Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bewilligung bei laufendem Leistungsbezug von Hilfe zum Lebensunterhalt

    Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bei Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen

    Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, können Sie oder Ihr Kind Bildungs- und Teilhabeleistungen erhalten. Dazu zählt Unterstützung für die Teilnahme an Angeboten in Schule, Kita, Kindertagespflege und Freizeit sowie Nachhilfe, Verpflegung in Schulen und Schülerbeförderung.

    Beschreibung

    Über die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket können Sie finanzielle Unterstützung für verschiedene Aktivitäten erhalten. Die Förderung richtet sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.

    Die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket werden im Rahmen von bestimmten Sozialleistungen bewilligt. Die Hilfe zum Lebensunterhalt als Teil der Sozialhilfe zählt zu diesen Sozialleistungen. Wenn Sie Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben, können Sie altersunabhängig finanzielle Unterstützung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragen. Die Förderung betrifft folgende Bereiche:

    • Für eintägige Ausflüge von Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden die Kosten in tatsächlicher Höhe erstattet.
    • Für mehrtägige Ausflüge von Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege sowie für Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
    • Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird jährlich mit 2 pauschalen Beträgen jeweils zum Schulbeginn gefördert. Die Höhe des Betrages unterscheidet sich zwischen dem 1. und 2. Schulhalbjahr.
    • Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (Schülermonatskarten) werden übernommen.
    • Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit sie erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.
    • Aufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern (falls in schulischer Verantwortung) sowie von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden gezahlt.

    Bis maximal zum 18. Lebensjahr:

    • Die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, zum Beispiel im Sportverein oder in der Musikschule, wird mit monatlich bis zu 15,00 EUR gefördert.

