Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Bewilligung

    Sozialhilfe beantragen

    Beschreibung

    Über die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung kön-
    nen Sie finanzielle Unterstützung erhalten. Diese unterstützt Sie da-
    bei, Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren und deckt das sozio-kultu-
    relle Existenzminimum ab. Sie ist eine Leistung der Sozialhilfe und
    erfüllt die gleiche Funktion wie die Hilfe zum Lebensunterhalt, je-
    doch für einen speziellen Personenkreis.
    Sie können die Grundsicherung erhalten, wenn Sie die Altersgrenze
    (diese Grenze liegt zwischen 66 - 67 Jahren) erreicht haben oder
    wenn Sie über 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert
    sind. Zudem können Sie die Leistungen auch für den Zeitraum er-
    halten, in dem Sie

    • in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen, oder
    • in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das Sie ein Budget für Ausbildung erhalten.

    Zudem muss die leistungsnachsuchende Person hilfebedürftig sein
    und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.


    Der Umfang der Grundsicherung richtet sich nach Ihrem individuel-
    len Bedarf und Ihrem vorhandenen Einkommen und Vermögen.
    Eine Leistungsgewährung setzt Bedürftigkeit voraus.
    Die Grundsicherung deckt grundsätzlich verschiedene Bedarfe ab,
    dazu zählen:

    • der maßgebende Regelbedarf
    • Bedarfe für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind
    • zusätzliche Bedarfe, wie zum Beispiel
    • Mehrbedarfe bei:
    1. Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit
      Merkzeichen G, oder
    2. Krankheit, wenn aus medizinischen Gründen eine
      besondere Ernährung erforderlich ist
    3. Schwangerschaft
    • Einmalige Bedarfe in Sondersituationen (zum Beispiel
      Erstausstattungen für die Wohnung)
    • Bedarfe für eine Kranken-/Pflegeversicherung

