Wohnberechtigungsschein Ausstellung

    Wohnberechtigungsschein beantragen

    Wenn Sie eine geförderte Wohnung (Sozialwohnung) suchen und über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen.

    Beschreibung

    Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen Sie bei Ihrer zuständigen Behörde. Dort erhalten Sie auch die notwendigen Formulare.  Welche Behörde für Sie zuständig ist, richtet sich nach den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes. Welche Formulare und Unterlagen benötigt werden, erfahren Sie von den zuständigen Stellen in den Verwaltungen.

    Der Wohnberechtigungsschein enthält Angaben zu den berechtigten Personen, der Einhaltung der relevanten Einkommensgrenzen, der Wohnfläche und der Zahl der Wohnräume.

    Der Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer geförderten Wohnung (Sozialwohnung). Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Vermittlung einer entsprechenden Wohnung.

    Die Wohnung, die Sie beziehen möchten, darf die im WBS angegebene maximale Wohnungsgröße nicht überschreiten. Nur in Ausnahmefällen darf die Anzahl der Zimmer oder die Wohnfläche überschritten werden. Auch hierzu geben Ihnen die Mitarbeitenden der Verwaltungen gerne nähere Auskünfte.

    Manche Sozialwohnungen sind einem bestimmten Personenkreis vorbehalten. Dies können z.B. Studierende, Senioren (Mindestalter 60 Jahre), Personen mit Behinderungen oder kinderreiche Haushalte (mind. drei Kinder) sein. Wenn Sie zu einem besonderen Personenkreis gehören sollten, wird auch das im Wohnberechtigungsschein angegeben.

    Der Wohnberechtigungsschein gilt in der Regel für ein Jahr, d.h. Sie können innerhalb dieser Zeitspanne eine Sozialwohnung beziehen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann ein neuer Wohnberechtigungsschein beantragt werden. Darüber hinaus kann er nur einmal für den Bezug einer Sozialwohnung genutzt werden. Beim Abschluss des Mietvertrages muss der Wohnberechtigungsschein der/dem Vermieterin/Vermieter übergeben werden.

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland): Inhalte der zuständigen Stelle

    Ein Wohnberechtigungsschein (WBS) gilt ein Jahr lang und berechtigt zum Einzug in den öffentlich geförderten Wohnungsbau im Bundesgebiet. Die Wohnungsgröße wird bestimmt durch die Anzahl der Familienmitglieder. Der WBS wird in der Gemeide beantragt, in der der Antragsteller den Hauptwohnsitz hat. Zur Erlangung ist das Einhalten einer Einkommensgrenze notwendig, welche an Hand der Personenzahl gestaffelt ist. Die Einkommensgrenzen sind wie folgt: 1-Personen-Haushalt 20.420 € / Jahr 2-Personen-Haushalt 24.660 € / Jahr Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöht sich die Einkommensgrenze um 5.660 €/Jahr. Die Einkommensgrenze erhöht sich um weitere 740 € pro haushaltsangehöriges Kind, für welches Kindergeld gezahlt wird. Der jeweiligen Einkommensgrenze wird z.B. das Bruttoeinkommen eines Jahres zuzüglich Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld sowie z.B. steuerfreien Schicht-, Nacht- und Überstundenzuschläge je Person gegenübergestellt, welches um 1.000 € Werbungskosten gekürzt wird. Es werden auch nachgewiesene höhere Werbungskosten anerkannt. Darüber hinaus können 34% Abzüge vorgenommen werden (12% für Steuerzahlung, 10% für Krankenversicherung, 12% für Rentenversicherung), wenn die Beiträge entrichtet werden.Nach der Ermittlung des Gesamtfamilieneinkommens können Freibeträge berücksichtigt werden: Für haushaltsangehörige Kinder unter 18 Jahren, wenn beide Eltern, oder Lebenspartner, berufstätig sind oder ein alleinerziehender Elternteil berufstätig ist und nicht nur kurzfristig vom Haushalt abwesend ist, wird ein Freibetrag von 1.320 € gewährt. Für schwerbehinderte oder pflegebedürftige Person mit einem Grad der Behinderung von 100% oder mit einem Grad der Behinderung von unter 100% mit häuslicher Pflegebedürftigkeit. Für Ehepaare, bei denen beide unter 40 Jahre und nicht länger als 5 Jahre verheiratet sind, wird ein Freibetrag von 4.000 € gewährt. Unterhaltsleistungen auf Grund von Urteilen, Titeln oder Vereinbarungen können in der geleisteten Höhe ggf. berücksichtigt werden. Entsprechend der Personenzahl werden die zustehenden Räume bzw. qm festgelegt: 1 Personenhaushalt 1 Raum bzw. 50 qm 2 Personenhaushalt 2 Räume bzw. 65 qm 3 Personenhaushalt 3 Räume bzw. 80 qm je weiterer Person erhöht sich die Zimmerzahl um einen Raum bzw. um 15 qm. Ein zusätzlicher Raum wird gewährt, sobald sich im Haushalt alleinerziehender Elternteile ein oder mehrere schulpflichtige Kinder befinden oder bei kinderlosen Ehepaaren (beide unter 40 Jahre und weniger als 5 Jahre verheiratet), da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass innerhalb der nächsten Zeit Nachwuchs erwartet werden könnte.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Soziale Angelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Konrad-Adenauer-Platz 1

