Hilfe zum Lebensunterhalt Bewilligung

    Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) beantragen

    Reicht Ihr Einkommen oder Vermögen für Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus, erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe).

    Beschreibung

    Hilfe zum Lebensunterhalt als Sozialhilfeleistung erhalten Sie in der Regel, wenn Sie hilfebedürftig und:

    • weder Grundsicherung für Arbeitsuchende,
    • noch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten.

    Kinder unter 15 Jahren erhalten Sozialhilfe, wenn sie:

    • zusammen mit Personen leben, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten (in der Regel mit den Eltern) und
    • ihren Lebensunterhalt trotz Unterhaltsansprüchen nicht sicherstellen können.

    Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen: 

    • den pauschalierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts, zum Beispiel für Ernährung, Kleidung oder Körperpflege. Für jedes Familienmitglied wird ein eigener Regelsatz festgesetzt.
    • Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche, zum Beispiel für:
      • Klassenfahrten,
      • persönlichen Schulbedarf,
      • Schülerfahrkarten,
      • ergänzende Lernförderung,
      • Mittagessen in Schulen oder
      • Vereinsbeträge, Musikunterricht und ähnliches.
    • Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
    • In Ausnahmefällen Übernahme von Schulden zur:
      • Vermeidung von Wohnungslosigkeit,
      • Sicherung Ihrer Unterkunft oder
      • zur Behebung einer vergleichbaren Notlage, zum Beispiel Schulden beim Energieversorger.
    • Bedarfe für Beiträge Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung und unter bestimmten Voraussetzungen für Ihre Altersvorsorge.

    Zusätzlich zu Ihrem Regelsatz können Sie Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt erhalten. Diese Mehrbedarfe können Sie beantragen, wenn Sie:

    • die Voraussetzungen für einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" erfüllen und nach dem Rentenrecht nicht erwerbsfähig sind, 
    • werdende Mutter ab der 13. Schwangerschaftswoche sind, 
    • alleinerziehend sind, 
    • das 15. Lebensjahr vollendet haben, behindert sind und Hilfen für eine angemessene Schul- oder Ausbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe erhalten,
    • wegen einer medizinischen Erkrankung auf eine spezielle Ernährungsweise angewiesen sind, die zu höheren Kosten als eine "normale" Ernährung führt,
    • das Warmwasser nicht durch eine zentrale Heizungsanlage, sondern dezentral erzeugen (zum Beispiel Boiler) oder
    • Sie Schülerin oder Schüler sind und aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften haben.  

    Wenn Sie nicht allein leben, bezieht das Sozialamt das gesamte Familieneinkommen mit ein, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu werden die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Familienmitglieder berücksichtigt, also zum Beispiel:

    • Erwerbseinkommen,
    • Unterhaltsleistungen und
    • Renteneinkünfte.

    Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen für ein Kind werden diesem Kind zugerechnet, um dessen Bedarfe zu decken.

    Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:

    • kleinere Barbeträge (Geldvermögen je Erwachsenem: 10.000 EUR) oder
    • ein angemessenes Hausgrundstück.

    Bis auf wenige Ausnahmefälle, erhalten Sie keine Leistungen für vergangene Zeiträumen.