    Hinweise für Geseke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Allgemeines:Hilfe zum Lebensunterhalt deckt den notwendigen Lebensunterhalt von Menschen, deren wirtschaftliche und soziokulturelle Existenz auf andere Weise nicht gesichert werden kann. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 27a SGB XII "insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung.". Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch. Diese gesetzlichen Definitionen verdeutlichen, dass die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht nur ein physisches Existenzminimum leistet, sondern einen soziokulturellen Mindeststandard, der eine angemessene Teilnahme am gesellschaftlichen Leben einschließt. Wie alle Hilfen im Leistungskatalog der Sozialhilfe nach dem SGB XII soll auch die Hilfe zum Lebensunterhalt den Leistungsberechtigten die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen. Der Leistungsanspruch berechnet sich (sehr vereinfacht dargestellt) wie folgt: Zunächst wird der Bedarf ermittelt, dann werden Einkommen und Vermögen (eigene Mittel) diesem Bedarf rechnerisch gegenüber gestellt. Übersteigt der Bedarf die eigenen Mittel, besteht insoweit (Fehlbedarf) ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Nachrang der Hilfe zum Lebensunterhalt:Hilfe zum Lebensunterhalt erhält nicht, wer sich aus eigenen Kräften (z.B. Arbeitskraft) oder mit eigenen Mitteln (Einkommen, Vermögen) selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Insofern schützt Hilfe zum Lebensunterhalt als letztes soziales "Auffangnetz" vor Armut und sozialer Ausgrenzung. Hilfe zum Lebensunterhalt ist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII im Übrigen grundsätzlich nicht zu gewähren, soweit ein Anspruch auf Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII besteht. Wer dauerhaft voll erwerbsgemindert ist oder die Regelaltersgrenze erreicht hat, ist dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem 4. Kapitel des SGB XII und kann bei Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen Grundsicherung erhalten. Dann scheidet Hilfe zum Lebensunterhalt aus. Grundsätzlich ausgeschlossen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt sind - trotz Bedürftigkeit - außerdem folgende Personengruppen:Personen, die leistungsberechtigt sind nach dem Sozialgesetzbuch, 2. Buch (SGB II), d.h. erwerbsfähige Personen, die 15 Jahre oder älter sind, aber noch nicht die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben (Anspruchsberechtigung auf Bürgergeld)sowie deren nicht erwerbsfähige Angehörige (Anspruchsberechtigung auf Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte),Ausländer, soweit eine Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) besteht.Andere vorrangige Sozialleistungsansprüche, z.B. auf Krankengeld, Rente, Kindergeld etc. schließen einen Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zwar nicht von vornherein aus, führen aber durch rechnerische Berücksichtigung dieser Leistungen auf der Einkommensseite zu einer Minderung oder auch einem gänzlichen Wegfall der Hilfe zum Lebensunterhalt. Als Einkommen sind aber nicht nur Sozialleistungen, sondern auch (fast) alle anderen denkbaren Einkünfte zu berücksichtigen, z.B. Mieteinnahmen, Unterhaltsansprüche, Steuererstattungen und vieles mehr. Wir informieren Sie gern im persönlichen Beratungsgespräch über weitere Details und Besonderheiten (z.B. nicht anrechenbare Einkünfte, Bereinigung des Einkommens usw.). Neben der Selbsthilfe aus eigenen Kräften und der Ausschöpfung aller in Betracht kommenden (legalen) Einnahmemöglichkeiten ist schließlich vorhandenes Vermögen (Barvermögen oder Sachvermögen) vorrangig für den Lebensunterhalt einzusetzen. Hier gelten jedoch großzügige Schutzvorschriften, die den Leistungsberechtigten vor besonderen Härten bewahren sollen. Auch insoweit beraten wir Sie gern detailliert im persönlichen Gespräch. Bestandteile der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt:Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst regelmäßig je Person innerhalb der Bedarfsgemeinschaft eine Regelleistung. Die Regelleistungen sind je nach Alter unterschiedlich hoch. Neben den Regelleistungen sind die Kosten der Unterkunft (Wohnungsmiete, Nebenkosten und Heizkosten oder Aufwendungen für Wohneigentum) als Bedarf zu berücksichtigen, wobei unter Umständen bei unangemessenen Kosten nach Ablauf bestimmter Fristen nur die angemessenen Unterkunftskosten berücksichtigt werden. Personen mit speziellen Bedarfen wird neben dem Regelsatz ein Mehrbedarf zugestanden. Der Mehrbedarf wird als prozentualer Zuschlag zum Regelsatz geleistet. Weiterhin können Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung übernommen werden sowie ggf. Beiträge für die Altersvorsorge, soweit solche Beiträge nicht bei der Bereinigung des Einkommens berücksichtigt werden können. Die Summe der anzuerkennenden Bedarfe stellt den "Gesamtbedarf zum Lebensunterhalt" für einen Bezugszeitraum (normalerweise für einen Kalendermonat) dar. Zusätzliche Leistungen außerhalb der laufenden Hilfegewährung:Einmalige Beihilfen werden - soweit notwendig - für Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, für die Erstausstattung mit Bekleidung (einschließlich Sonderbedarf bei Schwangerschaft und Geburt) sowie für die Anschaffung und für Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie für die Miete von therapeutischen Geräten erbracht. Alle anderen denkbaren Einmalbedarfe - mit Ausnahme der Bedarfe für Bildung und Teilhabe im Sinne der §§ 34, 34a SGB XII (siehe nächster Absatz) - sind bereits pauschaliert durch die Regelsätze abgegolten und aus diesen zu bestreiten. Von den Regelsätzen umfasster, jedoch im Einzelfall unabweisbar gebotener Sonderbedarf soll allerdings als Darlehen gewährt werden (§ 37 SGB XII). Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorher erteilter Zustimmung zum Umzug ebenfalls (darlehensweise) übernommen werden. Weiterhin können bzw. sollen in bestimmten Sonderfällen Schulden übernommen werden, z.B. Mietschulden bei drohender Wohnungslosigkeit oder sonstige Schulden bei einer vergleichbar schweren Notlage (§ 37 SGB XII). Eine Schuldenübernahme nach § 37 SGB XII kommt übrigens auch in Betracht für Leistungsberechtigte nach dem SGB II, die ansonsten vom Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossen sind. Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft:Kinder und junge Erwachsene haben unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf zusätzliche Leistungen aus dem Bereich Bildung und Teilhabe nach den §§ 34, 34a SGB XII. Ausführliche Informationen zu den Bildungs- und Teilhabeleistungen finden Sie hier. Berechnung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt:Bei der Berechnung der laufenden Leistung ist das bereits angesprochene Nachrangprinzip der Sozialhilfe zu beachten. Vorrang vor einer Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt haben - neben möglichen Aktivitäten der Selbsthilfe aus eigenen Kräften - der Einsatz aller anrechenbaren Einkünfte und des ungeschützten Vermögens (eigene Mittel). Das einzusetzende Einkommen und Vermögen ist in der Berechnung der laufenden Hilfe dem Gesamtbedarf zum Lebensunterhalt (siehe oben) gegenüber zu stellen. Es ergeben sich dann rechnerisch zwei Möglichkeiten:Sind die eigenen Mittel gleich hoch oder höher als der Gesamtbedarf, so besteht kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.Reichen die eigenen Mitteln dagegen nicht zur Deckung des Gesamtbedarfs, so besteht in Höhe des Unterschiedsbetrages ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.Diese Berechnung ist im Prinzip für jede Person der Bedarfsgemeinschaft einzeln durchzuführen, wobei wir auf weitere berechnungstechnische Besonderheiten (Weitergabe von Einkommensüberschüssen im Rahmen der Horizontalberechnung) hier nicht eingehen möchten, um die Darstellung nicht unnötig kompliziert zu machen. Die Berechnung lässt sich - etwas vereinfacht - auch anhand folgender Formel verdeutlichen: Gesamtbedarf (Regelsatz, Unterkunftskosten, evtl. Mehrbedarf, ggf. weitere Bedarfe)minusEigene Mittel (Bereinigtes Einkommen, ggf. einzusetzendes Vermögen)gleichHilfe zum Lebensunterhalt. Wichtig zu wissen für Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt:Wie bestimmte Sozialleistungsansprüche die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt ausschließen (siehe oben), so sind auf der anderen Seite einem Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt einige andere Sozialleistungen ausdrücklich verwehrt. Wer laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, kann z.B. zusätzlich kein Wohngeld erhalten und ebenfalls keinen Kinderzuschlag. Es gibt aber auch soziale Vergünstigungen, die gerade wegen des Bezuges von Hilfe zum Lebensunterhalt eingeräumt werden können, z.B. ein spezielles Zugangsrecht zur Krankenversicherung, die Befreiung vom Rundfunkbeitrag, ggf. eine Telefongebührenermäßigung, die Beratungs- oder Prozesskostenhilfe bei rechtlichen Streitigkeiten, speziell in Geseke der Familienpass der Stadt Geseke und manches mehr. Wir beraten Sie gern ausführlich über alle Vergünstigungen, die Sie als Empfänger/in von Hilfe zum Lebensunterhalt in Anspruch nehmen können. Siehe dazu auch nachstehend verlinktes Infoblatt. Krankenversicherung (Mitgliedschaft, Zuzahlungen):Leistungsberechtigte, die keine Zugangsmöglichkeit zu einer "klassischen" Krankenkassenmitgliedschaft haben (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung, Familienversicherung über Angehörige), können bei einer Krankenkasse ihrer Wahl zu einer "Mitgliedschaft besonderer Art" nach § 264 SGB V angemeldet werden. Für alle krankenversicherten Leistungsempfänger, ganz gleich ob eine "normale" oder eine "besondere" Mitgliedschaft nach § 264 SGB V besteht, gelten dieselben Zuzahlungsregelungen. Wohngeld statt Hilfe zum Lebensunterhalt?Abhängig von der persönlichen und wirtschaftlichen Situation gibt es immer mal wieder Einzelfälle, in denen Wohngeld die günstigere (weil höhere) Sozialleistung ist und es deshalb möglicherweise vorteilhaft sein kann, Wohngeld statt Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Insbesondere bei Haushalten, in denen immerhin so viel Einkommen vorhanden ist, dass der monatliche Fehlbetrag sehr gering ist, kann Wohngeld eventuell die bessere Alternative sein. Wir beraten Sie dazu ganz individuell. Weitere Informationen, persönliche Beratung:Bitte beachten Sie auch unsere allgemeinen Informationen zur Sozialhilfe nach dem SGB XII sowie das Merkblatt für Sozialhilfeempfänger. Eine umfassende und individuelle Einzelfallberatung gewährleisten die Mitarbeiter/innen der Abteilung Soziale Sicherung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Soziale Hilfen

