Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bewilligung bei laufendem Leistungsbezug von Hilfe zum Lebensunterhalt

    Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bei Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen

    Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, können Sie oder Ihr Kind Bildungs- und Teilhabeleistungen erhalten. Dazu zählt Unterstützung für die Teilnahme an Angeboten in Schule, Kita, Kindertagespflege und Freizeit sowie Nachhilfe, Verpflegung in Schulen und Schülerbeförderung.

    Beschreibung

    Über die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket können Sie finanzielle Unterstützung für verschiedene Aktivitäten erhalten. Die Förderung richtet sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene.

    Die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket werden im Rahmen von bestimmten Sozialleistungen bewilligt. Die Hilfe zum Lebensunterhalt als Teil der Sozialhilfe zählt zu diesen Sozialleistungen. Wenn Sie Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben, können Sie altersunabhängig finanzielle Unterstützung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beantragen. Die Förderung betrifft folgende Bereiche:

    • Für eintägige Ausflüge von Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden die Kosten in tatsächlicher Höhe erstattet.
    • Für mehrtägige Ausflüge von Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege sowie für Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
    • Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird jährlich mit 2 pauschalen Beträgen jeweils zum Schulbeginn gefördert. Die Höhe des Betrages unterscheidet sich zwischen dem 1. und 2. Schulhalbjahr.
    • Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (Schülermonatskarten) werden übernommen.
    • Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit sie erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.
    • Aufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern (falls in schulischer Verantwortung) sowie von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden gezahlt.

    Bis maximal zum 18. Lebensjahr:

    • Die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, zum Beispiel im Sportverein oder in der Musikschule, wird mit monatlich bis zu 15,00 EUR gefördert.

    Hinweise für Velbert: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sozialhilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) werden als "Hilfe zum Lebensunterhalt" oder als "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" erbracht.Ein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen der Sozialhilfe besteht nicht für Personen, die grundsätzlich leistungsberechtigt im Sinne der "Grundsicherung für Arbeitsuchende" (Sozialgesetzbuch II (SGB II) im Rahmen des Arbeitslosengeld II) sind. Leistungsberechtigte im Sinne dieses Gesetztes sind erwerbsfähige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und mindestens drei Stunden am Tag arbeiten können. Im Haushalt lebende Angehörige der Einstandsgemeinschaft erhalten in diesem Fall ebenfalls Leistungen nach SGB II. Die Feststellung, ob eine Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft die Agentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter. Das Jobcenter ME-aktiv ist unter https://www.jobcenter-me-aktiv.de erreichbar.Sozialhilfe ist immer nachrangig zu gewähren. Wer Sozialhilfe in Anspruch nehmen möchte, muss daher sämtliche anderen Hilfs- und Einkommensmöglichkeiten vorrangig ausschöpfen. Die Leistungen zum Lebensunterhalt der Sozialhilfe bemessen sich nach Regelsätzen. Zu den Hilfeleistungen gehören auch die Kosten der Unterkunft und die Heizkosten, soweit diese angemessen sind. Die Hilfe wird nachrangig gewährt, das heißt vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie Ansprüche gegen Dritte (Angehörige, Sozialleistungsträger) sind einzusetzen beziehungsweise geltend zu machen. Zum Einkommen gehören beispielsweise Renten, Pensionen, Erwerbseinkommen, Unterhaltsleistungen von getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten, Zinseinkünfte und sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen. Kinder beziehungsweise Eltern der leistungsberechtigten Person werden nicht zum Unterhalt herangezogen, sofern sie nicht über ein jährliches Gesamteinkommen von mehr als 100.000 Euro verfügen. Zum Vermögen gehören unter anderem Haus- und Grundvermögen (ein angemessenes Hausgrundstück kann geschütztes Vermögen darstellen) sowie Pkw, Bargeld, Wertpapiere, Guthaben auf Konten bei Banken und Rückkaufswerte von Lebensversicherungen. Unberücksichtigt bleiben beim Vermögen kleinere Barbeträge in Höhe von bis zu 10.000 Euro sowie Zuschläge für nicht getrennt lebende Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder -partner oder Personen, die überwiegend unterhalten werden. Ebenso bleibt ein angemessener Pkw (Zeitwert maximal 7.500 €) unberücksichtigt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII

    Adresse

    Hausanschrift

    Thomasstr. 1

    42551 Velbert

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Die zuständige Stelle informiert Sie über eventuell erforderliche Unterlagen.

    Hinweise für Velbert: Inhalte der zuständigen Stelle

    Es sind alle Unterlagen über die derzeitige finanzielle Situation der nachfragenden Person und aller im Haushalt lebenden Familienangehörigen und Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerinnen mitzubringen (Personalausweis, Einkommensnachweise, Mietvertrag, Sparbücher, Bestattungsvorsorgeverträge, Versicherungspolicen und übrige vergleichbare Unterlagen). Im Rahmen der Beratung können im Einzelfall weitere Unterlagen notwendig sein.

