Wohnberechtigungsschein Ausstellung

    Wohnberechtigungsschein beantragen

    Wenn Sie eine geförderte Wohnung (Sozialwohnung) suchen und über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen.

    Beschreibung

    Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen Sie bei Ihrer zuständigen Behörde. Dort erhalten Sie auch die notwendigen Formulare.  Welche Behörde für Sie zuständig ist, richtet sich nach den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes. Welche Formulare und Unterlagen benötigt werden, erfahren Sie von den zuständigen Stellen in den Verwaltungen.

    Der Wohnberechtigungsschein enthält Angaben zu den berechtigten Personen, der Einhaltung der relevanten Einkommensgrenzen, der Wohnfläche und der Zahl der Wohnräume.

    Der Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer geförderten Wohnung (Sozialwohnung). Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Vermittlung einer entsprechenden Wohnung.

    Die Wohnung, die Sie beziehen möchten, darf die im WBS angegebene maximale Wohnungsgröße nicht überschreiten. Nur in Ausnahmefällen darf die Anzahl der Zimmer oder die Wohnfläche überschritten werden. Auch hierzu geben Ihnen die Mitarbeitenden der Verwaltungen gerne nähere Auskünfte.

    Manche Sozialwohnungen sind einem bestimmten Personenkreis vorbehalten. Dies können z.B. Studierende, Senioren (Mindestalter 60 Jahre), Personen mit Behinderungen oder kinderreiche Haushalte (mind. drei Kinder) sein. Wenn Sie zu einem besonderen Personenkreis gehören sollten, wird auch das im Wohnberechtigungsschein angegeben.

    Der Wohnberechtigungsschein gilt in der Regel für ein Jahr, d.h. Sie können innerhalb dieser Zeitspanne eine Sozialwohnung beziehen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann ein neuer Wohnberechtigungsschein beantragt werden. Darüber hinaus kann er nur einmal für den Bezug einer Sozialwohnung genutzt werden. Beim Abschluss des Mietvertrages muss der Wohnberechtigungsschein der/dem Vermieterin/Vermieter übergeben werden.

    Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wohnberechtigungsschein - warum? Sobald eine Mietwohnung mit öffentlichen bzw. staatlichen Mitteln gefördert wurde, handelt es sich um eine sog. Sozialwohnung, die nur mit einem Wohnberechtigungsschein (WBS) bezogen werden darf. Hiermit soll gewährleistet werden, dass Personen bzw. Haushalte mit geringen Einkünften eine preiswerte Wohnung finden können. Wohnberechtigungsschein - Geltungsbereich? Sie haben die Möglichkeit einen allgemeinen WBS zu beantragen. Dieser gilt in ganz Nordrhein-Westfalen für die Dauer eines Jahres und kann demnach für jede beliebige Wohnung, die den Voraussetzungen der Größe und/oder Raumanzahl entspricht, eingesetzt werden. Für die Ausstellung des allgemeinen WBS ist die Behörde/Gemeinde zuständig, in der Sie zurzeit amtlich gemeldet sind. Wissen Sie schon genau, in welche Wohnung Sie ziehen möchten und haben dies bereits mit dem Vermieter/der Vermieterin abgeklärt? Dann beantragen Sie einen gezielten WBS für die jeweilige Wohnung. Für die Ausstellung eines gezielten WBS ist die Behörde/Gemeinde zuständig, auf dessen Stadtgebiet sich die künftige Wohnung befindet. Wohnberechtigungsschein - Einkommensgrenze Die Ausstellung eines WBS ist abhängig von der Personenanzahl und der Einkommensgrenze: Anzahl der Personen Einkommensgrenze (Jahres-Brutto-Betrag)bis 31.12.2021 Einkommensgrenze (Jahres-Brutto-Betrag)ab 01.01.2022 1 Person 19.350,00 € 20.420,00 € 2 Personen 23.310,00 € 24.600,00 € Zwei Erwachsene und ein Kind 29.370,00 € 31.000,00 € Zwei Erwachsene und zwei Kinder 35.430,00 € 37.400,00 € Zwei Erwachsene und drei Kinder 41.490,00 € 43.800,00 € Hierbei handelt es sich lediglich um eine grobe Darstellung der Einkommensgrenzen, da sich diese beispielsweise durch die nur kurz zurückliegende Heirat oder anderen Aspekten, wie einen Grad der Behinderung oder Pflegegrad, erhöhen können. Wohnberechtigungsschein - Wohnungsgröße Anzahl der Personen Maximale Quadratmeterzahl und / oder Maximale Raumanzahl 1 Person 50 m2 - 55 m2 - 2 Personen 65 m2 - 70 m2 2 Zimmer 3 Personen 80 m2 - 85 m2 3 Zimmer 4 Personen 95 m2 - 100 m2 4 Zimmer 5 Personen 110 m2 - 115 m2 5 Zimmer Auch hier gibt es gewisse Aspekte, die zu einem zusätzlichen Raum bzw. 15 m2 mehr führen können. Hierunter zählen zum Beispiel: Junge Ehepaare / Lebenspartner innerhalb der ersten 5 Jahre der Ehe rollstuhlfahrende Schwerbehinderte Alleinerziehende mit einem oder mehreren Kindern Freistellung von gefördertem Wohnraum Sofern die Größe der Wohnung Ihren Anspruch der Maximalgröße überschreitet oder Sie aufgrund des Einkommens keinen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben, kann der Vermieter / die Vermieterin unter gewissen Umständen eine Freistellung beantragen. Um weitere Informationen zu erhalten, setzen Sie sich bitte mit Ihrer Ansprechpartnerin in Verbindung. Bescheinigung zum Zinssenkungsantrag für die NRW.BANK (Zinsbescheinigung) Die NRW.BANK hat Sie angeschrieben und darum gebeten, dass Sie einen Antrag auf Zinssenkung stellen? Die NRW.Bank schreibt ihre Darlehensnehmer- Eigentümer von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen - in regelmäßigen Abständen an und räumt die Möglichkeit ein, einen Antrag auf Senkung der Darlehenszinsen zu stellen. Ob und in welcher Höhe die Zinsen gesenkt werden können, macht die Bank von der Einkommenssituation der Darlehensnehmer abhängig. Nähere Informationen dazu finden Sie auf den Internetseiten der NRW.BANK. Die entsprechende Bescheinigung zum Zinssenkungsantrag für die NRW.BANK erhalten Sie auf Antrag. Die Einkommensberechnung erfolgt auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW (WFNG NRW) und entspricht in der Regel der Berechnung, die auch für einen Wohnberechtigungsschein durchzuführen ist. Bitte beachten Sie, dass Sie die Einkommensbescheinigung nicht vor dem von der NRW.BANK vorgegebenen Stichtag beantragen können. Auch hierbei werden neben dem Antrag auf Erteilung einer Zinsbescheinigung alle Einkommensunterlagen der haushaltsangehörigen Personen der letzten 12 Monate benötigt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Planung und Wohnungswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 17

    59425 Unna

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    30.3 Unterstützungsleistungen, Rentenstelle, Integration

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    59174 Kamen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Bei schriftlicher Antragsstellung

    • Personalausweis bei deutschen Bürgerinnen und Bürgern und Staatsangehörigen aus der Europäischen Gemeinschaft (IDCard)
    • Reisepass bei ausländischen Bürgerinnen und Bürgern, mit einer mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltserlaubnis

    ELEKTRONISCH
    Auf elektronischem Weg ist ebenfalls eine Legitimation (Benutzername / Passwort) notwendig.

    Außerdem:

    • Einkommenserklärung von jedem Haushaltsangehörigen der über ein eigenes Einkommen verfügt
    • Je nachdem welches Einkommen erzielt wird, sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Dies können zum Beispiel sein:
      • Lohnabrechnungen des Vorjahres
      • Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate
      • Lohnsteuerjahresbescheinigung des Vorjahres
      • Einkommensteuerbescheid des Vorjahres

    Abhängig von Ihrer persönlichen Situation, können auch noch weitere Unterlagen notwendig sein:

    Zum Beispiel:

    • Ausweis über den Grad einer Behinderung (z.B. für Schwerbehinderte Menschen)
    • Immatrikulationsbescheinigung (z.B. für Studierende)
    • BAföGBescheide (für Empfänger/Empfängerinnen von Ausbildungsförderung)
    • Rentenbescheid (z.B. für Rentner/Rentnerinnen)
    • Nachweis über Leistungen des Jobcenters (z.B. für Arbeitslose)

    Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

    Fallabhängig benötigen die Mitarbeitenden der Verwaltungen noch zusätzliche Unterlagen. Trifft dies zu, wird man sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

    Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wohnberechtigungsschein - Unterlagen Zur Prüfung der Gewährung eines WBS wird zuerst einmal der Antrag benötigt. Zusätzlich sind die Ausweispapiere, alle Einkommensunterlagen der letzten 12 Monate von allen (zukünftig) haushaltsangehörigen Personen notwendig. Sollten sich in absehbarer Zeit schon Änderungen in der Einkommenssituation ergeben, weisen Sie bitte auch dies nach. Zusätzlich sind Nachweise über eine innerhalb der letzten 5 Jahre geschlossene Ehe / Lebenspartnerschaft, den Grad einer Behinderung und/oder eines Pflegegrades notwendig. Kurz gesagt, muss alles, was im Antrag angegeben wird (außer die Gründe für den Wohnungswechsel und derzeitige Wohnverhältnisse) nachgewiesen werden.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    • Deutsche oder EUStaatsangehörigkeit
    • Andere Staatsangehörigkeit mit einer im Regelfall für mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltsgenehmigung
    • Volljährigkeit (oder Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vormunds)
    • Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einhaltung der Einkommensgrenze ist vor allem abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und von der Höhe des Einkommens aller Haushaltsmitglieder. Für die Berechnung wird in der Regel das Bruttojahreseinkommen aller im Haushalt lebenden Personen für das vergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Zusätzlich gibt es Frei und Abzugsbeträge, zum Beispiel für Personen mit anerkannter Schwerbehinderung/ anerkanntem Pflegegrad.
    • Zu den Voraussetzungen gehört, dass Sie sich nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sondern hier Ihren Lebensmittelpunkt haben oder gründen wollen. Der Lebensmittelpunkt ist der Ort, wo Sie sich dauerhaft, willentlich, allein bzw. mit Ihrer Familie niederlassen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Es gelten die Wohnraumfördergesetze der einzelnen Bundesländer. Haben die Länder keine eigenen Gesetze erlassen, gilt das Gesetz des Bundes.

    Hinweise für Kamen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum (WFNG NRW) Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB NRW) Informationsbogen DSGVO WBS

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid/ Wohnberechtigungsschein

    Verfahrensablauf

    Einen Wohnberechtigungsschein können Sie auf Antrag bekommen:

    • Falls Sie eine Beratung brauchen, können Sie vor der Antragsstellung ein persönliches oder telefonisches Beratungsgespräch bei einem oder einer Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde bekommen.
    • Zur Beantragung füllen Sie digital oder in Papier das Antragsformular aus und fügen dort die erforderlichen Unterlagen bei.
    • Ihr Antrag wird durch die Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde geprüft. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, Rückfragen zu beantworten.
    • Nach der Prüfung bekommen Sie eine Rückmeldung, ob Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben oder nicht. Wenn ja, wird Ihnen der Wohnberechtigungsschein ausgehändigt.

    Fristen

    Geltungsdauer: 12 Monate (Der Wohnberechtigungsschein ist nur im Bundesland der Ausstel-lung und in der Regel für ein Jahr gültig. Er kann innerhalb des Gültigkeitszeitraumes für den Bezug von einer Wohnung genutzt werden.)

    Bearbeitungsdauer

    Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

    Kann nicht genau benannt werden, da der Zeitraum je nach Kommune, Antragsumfang und Inhalt sowie der zu prüfenden Unterlagen variiert. Die abschließende Bearbeitung kann erst erfolgen, sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes und der zuständigen Kommune.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Falsche Angaben können als Falschbeurkundung oder Betrug verfolgt und bestraft werden. Ein erteilter Wohnberechtigungsschein kann widerrufen werden, wenn er aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben erteilt wurde.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz am 11.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Einkommensgrenzen, Wohnraumvermittlung, Wohnberechtigungsschein, Wohnungen für Ausländer, Zuzug, Wohnung für Rollstuhlfahrende, Wohnung für Sozialhilfeempfängerinnen, geförderte Mietwohnung, Mietkosten, gezielter Wohnberechtigungsschein, Wohnungen für Alleinerziehende, Wohnungen für Rentnerinnen, Geringverdiener, Trennung, Wohnung für Studierende, Geringes Einkommen, Wohnungen für Auszubildende, Wohnungen für Rentner, Wohnungen für Azubis, Wohnungen für Arbeitslose, Wohnungsschein, Wohnung für Sozialhilfeempfänger, Sozialwohnung, Wohnungsvermittlung, Barrierefreie Wohnung, WBS, Wohnungen für Ausländerinnen, Wohnungen für ältere Menschen, Scheidung, Kündigung, Wohnungstausch, Wohnungen für Geringverdienerinnen, drohende Obdachlosigkeit, Wohnungen für Geringverdiener, Allgemeiner Wohnberechtigungsschein, Wohnungen für Geringverdienende, Wohnraumförderung, Wohnungssuche

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English