    Hinweise für Geseke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Allgemeines:Hilfe zum Lebensunterhalt deckt den notwendigen Lebensunterhalt von Menschen, deren wirtschaftliche und soziokulturelle Existenz auf andere Weise nicht gesichert werden kann. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 27a SGB XII "insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung.". Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch. Diese gesetzlichen Definitionen verdeutlichen, dass die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht nur ein physisches Existenzminimum leistet, sondern einen soziokulturellen Mindeststandard, der eine angemessene Teilnahme am gesellschaftlichen Leben einschließt. Wie alle Hilfen im Leistungskatalog der Sozialhilfe nach dem SGB XII soll auch die Hilfe zum Lebensunterhalt den Leistungsberechtigten die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen. Der Leistungsanspruch berechnet sich (sehr vereinfacht dargestellt) wie folgt: Zunächst wird der Bedarf ermittelt, dann werden Einkommen und Vermögen (eigene Mittel) diesem Bedarf rechnerisch gegenüber gestellt. Übersteigt der Bedarf die eigenen Mittel, besteht insoweit (Fehlbedarf) ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Nachrang der Hilfe zum Lebensunterhalt:Hilfe zum Lebensunterhalt erhält nicht, wer sich aus eigenen Kräften (z.B. Arbeitskraft) oder mit eigenen Mitteln (Einkommen, Vermögen) selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Insofern schützt Hilfe zum Lebensunterhalt als letztes soziales "Auffangnetz" vor Armut und sozialer Ausgrenzung. Hilfe zum Lebensunterhalt ist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII im Übrigen grundsätzlich nicht zu gewähren, soweit ein Anspruch auf Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII besteht. Wer dauerhaft voll erwerbsgemindert ist oder die Regelaltersgrenze erreicht hat, ist dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem 4. Kapitel des SGB XII und kann bei Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen Grundsicherung erhalten. Dann scheidet Hilfe zum Lebensunterhalt aus. Grundsätzlich ausgeschlossen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt sind - trotz Bedürftigkeit - außerdem folgende Personengruppen:Personen, die leistungsberechtigt sind nach dem Sozialgesetzbuch, 2. Buch (SGB II), d.h. erwerbsfähige Personen, die 15 Jahre oder älter sind, aber noch nicht die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben (Anspruchsberechtigung auf Bürgergeld)sowie deren nicht erwerbsfähige Angehörige (Anspruchsberechtigung auf Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte),Ausländer, soweit eine Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) besteht.Andere vorrangige Sozialleistungsansprüche, z.B. auf Krankengeld, Rente, Kindergeld etc. schließen einen Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zwar nicht von vornherein aus, führen aber durch rechnerische Berücksichtigung dieser Leistungen auf der Einkommensseite zu einer Minderung oder auch einem gänzlichen Wegfall der Hilfe zum Lebensunterhalt. Als Einkommen sind aber nicht nur Sozialleistungen, sondern auch (fast) alle anderen denkbaren Einkünfte zu berücksichtigen, z.B. Mieteinnahmen, Unterhaltsansprüche, Steuererstattungen und vieles mehr. Wir informieren Sie gern im persönlichen Beratungsgespräch über weitere Details und Besonderheiten (z.B. nicht anrechenbare Einkünfte, Bereinigung des Einkommens usw.). Neben der Selbsthilfe aus eigenen Kräften und der Ausschöpfung aller in Betracht kommenden (legalen) Einnahmemöglichkeiten ist schließlich vorhandenes Vermögen (Barvermögen oder Sachvermögen) vorrangig für den Lebensunterhalt einzusetzen. Hier gelten jedoch großzügige Schutzvorschriften, die den Leistungsberechtigten vor besonderen Härten bewahren sollen. Auch insoweit beraten wir Sie gern detailliert im persönlichen Gespräch. Bestandteile der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt:Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst regelmäßig je Person innerhalb der Bedarfsgemeinschaft eine Regelleistung. Die Regelleistungen sind je nach Alter unterschiedlich hoch. Neben den Regelleistungen sind die Kosten der Unterkunft (Wohnungsmiete, Nebenkosten und Heizkosten oder Aufwendungen für Wohneigentum) als Bedarf zu berücksichtigen, wobei unter Umständen bei unangemessenen Kosten nach Ablauf bestimmter Fristen nur die angemessenen Unterkunftskosten berücksichtigt werden. Personen mit speziellen Bedarfen wird neben dem Regelsatz ein Mehrbedarf zugestanden. Der Mehrbedarf wird als prozentualer Zuschlag zum Regelsatz geleistet. Weiterhin können Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung übernommen werden sowie ggf. Beiträge für die Altersvorsorge, soweit solche Beiträge nicht bei der Bereinigung des Einkommens berücksichtigt werden können. Die Summe der anzuerkennenden Bedarfe stellt den "Gesamtbedarf zum Lebensunterhalt" für einen Bezugszeitraum (normalerweise für einen Kalendermonat) dar. Zusätzliche Leistungen außerhalb der laufenden Hilfegewährung:Einmalige Beihilfen werden - soweit notwendig - für Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, für die Erstausstattung mit Bekleidung (einschließlich Sonderbedarf bei Schwangerschaft und Geburt) sowie für die Anschaffung und für Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie für die Miete von therapeutischen Geräten erbracht. Alle anderen denkbaren Einmalbedarfe - mit Ausnahme der Bedarfe für Bildung und Teilhabe im Sinne der §§ 34, 34a SGB XII (siehe nächster Absatz) - sind bereits pauschaliert durch die Regelsätze abgegolten und aus diesen zu bestreiten. Von den Regelsätzen umfasster, jedoch im Einzelfall unabweisbar gebotener Sonderbedarf soll allerdings als Darlehen gewährt werden (§ 37 SGB XII). Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorher erteilter Zustimmung zum Umzug ebenfalls (darlehensweise) übernommen werden. Weiterhin können bzw. sollen in bestimmten Sonderfällen Schulden übernommen werden, z.B. Mietschulden bei drohender Wohnungslosigkeit oder sonstige Schulden bei einer vergleichbar schweren Notlage (§ 37 SGB XII). Eine Schuldenübernahme nach § 37 SGB XII kommt übrigens auch in Betracht für Leistungsberechtigte nach dem SGB II, die ansonsten vom Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossen sind. Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft:Kinder und junge Erwachsene haben unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf zusätzliche Leistungen aus dem Bereich Bildung und Teilhabe nach den §§ 34, 34a SGB XII. Ausführliche Informationen zu den Bildungs- und Teilhabeleistungen finden Sie hier. Berechnung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt:Bei der Berechnung der laufenden Leistung ist das bereits angesprochene Nachrangprinzip der Sozialhilfe zu beachten. Vorrang vor einer Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt haben - neben möglichen Aktivitäten der Selbsthilfe aus eigenen Kräften - der Einsatz aller anrechenbaren Einkünfte und des ungeschützten Vermögens (eigene Mittel). Das einzusetzende Einkommen und Vermögen ist in der Berechnung der laufenden Hilfe dem Gesamtbedarf zum Lebensunterhalt (siehe oben) gegenüber zu stellen. Es ergeben sich dann rechnerisch zwei Möglichkeiten:Sind die eigenen Mittel gleich hoch oder höher als der Gesamtbedarf, so besteht kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.Reichen die eigenen Mitteln dagegen nicht zur Deckung des Gesamtbedarfs, so besteht in Höhe des Unterschiedsbetrages ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.Diese Berechnung ist im Prinzip für jede Person der Bedarfsgemeinschaft einzeln durchzuführen, wobei wir auf weitere berechnungstechnische Besonderheiten (Weitergabe von Einkommensüberschüssen im Rahmen der Horizontalberechnung) hier nicht eingehen möchten, um die Darstellung nicht unnötig kompliziert zu machen. Die Berechnung lässt sich - etwas vereinfacht - auch anhand folgender Formel verdeutlichen: Gesamtbedarf (Regelsatz, Unterkunftskosten, evtl. Mehrbedarf, ggf. weitere Bedarfe)minusEigene Mittel (Bereinigtes Einkommen, ggf. einzusetzendes Vermögen)gleichHilfe zum Lebensunterhalt. Wichtig zu wissen für Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt:Wie bestimmte Sozialleistungsansprüche die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt ausschließen (siehe oben), so sind auf der anderen Seite einem Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt einige andere Sozialleistungen ausdrücklich verwehrt. Wer laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, kann z.B. zusätzlich kein Wohngeld erhalten und ebenfalls keinen Kinderzuschlag. Es gibt aber auch soziale Vergünstigungen, die gerade wegen des Bezuges von Hilfe zum Lebensunterhalt eingeräumt werden können, z.B. ein spezielles Zugangsrecht zur Krankenversicherung, die Befreiung vom Rundfunkbeitrag, ggf. eine Telefongebührenermäßigung, die Beratungs- oder Prozesskostenhilfe bei rechtlichen Streitigkeiten, speziell in Geseke der Familienpass der Stadt Geseke und manches mehr. Wir beraten Sie gern ausführlich über alle Vergünstigungen, die Sie als Empfänger/in von Hilfe zum Lebensunterhalt in Anspruch nehmen können. Siehe dazu auch nachstehend verlinktes Infoblatt. Krankenversicherung (Mitgliedschaft, Zuzahlungen):Leistungsberechtigte, die keine Zugangsmöglichkeit zu einer "klassischen" Krankenkassenmitgliedschaft haben (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung, Familienversicherung über Angehörige), können bei einer Krankenkasse ihrer Wahl zu einer "Mitgliedschaft besonderer Art" nach § 264 SGB V angemeldet werden. Für alle krankenversicherten Leistungsempfänger, ganz gleich ob eine "normale" oder eine "besondere" Mitgliedschaft nach § 264 SGB V besteht, gelten dieselben Zuzahlungsregelungen. Wohngeld statt Hilfe zum Lebensunterhalt?Abhängig von der persönlichen und wirtschaftlichen Situation gibt es immer mal wieder Einzelfälle, in denen Wohngeld die günstigere (weil höhere) Sozialleistung ist und es deshalb möglicherweise vorteilhaft sein kann, Wohngeld statt Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Insbesondere bei Haushalten, in denen immerhin so viel Einkommen vorhanden ist, dass der monatliche Fehlbetrag sehr gering ist, kann Wohngeld eventuell die bessere Alternative sein. Wir beraten Sie dazu ganz individuell. Weitere Informationen, persönliche Beratung:Bitte beachten Sie auch unsere allgemeinen Informationen zur Sozialhilfe nach dem SGB XII sowie das Merkblatt für Sozialhilfeempfänger. Eine umfassende und individuelle Einzelfallberatung gewährleisten die Mitarbeiter/innen der Abteilung Soziale Sicherung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Ihr örtlich zuständiges Sozialamt

