Unterhaltsvorschuss Bewilligung

    Unterhaltsvorschuss Bewilligung

    Betreuung, Erziehung, Job, Haushalt: Alleinerziehende tragen die meiste Verantwortung allein. Finanzielle Sorgen kommen hinzu, wenn für das Kind kein oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil gezahlt wird. In dieser Situation können Alleinerziehende Unterhaltsvorschuss beantragen.

    Hinweise für Kalletal: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie sind alleinerziehend und erhalten vom anderen Elternteil keinen oder nur teilweise Unterhalt? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Unterhaltsvorschuss beantragen.

    Beschreibung

    Was ist Unterhaltsvorschuss?

    Unterhaltsvorschuss ist eine besondere Familienhilfe für Kinder von Alleinerziehenden. Alleinerziehende, die für ihr Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt bekommen, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Es handelt sich um eine Vorleistung für ausbleibende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils. 

    Wenn es dem anderen Elternteil eigentlich möglich wäre, Unterhalt zu zahlen, fordert der Staat den gezahlten Unterhaltsvorschuss zurück.

    Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

    Die Höhe des Unterhaltsvorschusses hängt vom Alter des Kindes ab und beträgt seit dem 1. Januar 2023 (nach Abzug des Kindergeldes) monatlich:

    • für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 187 Euro,
    • für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 252 Euro,
    • für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 338 Euro.

    Wo kann ich mich beraten lassen?

    Zuständig ist das Jugendamt an Ihrem Wohnsitz. Finden Sie hier das Jugendamt in Ihrer Nähe.

    Hinweise für Kalletal: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte.Wann ist kein Unterhaltsvorschuss möglich?Ihr Kind kann keinen Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn: Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammen leben, das Kind oder Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben, der andere Elternteil seine Unterhaltspflichten regelmäßig erfüllt und seine Unterhaltszahlungen die Höhe des Unterhaltsvorschusses erreichen, Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil, Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken. Der Unterhaltsvorschuss beträgt monatlich: Kinder von 0 bis zu 5 Jahren EUR 230,00 Kinder von 6 bis 11 Jahren EUR 301,00 Kinder von 12 bis 17 Jahren EUR 395,00 Abzüge vom UnterhaltsvorschussDie Beträge mindern sich: wenn der andere Elternteil für Ihr Kind Unterhalt zahlt oder Ihr Kind eine Halbwaisenrente erhält. Wenn Ihr Kind nicht mehr zu einer allgemeinbildenden Schule geht oder keinen allgemeinbildenden Abschluss anstrebt, dann bekommt es weniger Unterhaltsvorschuss in den Monaten, in denen es Einkünfte hat. Einkünfte sind zum Beispiel: Erwerbseinkommen Ausbildungsvergütungen Vermögenseinkünfte Taschengeld aus einem Freiwilligendienst Bei Auszubildenden werden zum Beispiel pauschal EUR 100,00 als ausbildungsbedingter Aufwand anerkannt und pauschal EUR 102,50 als Werbungskosten abgezogen. Ihr Kind muss die Höhe nicht nachweisen.Die Einkünfte werden nur zur Hälfte auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Das bedeutet zum Beispiel, wenn Ihr Kind EUR 100,00 Einkommen hat, verringert sich der Unterhaltsvorschuss um EUR 50,00.Unter Umständen kann daher zum Beispiel neben einer Ausbildungsvergütung auch noch ein teilweiser Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen.Einkommen von Kindern, die noch nicht zur Schule gehen oder noch eine allgemeinbildende Schule besuchen, bleibt von vornherein unberücksichtigt.Einkünfte des alleinerziehenden Elternteils werden auf den Unterhaltsvorschuss nicht angerechnet.Der andere Elternteil wird durch den Unterhaltsvorschuss nicht entlastet. Er muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.Was muss ich nach dem Antrag beachten?Bitte informieren Sie uns unverzüglich über alle Änderungen, die sich auf den Unterhaltsvorschuss auswirken können. Dazu sind Sie verpflichtet, sobald Sie den Antrag gestellt haben. Die Pflicht besteht so lange, wie der Unterhaltsvorschuss gezahlt wird. Sie müssen uns zum Beispiel informieren, wenn Ihr Kind nicht mehr bei Ihnen lebt, Sie umziehen, Sie heiraten, Sie mit dem anderen Elternteil zusammenziehen, der andere Elternteil Unterhalt zahlt, der andere Elternteil stirbt oder Ihnen der bislang unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils bekannt wird. Falls Ihr Kind nicht mehr zur allgemeinbildenden Schule geht, müssen Sie uns informieren: wenn sich das Einkommen Ihres Kindes ändert, zum Beispiel weil sich die Höhe der Ausbildungsvergütung ändert.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Regionalbüro Oerlinghausen