    Adresse

    Hausanschrift

    Bäckstraße 6

    59590 Geseke

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02942 500-180

    E-Mail: sozialverwaltung@geseke.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die zuständige Stelle informiert Sie über eventuell erforderliche Unterlagen.

    Hinweise für Geseke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für einen Sozialhilfe-Grundantrag werden regelmäßig verschiedenste Unterlagen benötigt, die der Antragsteller mitbringen sollte. Was im Einzelnen vorzulegen ist, hängt natürlich von den Umständen jedes Einzelfalles ab. In aller Regel sind aber folgende Nachweise erforderlich: Vollständige Einkommensunterlagen, Belege über eventuelles Vermögen, Nachweise über laufende Ausgaben, Mietvertrag, ggf. ärztliche Bescheinigungen und Befunde oder andere Nachweise bei Erwerbsminderung (z.B. Rentenbescheid). Die Abt. Soziale Sicherung informiert jeden Antragsteller ausführlich, welche Unterlagen vorzulegen sind.

    Formulare

    Hinweise für Geseke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sozialhilfe: Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt (auch für einige andere Hilfen) Sozialhilfe: Erklärung zur Vermögenssituation (Anlage V) Sozialhilfe: Erklärungsbogen zu Haus- und Grundeigentum Sozialhilfe: Verkehrswertermittlung bei Haus- und Grundbesitz Sozialhilfe: Mitteilung einer beabsichtigten Wohnungsanmietung, Einholung der Zustimmung Sozialhilfe: Mietbescheinigung allgemein Sozialhilfe: Mietbescheinigung besondere Wohnform BTHG Sozialhilfe: Vertretungsvollmacht Sozialhilfe: Ärztliche Bescheinigung für Krankenkostzulage Sozialhilfe: Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht Sozialhilfe: Bankbescheinigung Sozialhilfe: Einverständniserklärung zur Aktenanforderung Sozialhilfe: Lohnauskunft für Sozialhilfezwecke Sozialhilfe: Selbstauskunft einer selbstständig tätigen Person Sozialhilfe: Unterhalts-Selbstauskunft Sozialhilfe: Inkassozession für die Stadt Geseke (Unterhalt) Sozialhilfe: Überprüfungsbogen für Weiterbewilligung (Hilfe zum Lebensunterhalt) Sozialhilfe: Antrag auf Barbetrag (Taschengeld) während einer Inhaftierung Sozialhilfe: Verzichtserklärung Sozialhilfe: Merkblatt zu den Mitwirkungspflichten im Rahmen der Sozialhilfe Sozialhilfe: Merkblatt zur Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII Sozialhilfe: Merkblatt zur Berücksichtigung von Heizkosten und Nebenkosten Sozialhilfe: Infoblatt zu interessanten Vergünstigungen und Beratungsangeboten Sozialhilfe: Hinweise zum Datenschutz Sozialleistungen: Einverständnis E-Mail-Kommunikation

