise zum Datenschutz Unterbringung ausländischer Flüchtlinge: Hinweise zum Datenschutz Sozialleistungen: Einverständnis E-Mail-Kommunikation

    Voraussetzungen

    • Sie beziehungsweise die betroffenen Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen:
      • erhalten Asylbewerberleistungen,
      • besuchen eine allgemein- oder berufsbildende Schule, eine Tageseinrichtung oder Kindertagespflege.
    • Altersobergrenze für Teilhabeleistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit in der Gemeinschaft: 18 Jahre
    • Ausflüge:
      • Mehrtägige Ausflüge müssen im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen liegen.
    • Persönlicher Schulbedarf
      • Bei Kindern unter 7 Jahren oder sofern das Kind nach dem 10. Schuljahr eine weitergehende Schule besucht, müssen Sie eine Schulbescheinigung vorlegen.
    • Schülerbeförderung
      • Die Kosten werden nicht komplett von Dritten beispielsweise dem Schulträger übernommen. Wird nur ein Teil der Fahrtkosten durch Dritte übernommen, kann nur der Eigenanteil erstattet werden.
      • Die Entfernung zwischen Ihrem Wohnort und Ihrer Schule oder Einrichtung ist höher als die maßgeblich geregelte Mindestentfernung.
      • Unter bestimmten Voraussetzungen kann die nächstgelegene Einrichtung auch eine besondere Ausrichtung haben, beispielsweise ein sportliches oder sprachliches Profil, oder es handelt sich um eine Waldorfschule.
    • außerschulische Lernförderung
      • Die Schule muss bestätigen, dass Sie die zusätzliche Lernförderung brauchen. Wenn es schulische Angebote gibt, müssen Sie diese vorrangig nutzen. Ob die Versetzung gefährdet ist, ist egal.
      • Die Lernförderung wird durch einen geeigneten Träger oder eine geeignete private Person angeboten.
    • gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
      • Sie, beziehungsweise Ihr Kind, besuchen eine Schule, eine Kita, eine Kindertagespflegeeinrichtung oder einen Hort.
      • Die Mittagsverpflegung wird von der Einrichtung angeboten oder ist durch einen Kooperationsvertrag mit der Einrichtung (zum Beispiel zwischen Schule und Hort) vereinbart.
      • Das Essen wird gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Geseke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Asylbewerberleistungsgesetz

    Rechtsbehelf

    • Der sich für Antragstellende ergebende Rechtsweg ist im jeweiligen Bescheid zum Antrag dargestellt:
      • Widerspruch bei der Bescheid erteilenden Behörde
      • Klage vor dem Sozialgericht

    Verfahrensablauf

    Die Umsetzung des Bildungspakets wird vor Ort in den Kreisen und kreisfreien Städten organisiert. Grundsätzlich gilt: Wer Asylbewerberleistungen bekommt, wendet sich für Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket in der Regel an die Ausländerbehörde.

    Fristen

    Geltungsdauer: 0 bis 12 Monate (Die Geltungsdauer richtet sich nach Ihrem Leistungsbescheid.)

    Bearbeitungsdauer

    0 bis 6 Monate

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.: Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für den Schulbedarf müssen Sie einen separaten Antrag stellen, wenn Ihr Kind entweder noch unter 7 Jahre alt ist oder das 10. Schuljahr bereits abgeschlossen hat, aber eine weitergehende Schule besucht. In diesen Fällen ist eine Schulbescheinigung als Nachweis vorzulegen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 27.05.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Asylberechtigt, Schülerbeförderung, Asylbewerberleistungen, Kitafahrt, Bildung, Fahrtkosten, Schulausflug, Musikunterricht, Musikschule, Schülermonatskarte, Schulbeginn, Schulausstattung, Hort, Teilhabepaket, Ausflug, Vereinsbeitrag, Mittagessen, Schulbedarf, Klassenfahrt, Bildungs- und Teilhabepaket, Nachhilfe, Mittagsverpflegung, Bildungsförderung, Teilhabe, Mahlzeit, Lernförderung, Ausflüge, Sportverein, Bildungspaket

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de