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 5

    33813 Oerlinghausen

    Öffnungszeiten

    Termine nach Absprache möglich:Montag bis Donnerstag:09:00 - 15:00 UhrFreitag:09:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5231 62-1510

    E-Mail: regionalbuero-oerlinghausen@kreis-lippe.de

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Soziale Dienste

    Beschreibung

    Von allgemeinem Sozialdienst bis wirtschaftliche Jugendhilfe Im Bereich Soziale Dienste ist unter anderem der Allgemeine Sozialdienst (Bezirkssozialarbeit), die Jugendgerichtshilfe, der Pflegekinderdienst, die Adoptionsvermittlung sowie die Unterstützung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge angesiedelt. Die Mitarbeitenden hier kümmern sich auch um die Bearbeitung des Unterhaltsvorschusses und wirtschaftliche Jugendhilfe sowie um Beistandschaften und die ambulante Familienhilfe.Die Mitarbeitenden des Bereichs sind nicht nur im Kreishaus zu erreichen, sondern verteilen sich auf 3 Regionalbüros im Kreis Lippe.Weitere Details können Sie der jeweiligen Dienstleistung entnehmen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Felix-Fechenbach-Straße 5

    32756 Detmold

    Öffnungszeiten

    Termine nach Absprache möglich:Montag 09:00 bis 15:00 UhrDienstag 09:00 bis 15:00 UhrMittwoch 09:00 bis 15:00 UhrDonnerstag 09:00 bis 15:00 UhrFreitag 09:00 bis 12:00 Uhr

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    Telefon Festnetz: +49 5231 62-4420

    E-Mail: b.piltmann@kreis-lippe.de

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    Regionalbüro Dörentrup

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    Poststraße 11

    32694 Dörentrup

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    Termine nach Absprache möglich:Montag bis Donnerstag:09:00 - 15:00 UhrFreitag:09:00 - 12:00 Uhr

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    Fax: +49 5231 63011-9749

    Telefon Festnetz: +49 5231 62-1655

    E-Mail: regionalbuero-doerentrup@kreis-lippe.de

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    Regionalbüro Blomberg

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 35

    32825 Blomberg

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    Termine nach Absprache möglich:Montag bis Donnerstag:09:00 - 15:00 UhrFreitag:09:00 - 12:00 Uhr

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    Telefon Festnetz: +49 5231 62-2050

    E-Mail: regionalbuero-blomberg@kreis-lippe.de

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    erforderliche Unterlagen

    Für die Beantragung benötigen Sie folgende Unterlagen:

    • Antragsformular
    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Wenn vorhanden: Nachweis über die Vaterschaft bei Kindern, die außerhalb einer Ehe geboren sind
    • Wenn vorhanden: Unterhaltstitel

    Bitte füllen Sie den Antrag auf Unterhaltsvorschuss sorgfältig aus. Daraus kann sich ergeben, dass Sie in Ihrem konkreten Fall weitere Nachweise erbringen müssen.

    Hinweise für Kalletal: Inhalte der zuständigen Stelle

    Zusätzlich zum Antragsformular ist je nach Einzelfall erforderlich: Ihr Personalausweis oder Reisepass Ihre aktuelle Steuerkarte Geburtsurkunde Ihres Kindes Einkommensnachweise über: Kindergeld eventuell Halbwaisenrente eventuell Unterhaltszahlungen eventuell Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen anderer Unterhaltsvorschusskassen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern: Ausweis und ein gültiger Aufenthaltstitel der Unterhaltstitel: aktuelle Unterhaltsfestlegung, Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss bei Trennung einer Ehe: Scheidungsurteil odereventuell Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung

    Formulare

    Den Unterhaltsvorschuss können Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Jugendamt beantragen. 

    Finden Sie hier das Jugendamt Ihrer Stadt bzw. Ihres Kreises.

    Hinweise für Kalletal: Inhalte der zuständigen Stelle

    Unterhaltsvorschuss AntragUnterhaltsvorschuss ergänzende Angaben (Kinder ab 12)Unterhaltsvorschuss Antrag online

    Voraussetzungen

    Wann kann ich Unterhaltsvorschuss bekommen?

    Sie können Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn

    • Ihr Kind jünger als 18 Jahre ist,
    • Ihr Kind seinen Lebensmittelpunkt in Ihrem Haushalt hat und
    • Ihr Kind keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält oder die Unterhaltszahlungen unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt liegen.

    Sie können auch Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn der andere Elternteil sich an der Betreuung des Kindes beteiligt. Die überwiegende Erziehungsverantwortung muss aber bei Ihnen liegen. Unterhaltsvorschuss wird auch gezahlt, wenn Sie ein gemeinsames Sorgerecht mit dem anderen Elternteil haben.