    Hinweise für Geseke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine bedarfsdeckende Leistung zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII) für bestimmte Personengruppen. Innerhalb des SGB XII ist die Grundsicherung gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt eine vorrangige Sozialleistung. Die Grundsicherung ist einkommens- und vermögensabhängig. Anspruchsberechtigt auf Leistungen der Grundsicherung sind Personen ab Erreichen der Altersgrenze nach § 41 SGB XII. Schon mit der Vollendung des 18. Lebensjahres sind Personen dann antragsberechtigt, wenn sie aus medizinischen Gründen voll erwerbsgemindert sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Der Nachweis einer dauerhaften, vollen Erwerbsminderung wird im Regelfalle durch ein medizinisches Gutachten der Deutschen Rentenversicherung erbracht. In einigen speziellen Konstellationen ist ein solches Gutachten nicht erforderlich; wir informieren Sie dazu gern. Der Nachweis einer dauerhaften, vollen Erwerbsminderung kann demgegenüber nicht erbracht werden durch Volage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, eines Schwerbehindertenausweises oder haus- bzw. fachärztlicher Bescheinigungen. Weitere Voraussetzung ist, dass der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gegeben ist. Allerdings stehen Leistungen der Grundsicherung nur zu, soweit Einkommen und Vermögen nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorhanden sind, um den Bedarf zu decken. Es ist also eine Bedürftigkeit erforderlich.Die berechtigten Personen im ÜberblickAntragsteller ab Erreichen der AltersgrenzeZusätzliche Voraussetzungen:Gewöhnlicher Aufenthaltin der BundesrepublikBedürftigkeitd.h. kein ausreichendes Einkommen und kein einzusetzendes Vermögenundvolljährige Antragstellervor Erreichen der Altersgrenze,die dauerhaft voll erwerbsgemindert sindWenn Leistungsberechtigte mit einem Ehegatten oder einem Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen leben, so wird auch deren Einkommen und Vermögen berücksichtigt. Darüber hinaus kann die Unterhaltspflicht des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten eine Rolle spielen. Die Unterhaltspflicht von Eltern und Kindern bleibt dagegen unberücksichtigt, es sei denn, dass im Einzelfall ein sehr hohes Einkommen vorhanden ist (mehr als 100.000 € jährlich). Keinen Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Leistungsberechtigte nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz haben ebenfalls keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung. Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt. Bei der Erstbewilligung oder bei einer Änderung der Leistung beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist oder die Voraussetzungen für die Änderung eingetreten und mitgeteilt worden sind. Führt eine Änderung nicht zu einer Begünstigung des Berechtigten, so beginnt der neue Bewilligungszeitraum am Ersten des Folgemonats. Die Gewährung der Grundsicherung ist nicht von einer vorherigen Beitragszahlung abhängig. Es handelt sich also nicht um eine Versicherungsleistung. Ob ein Rentenanspruch besteht oder nicht, ist bedeutungslos. Finanziert wird die Grundsicherung aus allgemeinen Steuermitteln des Bundes. Die Berechnung der Grundsicherungsleistung orientiert sich an den Regelungen zur Berechnung von Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Grundsicherung umfasst regelmäßig je Personen eine Regelleistung, die Unterkunftskosten sowie ggf. Mehrbedarfszuschläge bei bestimmten Fallgestaltungen. Eventuell kommen noch die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung hinzu. Einkommen und Vermögen werden - wie im sonstigen Sozialhilferecht - auf den so ermittelten Bedarf angerechnet. Zusätzliche Leistungen für einmalige Bedarfe, für Bildung und Teilhabe sowie im Einzelfall ergänzende Darlehen sind in dem Umfang möglich, wie es nach den Regelungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt vorgesehen ist. Wesentliche Unterschiede zur Hilfe zum Lebensunterhalt sind insbesondere die Antragsabhängigkeit, die Bewilligung für einen Zeitraum von in der Regel einem Jahr sowie die Tatsache, dass die Grundsicherung ihrem Wesen nach eine Dauerleistung darstellt, während die Hilfe zum Lebensunterhalt grundsätzlich nur als vorübergehende Nothilfe gedacht ist. Wer die Anspruchsvoraussetzungen für Grundsicherung erfüllt, kann anstelle der Grundsicherung keine Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, da das Gesetz (§ 19 Abs. 2 Satz 2 SGB XII) einen Vorrang der Grundsicherung vor der Hilfe zum Lebensunterhalt vorsieht. Wir informieren Sie gern ausführlich, ob Sie Grundsicherung beanspruchen können und wie hoch die Leistung in Ihrem konkreten Falle wäre. Krankenversicherung (Mitgliedschaft, Zuzahlungen):Leistungsberechtigte, die keine Zugangsmöglichkeit zu einer "klassischen" Krankenkassenmitgliedschaft haben (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung, Familienversicherung über Angehörige), können bei einer Krankenkasse ihrer Wahl zu einer "Mitgliedschaft besonderer Art" nach § 264 SGB V angemeldet werden. Für alle krankenversicherten Leistungsempfänger, ganz gleich ob eine "normale" oder eine "besondere" Mitgliedschaft nach § 264 SGB V besteht, gelten dieselben Zuzahlungsregelungen. Wohngeld statt Grundsicherung?Abhängig von der persönlichen und wirtschaftlichen Situation gibt es immer mal wieder Einzelfälle, in denen Wohngeld die günstigere (weil höhere) Sozialleistung ist und es deshalb möglicherweise vorteilhaft sein kann, Wohngeld statt Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Insbesondere bei Haushalten, in denen immerhin so viel Einkommen vorhanden ist, dass der monatliche Fehlbetrag sehr gering ist, kann Wohngeld eventuell die bessere Alternative sein. Wir beraten Sie dazu ganz individuell. Weitere Informationen, persönliche Beratung:Beratung und Information zur Grundsicherung erhalten Sie bei den Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger. Im Internet empfehlen wir Ihnen besonders die Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Beachten Sie bitte außerdem unsere allgemeinen Informationen zu Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII sowie unsere Hinweise zu den von Grundsicherungsempfängern zu leistenden Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Persönliche Beratung für Geseker Bürgerinnen und Bürger gibt es natürlich auch bei der Stadt Geseke, Abteilung Soziale Sicherung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Soziale Hilfen

