Hilfe zum Lebensunterhalt Bewilligung für Minderjährige in Verwandtenpflege

    Sozialhilfe für Minderjährige in Verwandtenpflege beantragen

    Minderjährige Kinder, die in einer anderen Familie leben (Pflegefamilie oder Verwandte), können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII erhalten, um den notwendigen Lebensunterhalt des Pflegekindes zu sichern. Auch Pflegepersonen können diese erhalten.

    Beschreibung

    Minderjährige Kinder, die in einer anderen Familie leben (Pflegefamilie oder bei Verwandten), können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII erhalten, wenn Einkommen und Vermögen des Kindes bzw. der Pflegefamilie nicht für den notwendigen Lebensunterhalt des Pflegekindes ausreichen.

    Der Umfang der Leistungen nach dem SGB XII richtet sich unter anderem nach dem individuellen Bedarf des Pflegekindes. Der Bedarf entspricht dabei grundsätzlich den tatsächlichen Kosten der Unterbringung des Pflegekindes, sofern diese angemessen sind. Dazu zählen unter anderem Kosten für

    - Ernährung,

    - Bekleidung,

    - Körper- und Gesundheitspflege,

    - Unterkunft,

    - Heizung,

    - Haushaltsenergie (Strom),

    - Schulbedarf,

    - Taschengeld sowie

    - Freizeitbeschäftigungen.

    Weil es sehr aufwendig ist, den Bedarf für jedes betroffene Pflegekind individuell festzulegen, richten sich viele Sozialämter nach den Pauschalbeträgen der Jugendhilfe. Diese Beträge können sich unter anderem je nach Bundesland voneinander unterscheiden.

    In Ausnahmefällen kann der Bedarf auch anhand der "normalen" Regelungen der Hilfe zum Lebensunterhalt berechnet werden (maßgeblicher pauschaler Regelbedarf, eventuelle Mehrbedarfe, tatsächlich anfallende Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Schulbedarfe).

    Die Leistungsansprüche können auch von der Pflegeperson geltend gemacht werden.

    Grundsätzlich gilt die Vermutung, dass die Pflegefamilie den Lebensunterhalt des Pflegekindes sicherstellt, soweit das nach Einkommen und Vermögen der Pflegepersonen erwartet werden kann (sogenannte "Haushaltsgemeinschaft"). Daher ist grundsätzlich das Einkommen und Vermögen des gesamten Haushalts zu betrachten. Hierzu zählen zum Beispiel:

    • Erwerbseinkommen,
    • Unterhaltsleistungen und
    • Renteneinkünfte.

    Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen stehen dem Kind zu, um dessen Bedarfe zu decken.

    Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:

    • Kleine Barbeträge (Geldvermögen je Erwachsenen: EUR 10.000, je Kind: EUR 500) oder
    • ein angemessenes Hausgrundstück.

    Diese werden bei der Berechnung der Leistungen nicht einberechnet.

    Außerdem gibt es Freibeträge auf bestimmte Einkommen. Es muss nicht alles verfügbare Einkommen und Vermögen verbraucht werden, bevor man Sozialhilfe erhält.

    Leistungen für vergangene Zeiträume werden in der Regel nicht gezahlt.