    40764 Langenfeld (Rheinland)

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Wohngeldstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Konrad-Adenauer-Platz 1

    40764 Langenfeld (Rheinland)

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Bei schriftlicher Antragsstellung

    • Personalausweis bei deutschen Bürgerinnen und Bürgern und Staatsangehörigen aus der Europäischen Gemeinschaft (IDCard)
    • Reisepass bei ausländischen Bürgerinnen und Bürgern, mit einer mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltserlaubnis

    ELEKTRONISCH
    Auf elektronischem Weg ist ebenfalls eine Legitimation (Benutzername / Passwort) notwendig.

    Außerdem:

    • Einkommenserklärung von jedem Haushaltsangehörigen der über ein eigenes Einkommen verfügt
    • Je nachdem welches Einkommen erzielt wird, sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Dies können zum Beispiel sein:
      • Lohnabrechnungen des Vorjahres
      • Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate
      • Lohnsteuerjahresbescheinigung des Vorjahres
      • Einkommensteuerbescheid des Vorjahres

    Abhängig von Ihrer persönlichen Situation, können auch noch weitere Unterlagen notwendig sein:

    Zum Beispiel:

    • Ausweis über den Grad einer Behinderung (z.B. für Schwerbehinderte Menschen)
    • Immatrikulationsbescheinigung (z.B. für Studierende)
    • BAföGBescheide (für Empfänger/Empfängerinnen von Ausbildungsförderung)
    • Rentenbescheid (z.B. für Rentner/Rentnerinnen)
    • Nachweis über Leistungen des Jobcenters (z.B. für Arbeitslose)

    Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

    Fallabhängig benötigen die Mitarbeitenden der Verwaltungen noch zusätzliche Unterlagen. Trifft dies zu, wird man sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland): Inhalte der zuständigen Stelle

    Antrag Wohnberechtigungsschein(Bitte verwenden Sie das Formular aus dem Download-Service, s. oben) Die letzten zwölf Gehaltsabrechnungen Arbeitsvertrag falls noch kein ganzes Jahr beschäftigt Steuerbescheid wegen erhöhter Werbungskosten Leistungsbescheid vom Arbeitsamt Leistungsbescheid vom Jobcenter Rentenbescheide Nachweis über Werksrente Schulbescheinigung für Kinder ab 16 Jahren Ausbildungsvertrag und letzte Gehaltsabrechnung Studienausweis und BaFöG-Bescheid Schwerbehindertenausweis (ab 50% GdB) Pflegestufennachweis Nachweis über Unterhaltszahlung Mutterpass Heiratsurkunde ggf. ärztliches Attest Aufenthaltserlaubnis von mind. einem Jahr ab Ausstellung Kompletter Kontoauszug des Monats, der dem WBS-Antrag vorangeht