    Adresse

    Hausanschrift

    Bäckstraße 6

    59590 Geseke

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02942 500-180

    E-Mail: sozialverwaltung@geseke.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefüllter Antrag
    • Einkommens-/Vermögensnachweise
    • Mietvertrag/aktuelle Mietänderungsschreiben/aktuelle Neben- und Heizkostenabrechnungen
    • Belege über laufende Ausgaben
    • Falls vorhanden: Schwerbehindertenausweis
    • Falls vorhanden, bei Antragstellung wegen voller Erwerbsminderung: Rechtsgutachten/Bescheid des Rententrägers oder der Rentenversicherung über eine dauerhafte, volle Erwerbsminderung
    • Falls vorhanden: Rentenerstbescheid
    • Gegebenenfalls weitere Unterlagen

    Hinweise für Geseke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Vollständige Nachweise über vorhandenes Einkommen und Vermögen, Mietvertrag, Mietbescheinigung, Belege über laufende Ausgaben, Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden), geeignete Nachweise der Erwerbsminderung (bei Antragstellung wegen voller Erwerbsminderung), z.B. Rentenbescheid, Gutachten der Deutschen Rentenversicherung sowie je nach Fallgestaltung weitere Unterlagen.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Nein
    Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Hinweise für Geseke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sozialhilfe: Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Sozialhilfe: Erklärung zur Vermögenssituation (Anlage V) Sozialhilfe: Erklärungsbogen zu Haus- und Grundeigentum Sozialhilfe: Verkehrswertermittlung bei Haus- und Grundbesitz Sozialhilfe: Mitteilung einer beabsichtigten Wohnungsanmietung, Einholung der Zustimmung Sozialhilfe: Mietbescheinigung allgemein Sozialhilfe: Mietbescheinigung besondere Wohnform BTHG Sozialhilfe: Vertretungsvollmacht Sozialhilfe: Ärztliche Bescheinigung für Krankenkostzulage Sozialhilfe: Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht Sozialhilfe: Bankbescheinigung Sozialhilfe: Einverständniserklärung zur Aktenanforderung Sozialhilfe: Lohnauskunft für Sozialhilfezwecke Sozialhilfe: Selbstauskunft einer selbstständig tätigen Person Sozialhilfe: Unterhalts-Selbstauskunft Sozialhilfe: Inkassozession für die Stadt Geseke (Unterhalt) Sozialhilfe: Überprüfungsbogen für Weiterbewilligung (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) Sozialhilfe: Verzichtserklärung Sozialhilfe: Merkblatt zu den Mitwirkungspflichten im Rahmen der Sozialhilfe Sozialhilfe: Merkblatt zur Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII Sozialhilfe: Merkblatt zur Berücksichtigung von Heizkosten und Nebenkosten Sozialhilfe: Infoblatt zu interessanten Vergünstigungen und Beratungsangeboten Sozialhilfe: Hinweise zum Datenschutz Sozialleistungen: Einverständnis E-Mail-Kommunikation

    Voraussetzungen

    Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland

    • Ihr Einkommen und Vermögen reichen nicht aus, um Ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten zu können.
    • Sie haben die Altersgrenze (66 - 67 Jahre) erreicht oder sind über 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert,
      oder durchlaufen in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Geseke: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch, Anfechtungs- und Leistungsklage:
    Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im
    Bescheid über Ihren Antrag