    Bei einem Kind von 12 bis 17 Jahren muss zusätzlich eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Ihr Kind ist nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, auch oft als Hartz IV bezeichnet) angewiesen oder
    • Sie erhalten SGB-II-Leistungen und haben ohne Kindergeld mindestens 600 Euro brutto monatlich zur Verfügung.

    Für Alleinerziehende, die keine SGB-II-Leistungen bekommen, gibt es keine Einkommensgrenze. 

    Wann wird kein Unterhaltsvorschuss gezahlt?

    In den folgenden Fällen können Sie keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen:

    • Wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammenleben.
    • Wenn Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben.
    • Wenn Ihr Kind mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
    • Wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil.
    • Wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder einer Klärung des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken.

    Hinweise für Kalletal: Inhalte der zuständigen Stelle

    Unterhaltsvorschuss erhält Ihr Kind unter folgenden Voraussetzungen: Sie und Ihr Kind wohnen zusammen in Deutschland Sie erziehen Ihr Kind alleine und tragen eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung Der andere Elternteil zahlt Ihrem Kind gar keinen Unterhalt, nur unregelmäßig Unterhalt oder nur Unterhalt, der weniger als der Unterhaltsvorschuss ist. Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen: Ihr Kind ist nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen, Ihr Kind wäre mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen oder wenn Sie Bürgergeld erhalten, müssen Sie zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindestens EUR 600,00 brutto monatlich haben. Unterhaltsvorschuss kann Ihr Kind auch bekommen, wenn nicht geklärt ist, wer der Vater ist. Es kommt nicht darauf an, ob es ein gerichtliches Urteil zur Vaterschaft oder eine Vaterschaftsanerkennung vor dem Jugendamt gibt. Wenn Sie mit einem neuen Partner oder Partnerin verheiratet oder verpartnert sind, können Sie für Ihr Kind keinen Unterhaltsvorschuss bekommen. Wenn Sie mit Ihrem neuen Partner oder neuen Partnerin keine Ehe oder Lebenspartnerschaft führen, können Sie (weiterhin) Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen. Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln. Gerne beraten wir Sie.

    Rechtsgrundlage(n)

    Der Unterhaltsvorschuss ist geregelt im Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG).

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    § 1 Unterhaltsvorschussgesetz

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch 

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Kalletal: Inhalte der zuständigen Stelle

    Den Antrag müssen Sie schriftlich bei uns stellen.Wir beraten Sie gerne in unseren Regionalbüros.Bitte vereinbaren Sie einen Termin.

    Fristen

    Kann ich Unterhaltsvorschuss rückwirkend beantragen? Sie erhalten Unterhaltsvorschuss in der Regel ab dem Monat, in dem Sie den Antrag gestellt haben. Der Unterhaltsvorschuss kann rückwirkend auch für den Monat vor der Antragstellung gezahlt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren. Dazu gehört auch, dass Unterhaltszahlungen von dem anderen Elternteil eingefordert wurden. Sofern Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben, sollten Sie also keine Zeit verlieren, den Antrag einzureichen.

    Hinweise für Kalletal: Inhalte der zuständigen Stelle

    Unterhaltsvorschuss wird ohne zeitliche Begrenzung gezahlt. Die Zahlung endet spätestens, wenn Ihr Kind 18 Jahre alt wird. Unterhaltsvorschuss kann für 1 Monat rückwirkend gezahlt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungszeit unterscheidet sich je nach Wohnort.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Kalletal: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Zuständigkeit der Regionalbüros richtet sich nach Ihrem WohnortRegionalbüro Blomberg: für Blomberg, Horn-Bad Meinberg, Lügde und Schieder-SchwalenbergRegionalbüro Dörentrup: für Barntrup, Dörentrup, Extertal und KalletalRegionalbüro Oerlinghausen für Augustdorf, Leopoldshöhe, Oerlinghausen und SchlangenSie finden die Kontaktdaten Ihrer Ansprechperson unter "Mitarbeitende".Wohnen Sie und Ihr Kind im Stadtgebiet von Bad Salzuflen, Detmold, Lage oder Lemgo, dann ist das dortige Jugendamt für Sie zuständig.

    Weitere Informationen

    Wie wird der Unterhaltsvorschuss berechnet? Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt, der wiederum vom Alter Ihres Kindes abhängt. Das Kindergeld wird beim Unterhaltsvorschuss in voller Höhe abgezogen. Vom Unterhaltsvorschuss ebenfalls abgezogen werden Waisenbezüge, die ein Kind nach dem Tod eines Elternteils erhält, und Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils. Bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, wird unter bestimmten Voraussetzungen auch anderes Einkommen des Kindes auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet, zum Beispiel eine Ausbildungsvergütung.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 10.02.2023

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Metainformation