Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bewilligung bei laufendem Leistungsbezug von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    Bildungs- und Teilhabeleistungen für junge Erwachsene bei Bezug von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung

    Wenn Sie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen, können Sie Bildungs- und Teilhabeleistungen erhalten. Dazu zählen Unterstützungen für die Teilnahme an Angeboten in Schule und Freizeit sowie Nachhilfe, Verpflegung in Schulen und Schülerbeförderung.

    Beschreibung

    Über die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket können Sie finanzielle Unterstützung für verschiedene Aktivitäten erhalten. Die Förderung richtet sich an junge Erwachsene.

    Die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket werden im Rahmen von bestimmten Sozialleistungen bewilligt. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als Teil der Sozialhilfe zählt zu diesen Sozialleistungen. Wenn Sie Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben, können Sie altersunabhängig finanzielle Unterstützung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragen Die Förderung betrifft folgende Bereiche:

    Bis maximal zum 25. Lebensjahr:

    • Für eintägige Ausflüge von Schulen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe erstattet.
    • Für mehrtägige Ausflüge sowie für Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
    • Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird jährlich mit zwei pauschalen Beträgen jeweils zum Schulbeginn gefördert. Die Höhe des Betrages unterscheidet sich zwischen dem 1. und 2. Schulhalbjahr.
    • Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (Schülermonatskarten) werden übernommen.
    • Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit sie erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.
    • Aufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern (falls in schulischer Verantwortung) werden gezahlt.