    Verfahrensablauf

    • Sie stellen den Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bei Ihrem örtlichen oder überörtlichen Sozialhilfeträger (Sozialamt) oder über das Online-Portal.
    • Sie reichen die vom Sozialhilfeträger angeforderten Nach-
      weise ein. Eine Auflistung der einzureichenden Nachweise
      finden Sie in der Beantragung der Leistung.
    • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und errechnet
      Ihre Bedarfe und zustehende Leistungen.
    • Wenn Sie einen Antrag wegen dauerhafter voller Erwerbs-
      minderung gestellt haben, werden entsprechende Nach-
      weise geprüft oder von Ihrem Träger der Rentenversiche-
      rung eingeholt.
    • Die zuständige Behörde entscheidet über Ihren Antrag und
      teilt Ihnen das Ergebnis mit. Dazu erhalten Sie einen ent-
      sprechenden Bescheid von Ihrer zuständigen Behörde.
    • Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungs-
      bescheid, wird er abgelehnt, erhalten Sie einen Ableh-
      nungsbescheid.
    • In beiden Fällen enthält der Bescheid die Gründe der Ent-
      scheidung. Außerdem sind Informationen über die Möglich-
      keit enthalten, gegen die Entscheidung Widerspruch einzu-
      legen (Rechtsbehelfsbelehrung). Dabei ist eine Angabe zur
      Frist enthalten, innerhalb der Sie Widerspruch erheben kön-
      nen.
    • Der Bewilligungsbescheid enthält die Höhe der zu zahlen-
      den Leistung und den Beginn der Zahlung. Ab dem genann-
      ten Datum werden Ihnen die Ihnen zustehenden Leistungen
      durch den zuständigen Träger in der Regel am Monatsan-
      fang zur Verfügung gestellt.

    Fristen

    Fristtyp: Geltungsdauer
    Dauer: bis 12 Monate
    Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):


    Sie können Leistungen ab dem ersten des Monats erhalten, in dem
    Sie Ihren Antrag gestellt haben.
    Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt.
    Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, die Prüfung Ihres Antrags
    aber zeitaufwändig ist, können Sie auch eine vorläufige Bewilligung
    für sechs Monate erhalten.
    Über die Erbringung von Geldleistungen ist hingegen vorläufig zu
    entscheiden, wenn feststeht, dass eine Person dem personalen An-
    wendungsbereich des 4. Kapitels des SGB XII unterfällt und

    1. zur Feststellung der weiteren Voraussetzungen des An-
      spruchs auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit er-
      forderlich ist und die weiteren Voraussetzungen für den An-
      spruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder
    2. ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht
      und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere
      Zeit erforderlich ist. 

    Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist für die Weitergewährung
    der Grundsicherungsleistungen zwar kein neuer Antrag erforderlich,
    jedoch wird das Einkommen und Vermögen vor jeder Weiterbewilli-
    gung erneut geprüft.

    Bearbeitungsdauer

    Dauer: bis 6 Monate


    Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
    Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Besonderheiten des
    Einzelfalls.

    Kosten

    Kostenart: kostenlos

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:


    Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird nach-
    rangig gewährt. Das bedeutet, Leistungsberechtigte sind verpflich-
    tet, sich selbst zu helfen und andere Sozialleistungen (zum Beispiel
    Renten, Wohngeld) oder Ansprüche gegen Dritte (zum Beispiel Un-
    terhaltsleistungen) vorrangig in Anspruch zu nehmen, wenn dies zur
    Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung ihrer Hil-
    febedürftigkeit führt.

    Weitere Informationen

    Bezeichnung: Leitfaden des Bundesministeriums für Arbeit & Soziales

    URL: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publika- tionen/a207-sozialhilfe-und-grundsicherung.pdf?__blob=publication- File&v=1


    optional zusätzliche Informationen zur verlinkten Webseite:


    Bezeichnung: FAQs der Deutschen Rentenversicherung

    URL: https://www.deutsche-rentenversicher- ung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Wissenswertes- zur-Rente/FAQs/Grundsicherung/Grundsicher- ung_Liste.html#bb6afe43-ea61-49d6-8c63-419588b1a966

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW am 29.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Miete, Grundsicherung (Behinderung), Sozialhilfe (Behinderung), Bürgergeld, Alter, Rente, Sozialhilfe, Mehrbedarf (Behinderung), Alterssicherung, Wohngeld, Arbeitslosengeld II, Armut, Geringverdiener, Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English