    Hinweis: Sollte der Antrag bei einem nicht zuständigen Sozialamt abgegeben werden, hat dieses den Antrag an das zuständige Sozialamt weiterzuleiten. In diesem Fall werden sie über die Weiterleitung des Antrags informiert.

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner

    Soziale Hilfen

    Adresse

    Hausanschrift

    Bäckstraße 6

    59590 Geseke

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02942 500-180

    E-Mail: sozialverwaltung@geseke.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung 
    • Nachweise einer befristeten vollen Erwerbsminderung in Form von Rentenbescheid oder ärztlichen Attesten
    • Einkommensnachweise, beispielsweise zur Rente, Krankengeld, Kindergeld, Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss
    • Vermögensnachweise, beispielsweise Sparguthaben 
    • Mietvertrag und nachfolgende Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Miethöhe
    • Nachweise über Ausgaben, neben Miethöhe und Mietzahlung vor allem zu Vorauszahlungen und Abrechnungen für Nebenkosten und Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge
    • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung 

    Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Ihr örtlich zuständiges Sozialamt wird weitere Unterlagen von Ihnen anfordern, wie zum Beispiel aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile oder Unterhaltstitel von Ihnen verlangen. 

    Hinweise für Geseke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für einen Sozialhilfe-Grundantrag werden regelmäßig verschiedenste Unterlagen benötigt, die der Antragsteller mitbringen sollte. Was im Einzelnen vorzulegen ist, hängt natürlich von den Umständen jedes Einzelfalles ab. In aller Regel sind aber folgende Nachweise erforderlich: Vollständige Einkommensunterlagen, Belege über eventuelles Vermögen, Nachweise über laufende Ausgaben, Mietvertrag, ggf. ärztliche Bescheinigungen und Befunde oder andere Nachweise bei Erwerbsminderung (z.B. Rentenbescheid). Die Abt. Soziale Sicherung informiert jeden Antragsteller ausführlich, welche Unterlagen vorzulegen sind.