    Voraussetzungen

    • Sie beziehungsweise die betroffenen Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen:
      • erhalten Hilfe zum Lebensunterhalt als Teil der Sozialhilfe,
      • besuchen eine allgemein- oder berufsbildende Schule, eine Tageseinrichtung oder Kindertagespflege.
    • Ausflüge:
      • Mehrtägige Ausflüge müssen im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen liegen.
    • Persönlicher Schulbedarf
      • Bei Kindern unter 7 Jahren oder sofern das Kind nach dem 10. Schuljahr eine weitergehende Schule besucht, müssen Sie eine Schulbescheinigung vorlegen.
    • Schülerbeförderung
      • Die Kosten werden nicht komplett von Dritten beispielsweise dem Schulträger übernommen. Wird nur ein Teil der Fahrtkosten durch Dritte übernommen, kann nur der Eigenanteil erstattet werden.
      • Die Entfernung zwischen Ihrem Wohnort und Ihrer Schule oder Einrichtung ist höher als die maßgeblich geregelte Mindestentfernung.
      • Unter bestimmten Voraussetzungen kann die nächstgelegene Einrichtung auch eine besondere Ausrichtung haben, beispielsweise ein sportliches oder sprachliches Profil, oder es handelt sich um eine Waldorfschule.
    • außerschulische Lernförderung
      • Die Schule muss bestätigen, dass Sie die zusätzliche Lernförderung brauchen. Wenn es schulische Angebote gibt, müssen Sie diese vorrangig nutzen. Ob die Versetzung gefährdet ist, ist egal.
      • Die Lernförderung wird durch einen geeigneten Träger oder eine geeignete private Person angeboten.
    • gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
      • Sie, beziehungsweise Ihr Kind besuchen eine Schule, eine Kita, eine Kindertagespflegeeinrichtung oder einen Hort.
      • Die Mittagsverpflegung wird von der Einrichtung angeboten oder ist durch einen Kooperationsvertrag mit der Einrichtung (zum Beispiel zwischen Schule und Hort) vereinbart.
      • Das Essen wird gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen.
    • Altersobergrenze für Teilhabeleistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit in der Gemeinschaft: 18 Jahre

    Hinweise für Velbert: Inhalte der zuständigen Stelle

    Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben Personen, die eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersrente erhalten befristet nicht für mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können und nicht mit einer leistungsberechtigten Person nach den Bestimmungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zusammenleben die Altersgrenze gem. § 41 Abs. 2 SGB XII noch nicht erreicht haben beziehungsweise nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und die ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen beziehungsweise aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten, der Partnerin beziehungsweise des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder der eingetragenen Lebenspartnerin beziehungsweise des eingetragenen Lebenspartners sicherstellen können. Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, die Altersgrenze gemäß § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung im Eingangs- oder Produktionsbereich arbeiten oder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und die ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem eigenen Einkommen und Vermögen beziehungsweise aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten, der Partnerin beziehungsweise des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder der eingetragenen Lebenspartnerin beziehungsweise des eingetragenen Lebenspartners sicherstellen können, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Velbert: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)

    Rechtsbehelf

    • Der sich für Antragstellende ergebende Rechtsweg ist im jeweiligen Bescheid zum Antrag dargestellt:
      • Widerspruch bei der Bescheid erteilenden Behörde
      • Klage vor dem Sozialgericht

    Verfahrensablauf

    Die Umsetzung des Bildungspakets wird vor Ort in den Kreisen und kreisfreien Städten organisiert. Grundsätzlich gilt: Wer Hilfe zum Lebensunterhalt bekommt, wendet sich für Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket in der Regel an das Sozialamt.

    Fristen

    Geltungsdauer: 0 bis 12 Monate (Die Geltungsdauer richtet sich nach dem jeweiligen Leistungsbescheid.)

    Bearbeitungsdauer

    0 bis 6 Monate

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für den Schulbedarf müssen Sie einen separaten Antrag stellen, wenn Ihr Kind entweder noch unter 7 Jahre alt ist oder das 10. Schuljahr bereits abgeschlossen hat, aber eine weitergehende Schule besucht. In diesen Fällen ist eine Schulbescheinigung als Nachweis vorzulegen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 27.09.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Kitafahrt, Sportverein, Bildungspaket, Vereinsbeitrag, Ausflüge, Teilhabepaket, Schulausflug, Bildungs- und Teilhabepaket, Schülermonatskarte, Nachhilfe, Teilhabe, Lernförderung, Schülerbeförderung, Musikunterricht, Bildungsförderung, Hort, Klassenfahrt, Schulausstattung, Schulbeginn, Ausflug, Bildung, Sozialhilfe, Schulbedarf, Mittagsverpflegung, Musikschule, Mahlzeit, Mittagessen, Fahrtkosten

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de