    Voraussetzungen

    • Sie beziehungsweise die betroffenen Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen:
      • erhalten Hilfe zum Lebensunterhalt als Teil der Sozialhilfe,
      • besuchen eine allgemein- oder berufsbildende Schule, eine Tageseinrichtung oder Kindertagespflege.
    • Ausflüge:
      • Mehrtägige Ausflüge müssen im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen liegen.
    • Persönlicher Schulbedarf
      • Bei Kindern unter 7 Jahren oder sofern das Kind nach dem 10. Schuljahr eine weitergehende Schule besucht, müssen Sie eine Schulbescheinigung vorlegen.
    • Schülerbeförderung
      • Die Kosten werden nicht komplett von Dritten beispielsweise dem Schulträger übernommen. Wird nur ein Teil der Fahrtkosten durch Dritte übernommen, kann nur der Eigenanteil erstattet werden.
      • Die Entfernung zwischen Ihrem Wohnort und Ihrer Schule oder Einrichtung ist höher als die maßgeblich geregelte Mindestentfernung.
      • Unter bestimmten Voraussetzungen kann die nächstgelegene Einrichtung auch eine besondere Ausrichtung haben, beispielsweise ein sportliches oder sprachliches Profil, oder es handelt sich um eine Waldorfschule.
    • außerschulische Lernförderung
      • Die Schule muss bestätigen, dass Sie die zusätzliche Lernförderung brauchen. Wenn es schulische Angebote gibt, müssen Sie diese vorrangig nutzen. Ob die Versetzung gefährdet ist, ist egal.
      • Die Lernförderung wird durch einen geeigneten Träger oder eine geeignete private Person angeboten.
    • gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
      • Sie, beziehungsweise Ihr Kind besuchen eine Schule, eine Kita, eine Kindertagespflegeeinrichtung oder einen Hort.
      • Die Mittagsverpflegung wird von der Einrichtung angeboten oder ist durch einen Kooperationsvertrag mit der Einrichtung (zum Beispiel zwischen Schule und Hort) vereinbart.
      • Das Essen wird gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen.
    • Altersobergrenze für Teilhabeleistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit in der Gemeinschaft: 18 Jahre

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Geseke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII)

    Rechtsbehelf

    • Der sich für Antragstellende ergebende Rechtsweg ist im jeweiligen Bescheid zum Antrag dargestellt:
      • Widerspruch bei der Bescheid erteilenden Behörde
      • Klage vor dem Sozialgericht

    Verfahrensablauf

    Die Umsetzung des Bildungspakets wird vor Ort in den Kreisen und kreisfreien Städten organisiert. Grundsätzlich gilt: Wer Hilfe zum Lebensunterhalt bekommt, wendet sich für Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket in der Regel an das Sozialamt.

    Fristen

    Geltungsdauer: 0 bis 12 Monate (Die Geltungsdauer richtet sich nach dem jeweiligen Leistungsbescheid.)

    Bearbeitungsdauer

    0 bis 6 Monate

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für den Schulbedarf müssen Sie einen separaten Antrag stellen, wenn Ihr Kind entweder noch unter 7 Jahre alt ist oder das 10. Schuljahr bereits abgeschlossen hat, aber eine weitergehende Schule besucht. In diesen Fällen ist eine Schulbescheinigung als Nachweis vorzulegen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 27.09.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Kitafahrt, Sportverein, Bildungspaket, Vereinsbeitrag, Ausflüge, Teilhabepaket, Schulausflug, Bildungs- und Teilhabepaket, Schülermonatskarte, Nachhilfe, Teilhabe, Lernförderung, Schülerbeförderung, Musikunterricht, Bildungsförderung, Hort, Klassenfahrt, Schulausstattung, Schulbeginn, Ausflug, Bildung, Sozialhilfe, Schulbedarf, Mittagsverpflegung, Musikschule, Mahlzeit, Mittagessen, Fahrtkosten

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de