    Formulare

    Formulare: erhalten Sie bei Ihrem Sozialamt

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Nein

    Hinweise für Geseke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sozialhilfe: Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt (auch für einige andere Hilfen) Sozialhilfe: Erklärung zur Vermögenssituation (Anlage V) Sozialhilfe: Erklärungsbogen zu Haus- und Grundeigentum Sozialhilfe: Verkehrswertermittlung bei Haus- und Grundbesitz Sozialhilfe: Mitteilung einer beabsichtigten Wohnungsanmietung, Einholung der Zustimmung Sozialhilfe: Mietbescheinigung allgemein Sozialhilfe: Mietbescheinigung besondere Wohnform BTHG Sozialhilfe: Vertretungsvollmacht Sozialhilfe: Ärztliche Bescheinigung für Krankenkostzulage Sozialhilfe: Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht Sozialhilfe: Bankbescheinigung Sozialhilfe: Einverständniserklärung zur Aktenanforderung Sozialhilfe: Lohnauskunft für Sozialhilfezwecke Sozialhilfe: Selbstauskunft einer selbstständig tätigen Person Sozialhilfe: Unterhalts-Selbstauskunft Sozialhilfe: Inkassozession für die Stadt Geseke (Unterhalt) Sozialhilfe: Überprüfungsbogen für Weiterbewilligung (Hilfe zum Lebensunterhalt) Sozialhilfe: Antrag auf Barbetrag (Taschengeld) während einer Inhaftierung Sozialhilfe: Verzichtserklärung Sozialhilfe: Merkblatt zu den Mitwirkungspflichten im Rahmen der Sozialhilfe Sozialhilfe: Merkblatt zur Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII Sozialhilfe: Merkblatt zur Berücksichtigung von Heizkosten und Nebenkosten Sozialhilfe: Infoblatt zu interessanten Vergünstigungen und Beratungsangeboten Sozialhilfe: Hinweise zum Datenschutz Sozialleistungen: Einverständnis E-Mail-Kommunikation

    Voraussetzungen

    • Sie sind hilfebedürftig und:
      • befristet voll erwerbsgemindert oder
      • beziehen eine Altersrente, haben die Altersgrenze für die Regelaltersrente aber noch nicht erreicht.
    • Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken können.

      Zeitlich befristet voll erwerbsgemindert sind Sie, wenn Sie auf absehbare Zeit (mehr als 6 Monate) nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.

    • Sie erhalten keine:
      • Grundsicherung für Arbeitsuchende,
      • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder
      • Grundleistungen für Asylsuchende.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Geseke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird ab dem Zeitpunkt geleistet, ab dem das Sozialamt über die Leistungsberechtigung informiert ist. Üblicherweise erfolgt diese Information in Form eines Antrages.

    • Vereinbaren Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Sozialamt ein Beratungsgespräch. Nehmen Sie alle erforderlichen Unterlagen zu diesem Gespräch mit.
    • Füllen Sie im Rahmen des Beratungsgespräches den Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt aus.
    • Das Sozialamt wird über Ihren Antrag entscheiden und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Dies erfolgt durch einen Bescheid, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
    • Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid.
    • In beiden Fällen muss der Bescheid die Ursachen der Entscheidung enthalten, sowie Informationen über die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen. Dazu muss eine Angabe zur Frist enthalten sein, innerhalb der Sie Widerspruch einlegen können.
    • Im Bewilligungsbescheid muss die Höhe der zu zahlenden Leistung ebenso enthalten sein, wie der Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum überweist Ihnen das Sozialamt das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto.
    • Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich Ihrem zuständigen Sozialamt mitzuteilen.

    Fristen

    Die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen sind einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen das Sozialamt wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.

    Dies gilt ferner auch für die Widerspruchsfristen, also wenn Sie mit dem Bescheid - nicht nur beim Ablehnungsbescheid, sondern auch beim Bewilligungsbescheid (Höhe des sich ergebenden Leistungsanspruchs) - nicht einverstanden sind.

    Bearbeitungsdauer

    Abhängig vom Einzelfall.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 13.03.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Mehrbedarf, Sozialamt, Hilfe zum Lebensunterhalt, Heizkosten, Regelsatz, Regelbedarf, Existenzminimum, erwerbsunfähig, Unterkunft und Heizung, Hilfebedürftigkeit, Sozialhilfe, Bedürfnisse des täglichen Lebens, Sicherung des Lebensunterhalts, Lebensunterhalt, Notwendiger Lebensunterhalt, erwerbsgemindert, Ernährung, Mietübernahme, Leistungen der Sozialhilfe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English