    Hinweise für Geseke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Allgemeines:Hilfe zum Lebensunterhalt deckt den notwendigen Lebensunterhalt von Menschen, deren wirtschaftliche und soziokulturelle Existenz auf andere Weise nicht gesichert werden kann. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 27a SGB XII "insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung.". Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch. Diese gesetzlichen Definitionen verdeutlichen, dass die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht nur ein physisches Existenzminimum leistet, sondern einen soziokulturellen Mindeststandard, der eine angemessene Teilnahme am gesellschaftlichen Leben einschließt. Wie alle Hilfen im Leistungskatalog der Sozialhilfe nach dem SGB XII soll auch die Hilfe zum Lebensunterhalt den Leistungsberechtigten die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen. Der Leistungsanspruch berechnet sich (sehr vereinfacht dargestellt) wie folgt: Zunächst wird der Bedarf ermittelt, dann werden Einkommen und Vermögen (eigene Mittel) diesem Bedarf rechnerisch gegenüber gestellt. Übersteigt der Bedarf die eigenen Mittel, besteht insoweit (Fehlbedarf) ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Nachrang der Hilfe zum Lebensunterhalt:Hilfe zum Lebensunterhalt erhält nicht, wer sich aus eigenen Kräften (z.B. Arbeitskraft) oder mit eigenen Mitteln (Einkommen, Vermögen) selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Insofern schützt Hilfe zum Lebensunterhalt als letztes soziales "Auffangnetz" vor Armut und sozialer Ausgrenzung. Hilfe zum Lebensunterhalt ist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII im Übrigen grundsätzlich nicht zu gewähren, soweit ein Anspruch auf Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII besteht. Wer dauerhaft voll erwerbsgemindert ist oder die Regelaltersgrenze erreicht hat, ist dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem 4. Kapitel des SGB XII und kann bei Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen Grundsicherung erhalten. Dann scheidet Hilfe zum Lebensunterhalt aus. Grundsätzlich ausgeschlossen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt sind - trotz Bedürftigkeit - außerdem folgende Personengruppen:Personen, die leistungsberechtigt sind nach dem Sozialgesetzbuch, 2. Buch (SGB II), d.h. erwerbsfähige Personen, die 15 Jahre oder älter sind, aber noch nicht die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben (Anspruchsberechtigung auf Bürgergeld)sowie deren nicht erwerbsfähige Angehörige (Anspruchsberechtigung auf Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte),Ausländer, soweit eine Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) besteht.Andere vorrangige Sozialleistungsansprüche, z.B. auf Krankengeld, Rente, Kindergeld etc. schließen einen Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zwar nicht von vornherein aus, führen aber durch rechnerische Berücksichtigung dieser Leistungen auf der Einkommensseite zu einer Minderung oder auch einem gänzlichen Wegfall der Hilfe zum Lebensunterhalt. Als Einkommen sind aber nicht nur Sozialleistungen, sondern auch (fast) alle anderen denkbaren Einkünfte zu berücksichtigen, z.B. Mieteinnahmen, Unterhaltsansprüche, Steuererstattungen und vieles mehr. Wir informieren Sie gern im persönlichen Beratungsgespräch über weitere Details und Besonderheiten (z.B. nicht anrechenbare Einkünfte, Bereinigung des Einkommens usw.). Neben der Selbsthilfe aus eigenen Kräften und der Ausschöpfung aller in Betracht kommenden (legalen) Einnahmemöglichkeiten ist schließlich vorhandenes Vermögen (Barvermögen oder Sachvermögen) vorrangig für den Lebensunterhalt einzusetzen. Hier gelten jedoch großzügige Schutzvorschriften, die den Leistungsberechtigten vor besonderen Härten bewahren sollen. Auch insoweit beraten wir Sie gern detailliert im persönlichen Gespräch. Bestandteile der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt:Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst regelmäßig je Person innerhalb der Bedarfsgemeinschaft eine Regelleistung. Die Regelleistungen sind je nach Alter unterschiedlich hoch. Neben den Regelleistungen sind die Kosten der Unterkunft (Wohnungsmiete, Nebenkosten und Heizkosten oder Aufwendungen für Wohneigentum) als Bedarf zu berücksichtigen, wobei unter Umständen bei unangemessenen Kosten nach Ablauf bestimmter Fristen nur die angemessenen Unterkunftskosten berücksichtigt werden. Personen mit speziellen Bedarfen wird neben dem Regelsatz ein Mehrbedarf zugestanden. Der Mehrbedarf wird als prozentualer Zuschlag zum Regelsatz geleistet. Weiterhin können Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung übernommen werden sowie ggf. Beiträge für die Altersvorsorge, soweit solche Beiträge nicht bei der Bereinigung des Einkommens berücksichtigt werden können. Die Summe der anzuerkennenden Bedarfe stellt den "Gesamtbedarf zum Lebensunterhalt" für einen Bezugszeitraum (normalerweise für einen Kalendermonat) dar. Zusätzliche Leistungen außerhalb der laufenden Hilfegewährung:Einmalige Beihilfen werden - soweit notwendig - für Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, für die Erstausstattung mit Bekleidung (einschließlich Sonderbedarf bei Schwangerschaft und Geburt) sowie für die Anschaffung und für Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie für die Miete von therapeutischen Geräten erbracht. Alle anderen denkbaren Einmalbedarfe - mit Ausnahme der Bedarfe für Bildung und Teilhabe im Sinne der §§ 34, 34a SGB XII (siehe nächster Absatz) - sind bereits pauschaliert durch die Regelsätze abgegolten und aus diesen zu bestreiten. Von den Regelsätzen umfasster, jedoch im Einzelfall unabweisbar gebotener Sonderbedarf soll allerdings als Darlehen gewährt werden (§ 37 SGB XII). Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorher erteilter Zustimmung zum Umzug ebenfalls (darlehensweise) übernommen werden. Weiterhin können bzw. sollen in bestimmten Sonderfällen Schulden übernommen werden, z.B. Mietschulden bei drohender Wohnungslosigkeit oder sonstige Schulden bei einer vergleichbar schweren Notlage (§ 37 SGB XII). Eine Schuldenübernahme nach § 37 SGB XII kommt übrigens auch in Betracht für Leistungsberechtigte nach dem SGB II, die ansonsten vom Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossen sind. Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft:Kinder und junge Erwachsene haben unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf zusätzliche Leistungen aus dem Bereich Bildung und Teilhabe nach den §§ 34, 34a SGB XII. Ausführliche Informationen zu den Bildungs- und Teilhabeleistungen finden Sie hier. Berechnung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt:Bei der Berechnung der laufenden Leistung ist das bereits angesprochene Nachrangprinzip der Sozialhilfe zu beachten. Vorrang vor einer Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt haben - neben möglichen Aktivitäten der Selbsthilfe aus eigenen Kräften - der Einsatz aller anrechenbaren Einkünfte und des ungeschützten Vermögens (eigene Mittel). Das einzusetzende Einkommen und Vermögen ist in der Berechnung der laufenden Hilfe dem Gesamtbedarf zum Lebensunterhalt (siehe oben) gegenüber zu stellen. Es ergeben sich dann rechnerisch zwei Möglichkeiten:Sind die eigenen Mittel gleich hoch oder höher als der Gesamtbedarf, so besteht kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.Reichen die eigenen Mitteln dagegen nicht zur Deckung des Gesamtbedarfs, so besteht in Höhe des Unterschiedsbetrages ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.Diese Berechnung ist im Prinzip für jede Person der Bedarfsgemeinschaft einzeln durchzuführen, wobei wir auf weitere berechnungstechnische Besonderheiten (Weitergabe von Einkommensüberschüssen im Rahmen der Horizontalberechnung) hier nicht eingehen möchten, um die Darstellung nicht unnötig kompliziert zu machen. Die Berechnung lässt sich - etwas vereinfacht - auch anhand folgender Formel verdeutlichen: Gesamtbedarf (Regelsatz, Unterkunftskosten, evtl. Mehrbedarf, ggf. weitere Bedarfe)minusEigene Mittel (Bereinigtes Einkommen, ggf. einzusetzendes Vermögen)gleichHilfe zum Lebensunterhalt. Wichtig zu wissen für Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt:Wie bestimmte Sozialleistungsansprüche die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt ausschließen (siehe oben), so sind auf der anderen Seite einem Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt einige andere Sozialleistungen ausdrücklich verwehrt. Wer laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, kann z.B. zusätzlich kein Wohngeld erhalten und ebenfalls keinen Kinderzuschlag. Es gibt aber auch soziale Vergünstigungen, die gerade wegen des Bezuges von Hilfe zum Lebensunterhalt eingeräumt werden können, z.B. ein spezielles Zugangsrecht zur Krankenversicherung, die Befreiung vom Rundfunkbeitrag, ggf. eine Telefongebührenermäßigung, die Beratungs- oder Prozesskostenhilfe bei rechtlichen Streitigkeiten, speziell in Geseke der Familienpass der Stadt Geseke und manches mehr. Wir beraten Sie gern ausführlich über alle Vergünstigungen, die Sie als Empfänger/in von Hilfe zum Lebensunterhalt in Anspruch nehmen können. Siehe dazu auch nachstehend verlinktes Infoblatt. Krankenversicherung (Mitgliedschaft, Zuzahlungen):Leistungsberechtigte, die keine Zugangsmöglichkeit zu einer "klassischen" Krankenkassenmitgliedschaft haben (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung, Familienversicherung über Angehörige), können bei einer Krankenkasse ihrer Wahl zu einer "Mitgliedschaft besonderer Art" nach § 264 SGB V angemeldet werden. Für alle krankenversicherten Leistungsempfänger, ganz gleich ob eine "normale" oder eine "besondere" Mitgliedschaft nach § 264 SGB V besteht, gelten dieselben Zuzahlungsregelungen. Wohngeld statt Hilfe zum Lebensunterhalt?Abhängig von der persönlichen und wirtschaftlichen Situation gibt es immer mal wieder Einzelfälle, in denen Wohngeld die günstigere (weil höhere) Sozialleistung ist und es deshalb möglicherweise vorteilhaft sein kann, Wohngeld statt Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Insbesondere bei Haushalten, in denen immerhin so viel Einkommen vorhanden ist, dass der monatliche Fehlbetrag sehr gering ist, kann Wohngeld eventuell die bessere Alternative sein. Wir beraten Sie dazu ganz individuell. Weitere Informationen, persönliche Beratung:Bitte beachten Sie auch unsere allgemeinen Informationen zur Sozialhilfe nach dem SGB XII sowie das Merkblatt für Sozialhilfeempfänger. Eine umfassende und individuelle Einzelfallberatung gewährleisten die Mitarbeiter/innen der Abteilung Soziale Sicherung.