    Hinweise für Geseke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine bedarfsdeckende Leistung zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII) für bestimmte Personengruppen. Innerhalb des SGB XII ist die Grundsicherung gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt eine vorrangige Sozialleistung. Die Grundsicherung ist einkommens- und vermögensabhängig. Anspruchsberechtigt auf Leistungen der Grundsicherung sind Personen ab Erreichen der Altersgrenze nach § 41 SGB XII. Schon mit der Vollendung des 18. Lebensjahres sind Personen dann antragsberechtigt, wenn sie aus medizinischen Gründen voll erwerbsgemindert sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Der Nachweis einer dauerhaften, vollen Erwerbsminderung wird im Regelfalle durch ein medizinisches Gutachten der Deutschen Rentenversicherung erbracht. In einigen speziellen Konstellationen ist ein solches Gutachten nicht erforderlich; wir informieren Sie dazu gern. Der Nachweis einer dauerhaften, vollen Erwerbsminderung kann demgegenüber nicht erbracht werden durch Volage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, eines Schwerbehindertenausweises oder haus- bzw. fachärztlicher Bescheinigungen. Weitere Voraussetzung ist, dass der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gegeben ist. Allerdings stehen Leistungen der Grundsicherung nur zu, soweit Einkommen und Vermögen nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorhanden sind, um den Bedarf zu decken. Es ist also eine Bedürftigkeit erforderlich.Die berechtigten Personen im ÜberblickAntragsteller ab Erreichen der AltersgrenzeZusätzliche Voraussetzungen:Gewöhnlicher Aufenthaltin der BundesrepublikBedürftigkeitd.h. kein ausreichendes Einkommen und kein einzusetzendes Vermögenundvolljährige Antragstellervor Erreichen der Altersgrenze,die dauerhaft voll erwerbsgemindert sindWenn Leistungsberechtigte mit einem Ehegatten oder einem Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen leben, so wird auch deren Einkommen und Vermögen berücksichtigt. Darüber hinaus kann die Unterhaltspflicht des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten eine Rolle spielen. Die Unterhaltspflicht von Eltern und Kindern bleibt dagegen unberücksichtigt, es sei denn, dass im Einzelfall ein sehr hohes Einkommen vorhanden ist (mehr als 100.000 € jährlich). Keinen Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Leistungsberechtigte nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz haben ebenfalls keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung. Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt. Bei der Erstbewilligung oder bei einer Änderung der Leistung beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist oder die Voraussetzungen für die Änderung eingetreten und mitgeteilt worden sind. Führt eine Änderung nicht zu einer Begünstigung des Berechtigten, so beginnt der neue Bewilligungszeitraum am Ersten des Folgemonats. Die Gewährung der Grundsicherung ist nicht von einer vorherigen Beitragszahlung abhängig. Es handelt sich also nicht um eine Versicherungsleistung. Ob ein Rentenanspruch besteht oder nicht, ist bedeutungslos. Finanziert wird die Grundsicherung aus allgemeinen Steuermitteln des Bundes. Die Berechnung der Grundsicherungsleistung orientiert sich an den Regelungen zur Berechnung von Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Grundsicherung umfasst regelmäßig je Personen eine Regelleistung, die Unterkunftskosten sowie ggf. Mehrbedarfszuschläge bei bestimmten Fallgestaltungen. Eventuell kommen noch die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung hinzu. Einkommen und Vermögen werden - wie im sonstigen Sozialhilferecht - auf den so ermittelten Bedarf angerechnet. Zusätzliche Leistungen für einmalige Bedarfe, für Bildung und Teilhabe sowie im Einzelfall ergänzende Darlehen sind in dem Umfang möglich, wie es nach den Regelungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt vorgesehen ist. Wesentliche Unterschiede zur Hilfe zum Lebensunterhalt sind insbesondere die Antragsabhängigkeit, die Bewilligung für einen Zeitraum von in der Regel einem Jahr sowie die Tatsache, dass die Grundsicherung ihrem Wesen nach eine Dauerleistung darstellt, während die Hilfe zum Lebensunterhalt grundsätzlich nur als vorübergehende Nothilfe gedacht ist. Wer die Anspruchsvoraussetzungen für Grundsicherung erfüllt, kann anstelle der Grundsicherung keine Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, da das Gesetz (§ 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII) einen Vorrang der Grundsicherung vor der Hilfe zum Lebensunterhalt vorsieht. Wir informieren Sie gern ausführlich, ob Sie Grundsicherung beanspruchen können und wie hoch die Leistung in Ihrem konkreten Falle wäre. Krankenversicherung (Mitgliedschaft, Zuzahlungen):Leistungsberechtigte, die keine Zugangsmöglichkeit zu einer "klassischen" Krankenkassenmitgliedschaft haben (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung, Familienversicherung über Angehörige), können bei einer Krankenkasse ihrer Wahl zu einer "Mitgliedschaft besonderer Art" nach § 264 SGB V angemeldet werden. Für alle krankenversicherten Leistungsempfänger, ganz gleich ob eine "normale" oder eine "besondere" Mitgliedschaft nach § 264 SGB V besteht, gelten dieselben Zuzahlungsregelungen. Wohngeld statt Grundsicherung?Abhängig von der persönlichen und wirtschaftlichen Situation gibt es immer mal wieder Einzelfälle, in denen Wohngeld die günstigere (weil höhere) Sozialleistung ist und es deshalb möglicherweise vorteilhaft sein kann, Wohngeld statt Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Insbesondere bei Haushalten, in denen immerhin so viel Einkommen vorhanden ist, dass der monatliche Fehlbetrag sehr gering ist, kann Wohngeld eventuell die bessere Alternative sein. Wir beraten Sie dazu ganz individuell. Weitere Informationen, persönliche Beratung:Beratung und Information zur Grundsicherung erhalten Sie bei den Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger. Im Internet empfehlen wir Ihnen besonders die Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Beachten Sie bitte außerdem unsere allgemeinen Informationen zu Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII sowie unsere Hinweise zu den von Grundsicherungsempfängern zu leistenden Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Persönliche Beratung für Geseker Bürgerinnen und Bürger gibt es natürlich auch bei der Stadt Geseke, Abteilung Soziale Sicherung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Soziale Hilfen

    Adresse

    Hausanschrift

    Bäckstraße 6

    59590 Geseke

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02942 500-180

    E-Mail: sozialverwaltung@geseke.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Die zuständige Stelle informiert Sie über eventuell erforderliche Unterlagen.

    Hinweise für Geseke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Vollständige Nachweise über vorhandenes Einkommen und Vermögen, Mietvertrag, Mietbescheinigung, Belege über laufende Ausgaben, Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden), geeignete Nachweise der Erwerbsminderung (bei Antragstellung wegen voller Erwerbsminderung), z.B. Rentenbescheid, Gutachten der Deutschen Rentenversicherung sowie je nach Fallgestaltung weitere Unterlagen.

