Blindengeld Gewährung
Beschreibung
Als blinder Mensch haben Sie in Nordrhein-Westfalen (NRW) Anspruch auf Blindengeld in folgender monatlicher Höhe:
- Kinder und Jugendliche: 383,37 Euro
- Erwachsene unter 60 Jahre: 765,43 Euro
- Erwachsene über 60 Jahre: 473,00 Euro
Diese Leistung erhalten Sie unabhängig von Einkommen und Vermögen.
Wenn Sie 60 Jahre oder älter sind, können Sie den Differenzbetrag von 407,28 Euro als ergänzende Blindenhilfe nach dem SGB XII erhalten.
Für die Blindenhilfe ist ein separater Antrag notwendig.
Ihr Blindengeld, wenn Sie in einem Heim wohnen:
Wenn Sie in einer stationären oder ähnlichen Einrichtung oder in einem Pflegeheim leben und die Kosten ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln übernommen werden, kann Ihr Blindengeld unter bestimmten Voraussetzungen gekürzt werden.
Wenn Sie 18 Jahre oder älter sind und Sie erhalten Leistungen der Pflegekasse, der privaten Pflegeversicherung oder der Beihilfe wegen häuslicher Pflege, Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege, dann wird Ihr Blindengeld monatlich gekürzt:
- um 179,28 Euro (Pflegegrad 2)
- um 166,17 Euro (Pflegegrade 3 bis 5)
Online-Dienste
- Bedburg-Hau
- Bergisch Gladbach
- Brüggen
- Eitorf
- Herford
- Kleve
- Löhne
- Lüdenscheid
- Niederkrüchten
- Olpe
- Preußisch Oldendorf
- Rahden
- Reg.-Bez. Arnsberg (Nordrhein-Westfalen)
- Reg.-Bez. Detmold (Nordrhein-Westfalen)
- Reg.-Bez. Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
- Reg.-Bez. Köln (Nordrhein-Westfalen)
- Reg.-Bez. Münster (Nordrhein-Westfalen)
- Welver
- Werl
alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen
Ansprechpartner
Für Nordrhein-Westfalen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Persönliche Daten mit Ergänzung entsprechender Nachweise nach Aufforderung (In der Regel Personalausweis oder Pass oder Aufenthaltstitel)
- Nachweis über die Erblindung (mindestens ein Nachweis erforderlich):
- Fachärztliche Bescheinigung über die Erblindung
- Bescheid zum Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen Bl (blind) oder Tbl (taub-blind)
- Bei Antragstellung für Minderjährige: Willenserklärung der gesetzlichen Vertretung (wenn Sie Erziehungsberechtigte sind)
- Bei Unterstützung durch Dritte: Vollmacht (wenn Sie dritte Personen um Hilfe beim Antrag bitten)
- Bei Betreuung: Betreuungsurkunde (wenn Sie einen rechtlich bestellten Betreuer haben)
- Bei Unterbringung in einem Heim oder einer Pflegeeinrichtung: Heimnachweis (wenn Sie in einem Heim oder in einer Pflegeeinrichtung leben), Anlage zum Antrag, die Sie durch das Heim oder die Pflegeeinrichtung ausfüllen lassen müssen.
- Bei Angabe eines fremden Kontos: Fremdkontenerklärung
- Bei Ansprüchen gegenüber Dritten: Nachweis über die Ansprüche
- Bei Inanspruchnahme oder Beantragung von Leistungen auf Basis anderer Rechtsgrundlagen: Nachweise über die Leistungen
- Bei Vorliegen eines Pflegegrades: Bewilligungsbescheid der Pflegekasse, Beihilfe-/ Fürsorgestelle des Sozialamtes
Voraussetzungen
Sie gelten als blind, wenn Ihr besseres Auge nicht mehr als 2% Sehkraft hat oder eine gleichwertige Einschränkung aufweist.
Sie wohnen in Nordrhein-Westfalen.
Sie haben einen durch Ihre Erblindung entstandenen Mehraufwand.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie können Blindengeld bei Ihrem zuständigen Landschaftsverband (Landschaftsverband Rheinland, LVR oder Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL) beantragen.
Sie können den Antrag auf Blindengeld auch bei Ihrer Gemeindeverwaltung, Stadtverwaltung oder Kreisverwaltung einreichen.
Sie erhalten eine Eingangsbestätigung vom Landschaftsverband.
Sie werden bei Bedarf aufgefordert, Unterlagen nachzureichen.
Sie erhalten eine Entscheidung über Ihren Anspruch auf Blindengeld.
Sie müssen dem Landschaftsverband Änderungen Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse immer zeitnah mitteilen.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Blindengeld können Sie nicht gleichzeitig mit Hilfen für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung erhalten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 27.08.2021
Stichwörter
finanzielle Unterstützung, Sehbehindert, Blindenhilfe, blind, Mehraufwand, Sehschärfe, Schwerbehindert, Sehstärke, Sehstörung, Nachteilsausgleich, GHBG, Augenoperation, Merkzeichen, Ausgleichszahlung, Augenbehandlung, Sehbehinderung