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    Ansprechpartner

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    59590 Geseke

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    Telefon Festnetz: 02942 500-180

    E-Mail: sozialverwaltung@geseke.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

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    Technisch geändert am 19.12.2024

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    erforderliche Unterlagen

    • Gültige Personaldokumente (Geburtsurkunde, Meldebestätigung)
    • Bevollmächtigung der Eltern oder Sorgeberechtigten (Vollmacht zur Personensorge)
    • Stellungnahme des Jugendamtes
    • Feststellung, ob Hilfen zur Erziehung nach Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erforderlich sind
    • Einkommensnachweise des Kindes (z.B. Kindergeld, Waisenrente, Halbwaisenrente, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder sonstiges Einkommen)
    • Vermögensnachweise des Kindes - beispielsweise für kapitalbildende Versicherungen (Lebensversicherung, Bausparversicherung, Riesterrenten-Verträge und Ähnliches), Sparkonten, Grundstücke, Immobilien, Wertgegenstände, Kontoauszüge des Kindes
    • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes
    • Mietvertrag (gegebenenfalls Mietänderungsschreiben) bzw. Nachweise über die Kosten für Unterkunft und Heizung
    • Erlaubnis zur Vollzeitpflege vom Jugendamt

    Dieser Nachweis ist für folgende Personen nicht erforderlich:

      • Großeltern oder Urgroßeltern
      • Geschwister
      • Onkel oder Tante
      • Neffe oder Nichte

    Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist vom Einzelfall abhängig. Ihr zuständiges Sozialamt kann weitere Unterlagen, zum Beispiel aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile, Verträge zur Vermögensübertragung oder Unterhaltstitel von Ihnen verlangen.

    Hinweise für Geseke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für einen Sozialhilfe-Grundantrag werden regelmäßig verschiedenste Unterlagen benötigt, die der Antragsteller mitbringen sollte. Was im Einzelnen vorzulegen ist, hängt natürlich von den Umständen jedes Einzelfalles ab. In aller Regel sind aber folgende Nachweise erforderlich: Vollständige Einkommensunterlagen, Belege über eventuelles Vermögen, Nachweise über laufende Ausgaben, Mietvertrag, ggf. ärztliche Bescheinigungen und Befunde oder andere Nachweise bei Erwerbsminderung (z.B. Rentenbescheid). Die Abt. Soziale Sicherung informiert jeden Antragsteller ausführlich, welche Unterlagen vorzulegen sind.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Hinweise für Geseke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sozialhilfe: Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt (auch für einige andere Hilfen) Sozialhilfe: Erklärung zur Vermögenssituation (Anlage V) Sozialhilfe: Erklärungsbogen zu Haus- und Grundeigentum Sozialhilfe: Verkehrswertermittlung bei Haus- und Grundbesitz Sozialhilfe: Mitteilung einer beabsichtigten Wohnungsanmietung, Einholung der Zustimmung Sozialhilfe: Mietbescheinigung allgemein Sozialhilfe: Mietbescheinigung besondere Wohnform BTHG Sozialhilfe: Vertretungsvollmacht Sozialhilfe: Ärztliche Bescheinigung für Krankenkostzulage Sozialhilfe: Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht Sozialhilfe: Bankbescheinigung Sozialhilfe: Einverständniserklärung zur Aktenanforderung Sozialhilfe: Lohnauskunft für Sozialhilfezwecke Sozialhilfe: Selbstauskunft einer selbstständig tätigen Person Sozialhilfe: Unterhalts-Selbstauskunft Sozialhilfe: Inkassozession für die Stadt Geseke (Unterhalt) Sozialhilfe: Überprüfungsbogen für Weiterbewilligung (Hilfe zum Lebensunterhalt) Sozialhilfe: Antrag auf Barbetrag (Taschengeld) während einer Inhaftierung Sozialhilfe: Verzichtserklärung Sozialhilfe: Merkblatt zu den Mitwirkungspflichten im Rahmen der Sozialhilfe Sozialhilfe: Merkblatt zur Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII Sozialhilfe: Merkblatt zur Berücksichtigung von Heizkosten und Nebenkosten Sozialhilfe: Infoblatt zu interessanten Vergünstigungen und Beratungsangeboten Sozialhilfe: Hinweise zum Datenschutz Sozialleistungen: Einverständnis E-Mail-Kommunikation