    Formulare

    Hinweise für Geseke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sozialhilfe: Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Sozialhilfe: Erklärung zur Vermögenssituation (Anlage V) Sozialhilfe: Erklärungsbogen zu Haus- und Grundeigentum Sozialhilfe: Verkehrswertermittlung bei Haus- und Grundbesitz Sozialhilfe: Mitteilung einer beabsichtigten Wohnungsanmietung, Einholung der Zustimmung Sozialhilfe: Mietbescheinigung allgemein Sozialhilfe: Mietbescheinigung besondere Wohnform BTHG Sozialhilfe: Vertretungsvollmacht Sozialhilfe: Ärztliche Bescheinigung für Krankenkostzulage Sozialhilfe: Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht Sozialhilfe: Bankbescheinigung Sozialhilfe: Einverständniserklärung zur Aktenanforderung Sozialhilfe: Lohnauskunft für Sozialhilfezwecke Sozialhilfe: Selbstauskunft einer selbstständig tätigen Person Sozialhilfe: Unterhalts-Selbstauskunft Sozialhilfe: Inkassozession für die Stadt Geseke (Unterhalt) Sozialhilfe: Überprüfungsbogen für Weiterbewilligung (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) Sozialhilfe: Verzichtserklärung Sozialhilfe: Merkblatt zu den Mitwirkungspflichten im Rahmen der Sozialhilfe Sozialhilfe: Merkblatt zur Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII Sozialhilfe: Merkblatt zur Berücksichtigung von Heizkosten und Nebenkosten Sozialhilfe: Infoblatt zu interessanten Vergünstigungen und Beratungsangeboten Sozialhilfe: Hinweise zum Datenschutz Sozialleistungen: Einverständnis E-Mail-Kommunikation

    Voraussetzungen

    • Sie
      • erhalten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als Teil der Sozialhilfe und
      •  besuchen eine allgemein- oder berufsbildende Schule.
    • Ausflüge:
      • Mehrtägige Ausflüge müssen im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen liegen.
    • Persönlicher Schulbedarf
      • Sofern Sie nach dem 10. Schuljahr eine weitergehende Schule besuchen, müssen Sie eine Schulbescheinigung vorlegen.
    • Schülerbeförderung
      • Die Kosten werden nicht komplett von Dritten beispielsweise dem Schulträger übernommen. Wird nur ein Teil der Fahrtkosten durch Dritte übernommen, kann nur der Eigenanteil erstattet werden.
      • Die Entfernung zwischen Ihrem Wohnort und Ihrer Schule oder Einrichtung ist höher als die maßgeblich geregelte Mindestentfernung.
      • Unter bestimmten Voraussetzungen kann die nächstgelegene Einrichtung auch eine besondere Ausrichtung haben, beispielsweise ein sportliches oder sprachliches Profil, oder es handelt sich um eine Waldorfschule.
    • außerschulische Lernförderung
      • Die Schule muss bestätigen, dass Sie die zusätzliche Lernförderung brauchen. Wenn es schulische Angebote gibt, sind diese vorrangig wahrzunehmen. Ob die Versetzung gefährdet ist, ist egal.
      • Die Lernförderung wird durch einen geeigneten Träger oder eine geeignete private Person angeboten.
    • gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
      • Sie besuchen eine Schule.
      • Die Mittagsverpflegung wird von der Einrichtung angeboten oder ist durch einen Kooperationsvertrag mit der Einrichtung (zum Beispiel mit einer Schule) vereinbart.
      • Das Essen wird gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Geseke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII)

    Rechtsbehelf

    • Der sich für Antragstellende ergebende Rechtsweg ist im jeweiligen Bescheid zum Antrag dargestellt:
      • Widerspruch bei der Bescheid erteilenden Behörde
      • Klage vor dem Sozialgericht

    Verfahrensablauf

    Die Umsetzung des Bildungspakets wird vor Ort in den Kreisen und kreisfreien Städten organisiert. Grundsätzlich gilt: Wer Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bekommt, wendet sich für Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket in der Regel an das Sozialamt.

    Fristen

    Geltungsdauer: 0 bis 12 Monate (Die Geltungsdauer richtet sich nach dem jeweiligen Leistungsbescheid.)

    Bearbeitungsdauer

    0 bis 6 Monate

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.: Abgabe kostenfrei

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 27.05.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Schülermonatskarte, Grundsicherung, Musikschule, Bildungs- und Teilhabepaket, Musikunterricht, Schulausflug, Sozialhilfe, Teilhabe, Teilhabepaket, Sportverein, Fahrtkosten, Bildung, Vereinsbeitrag, Klassenfahrt, Bildungsförderung, Bildungspaket, Mittagsverpflegung, Schulbedarf, Schülerbeförderung, Mahlzeit, Ausflüge, Lernförderung, Mittagessen, Ausflug, Schulausstattung, Nachhilfe, Schulbeginn

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de