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    • Deutsche oder EUStaatsangehörigkeit
    • Andere Staatsangehörigkeit mit einer im Regelfall für mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltsgenehmigung
    • Volljährigkeit (oder Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vormunds)
    • Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet. Die Einhaltung der Einkommensgrenze ist vor allem abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und von der Höhe des Einkommens aller Haushaltsmitglieder. Für die Berechnung wird in der Regel das Bruttojahreseinkommen aller im Haushalt lebenden Personen für das vergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Zusätzlich gibt es Frei und Abzugsbeträge, zum Beispiel für Personen mit anerkannter Schwerbehinderung/ anerkanntem Pflegegrad.
    • Zu den Voraussetzungen gehört, dass Sie sich nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sondern hier Ihren Lebensmittelpunkt haben oder gründen wollen. Der Lebensmittelpunkt ist der Ort, wo Sie sich dauerhaft, willentlich, allein bzw. mit Ihrer Familie niederlassen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Es gelten die Wohnraumfördergesetze der einzelnen Bundesländer. Haben die Länder keine eigenen Gesetze erlassen, gilt das Gesetz des Bundes.

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland): Inhalte der zuständigen Stelle

    Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) Einkommens-Prüfungserlass Stand: 01.01.2019

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid/ Wohnberechtigungsschein

    Verfahrensablauf

    Einen Wohnberechtigungsschein können Sie auf Antrag bekommen:

    • Falls Sie eine Beratung brauchen, können Sie vor der Antragsstellung ein persönliches oder telefonisches Beratungsgespräch bei einem oder einer Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde bekommen.
    • Zur Beantragung füllen Sie digital oder in Papier das Antragsformular aus und fügen dort die erforderlichen Unterlagen bei.
    • Ihr Antrag wird durch die Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde geprüft. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, Rückfragen zu beantworten.
    • Nach der Prüfung bekommen Sie eine Rückmeldung, ob Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben oder nicht. Wenn ja, wird Ihnen der Wohnberechtigungsschein ausgehändigt.

    Fristen

    Geltungsdauer: 12 Monate (Der Wohnberechtigungsschein ist nur im Bundesland der Ausstel-lung und in der Regel für ein Jahr gültig. Er kann innerhalb des Gültigkeitszeitraumes für den Bezug von einer Wohnung genutzt werden.)

    Bearbeitungsdauer

    Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

    Kann nicht genau benannt werden, da der Zeitraum je nach Kommune, Antragsumfang und Inhalt sowie der zu prüfenden Unterlagen variiert. Die abschließende Bearbeitung kann erst erfolgen, sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes und der zuständigen Kommune.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Falsche Angaben können als Falschbeurkundung oder Betrug verfolgt und bestraft werden. Ein erteilter Wohnberechtigungsschein kann widerrufen werden, wenn er aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben erteilt wurde.

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland): Inhalte der zuständigen Stelle

    Mietspiegel: Der aktuelle Mietspiegel ist gegen eine Schutzgebühr von 6,00 Euro (für Mitglieder 3,00 Euro) erhältlich beim Verein der Haus- und Grundeigentümer Langenfeld / Monheim e.V. c/o Rechtsanwaltskanzlei von Buddenbrock und Butzke Konrad-Adenauer-Platz 6 in 40764 Langenfeld. Telefon: 02173/906010 oder www.huglm.de

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz am 11.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Einkommensgrenzen, Wohnraumvermittlung, Wohnberechtigungsschein, Wohnungen für Ausländer, Zuzug, Wohnung für Rollstuhlfahrende, Wohnung für Sozialhilfeempfängerinnen, geförderte Mietwohnung, Mietkosten, gezielter Wohnberechtigungsschein, Wohnungen für Alleinerziehende, Wohnungen für Rentnerinnen, Geringverdiener, Trennung, Wohnung für Studierende, Geringes Einkommen, Wohnungen für Auszubildende, Wohnungen für Rentner, Wohnungen für Azubis, Wohnungen für Arbeitslose, Wohnungsschein, Wohnung für Sozialhilfeempfänger, Sozialwohnung, Wohnungsvermittlung, Barrierefreie Wohnung, WBS, Wohnungen für Ausländerinnen, Wohnungen für ältere Menschen, Scheidung, Kündigung, Wohnungstausch, Wohnungen für Geringverdienerinnen, drohende Obdachlosigkeit, Wohnungen für Geringverdiener, Allgemeiner Wohnberechtigungsschein, Wohnungen für Geringverdienende, Wohnraumförderung, Wohnungssuche

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English