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen:

    • Das Kind hat das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet (Ausnahmen sind möglich)
    • Unterbringung außerhalb des elterlichen Haushalts (sich in Verwandtenpflege befindend oder in einer Pflegefamilie lebend)
    • Kein Anspruch auf Hilfen zur Erziehung vom Jugendamt (und damit kein Anspruch auf wirtschaftliche Jugendhilfe)
    • Nicht ausreichendes Einkommen und Vermögen des Kindes
    • Keine (ausreichenden) Unterhaltsansprüche des Pflegekindes gegen andere Personen (z.B. gegen die leiblichen Eltern)
    • Keine ausreichenden Ansprüche des Pflegekindes oder der Pflegeperson auf andere Leistungen (z.B. Kinderzuschlag)

    Auch Einkommen und Vermögen der Pflegefamilie reichen nicht aus, um den Lebensunterhalt des Pflegekindes sicherzustellen

    Rechtsgrundlage(n)

    • §§ 27 - 40 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
    • §§ 82 - 96 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII)
    • Verordnung zur Durchführung des § 82
    • Verordnung zur Durchführung des § 90

    Hinweise für Geseke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII)

    Rechtsbehelf

    Wenn Sie mit dem Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.

    Verfahrensablauf

    Die Bewilligung für Minderjährige in der Verwandtenpflege kann beim Sozialamt beantragt werden. Sie muss aber auch ohne Antrag gewährt werden, wenn der Träger der Sozialhilfe (z.B. Landkreis oder kreisfreie Stadt) oder die von ihm beauftragten Stellen erfahren, dass ein Mensch hilfebedürftig bzw. in einer Notlage ist und die Voraussetzungen zur Hilfegewährung erfüllt.

    Einen Bedarf auf Hilfe zum Lebensunterhalt können Sie z.B. online über die Sozialplattform oder auf schriftlichem Wege bekanntgeben.

    • Die Entscheidung ist von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängig, hierfür ist ggf. zusätzlich ein entsprechendes Formular einzureichen.
       
    • Reichen Sie zusammen mit dem Formular alle erforderlichen Unterlagen ein.
       
    • Das Sozialamt wird über Ihren Bedarf entscheiden.
       
    • Das Sozialamt muss über Ihre Bedarfsmeldung entscheiden und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Dies erfolgt durch einen Bescheid, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
       
    • Wurde Ihr Bedarf festgestellt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er nicht festgestellt, einen Ablehnungsbescheid.
       
    • In beiden Fällen muss der Bescheid die Gründe der Entscheidung enthalten, sowie Informationen über die Möglichkeit enthalten, dagegen Widerspruch einzulegen. Dazu muss eine Angabe zur Frist enthalten sein, innerhalb der Sie Widerspruch einlegen können.
       
    • Im Bewilligungsbescheid muss die Höhe der zu zahlenden Leistung ebenso enthalten sein, wie der Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum überweist Ihnen das Sozialamt das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto. Sie können für die Überweisung auch das Konto eines Dritten angeben.
       

    Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich dem Sozialamt mitzuteilen.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Bearbeitungsdauer

    Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer: Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall. Sie beträgt höchstens ein halbes Jahr, ab dem Zeitpunkt, zu dem alle Unterlagen vollständig vorliegen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Weitere Informationen

    Informationen zu den Leistungen der Sozialhilfe auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

    URL: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Sozialhilfe/Leistungen-der-Sozialhilfe/leistungen-der-sozialhilfe-art.html

    Informationen zu den Regelbedarfsstufen der Hilfe zum Lebensunterhalt auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

    URL: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/arbeit-und-soziales/regelsaetze-erhoehung-2222924

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Notwendiger Lebensunterhalt, Ernährung, Lebensunterhalt, HLU, Kinder, Bedürfnisse des täglichen Lebens, Regelbedarf, Antrag Bedarf, Neffe, Sozialamt, Hilfe zum Lebensunterhalt, Sozialhilfe für Minderjährige, Hilfebedürftigkeit, Hilfe zum Lebensunterhalt für Minderjährige, Mehrbedarf, Leistungen der Sozialhilfe, Schülerinnen und Schüler, Minderjährige, Nichte, Existenzsicherung, Pflegekind, Sicherung des Lebensunterhalts, Anzeige Bedarf, Geringes Einkommen, Sozialhilfe für Enkelkinder, Einmalige Leistungen, BuT, Notfallhilfe, Sozialhilfe, Verwandtenpflege, Großeltern, Bildung und Teilhabe

    Sprachversion

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de