Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Bewilligung

    Sozialhilfe beantragen

    Beschreibung

    Über die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung kön-
    nen Sie finanzielle Unterstützung erhalten. Diese unterstützt Sie da-
    bei, Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren und deckt das sozio-kultu-
    relle Existenzminimum ab. Sie ist eine Leistung der Sozialhilfe und
    erfüllt die gleiche Funktion wie die Hilfe zum Lebensunterhalt, je-
    doch für einen speziellen Personenkreis.
    Sie können die Grundsicherung erhalten, wenn Sie die Altersgrenze
    (diese Grenze liegt zwischen 66 - 67 Jahren) erreicht haben oder
    wenn Sie über 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert
    sind. Zudem können Sie die Leistungen auch für den Zeitraum er-
    halten, in dem Sie

    • in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen, oder
    • in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das Sie ein Budget für Ausbildung erhalten.

    Zudem muss die leistungsnachsuchende Person hilfebedürftig sein
    und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.


    Der Umfang der Grundsicherung richtet sich nach Ihrem individuel-
    len Bedarf und Ihrem vorhandenen Einkommen und Vermögen.
    Eine Leistungsgewährung setzt Bedürftigkeit voraus.
    Die Grundsicherung deckt grundsätzlich verschiedene Bedarfe ab,
    dazu zählen:

    • der maßgebende Regelbedarf
    • Bedarfe für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind
    • zusätzliche Bedarfe, wie zum Beispiel
    • Mehrbedarfe bei:
    1. Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit
      Merkzeichen G, oder
    2. Krankheit, wenn aus medizinischen Gründen eine
      besondere Ernährung erforderlich ist
    3. Schwangerschaft
    • Einmalige Bedarfe in Sondersituationen (zum Beispiel
      Erstausstattungen für die Wohnung)
    • Bedarfe für eine Kranken-/Pflegeversicherung

    Hinweise für Dormagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Über die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können Sie finanzielle Unterstützung erhalten. Diese unterstützt Sie dabei, Ihren Lebensunterhalt aufzubringen und deckt das sozial-kulturelle Existenzminimum ab. Sie ist somit eine Leistung der Sozialhilfe und erfüllt die gleiche Funktion wie die Hilfe zum Lebensunterhalt, jedoch für eine speziellen Personenkreis. Sie können die Grundsicherung erhalten, wenn Sie die Altersgrenze erreicht haben oder Sie über 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Zudem können Sie die Leistung auch für die Zeit erhalten, in der Sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter das Eingangsverfahren und den Berufbildungsbereich durchlaufen. Der Umfang der Grundsicherung unterscheidet sich je nach Ihrem individuellen Bedarf und Ihrem individuellem Einkommen und Vermögen. Die Grundsicherung umfasst: den gültigen Sozialhilferegelsatz die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, sofern sie angemessen sind Mehrbedarfe bei: Besitz eines Schwerbehindertenausweis G Krankheit, wenn eine kostenaufwändige Ernährung erforderlich ist Schwangerschaft Einmalige Bedarfe in Sondersituationen (z.B. Erstausstattung einer Wohnung) Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Soziale Leistungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Paul-Wierich-Platz 2

    41539 Dormagen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02133 257-5762

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachbereich Integration und Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Paul-Wierich-Platz 2

    41539 Dormagen

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefüllter Antrag
    • Einkommens-/Vermögensnachweise
    • Mietvertrag/aktuelle Mietänderungsschreiben/aktuelle Neben- und Heizkostenabrechnungen
    • Belege über laufende Ausgaben
    • Falls vorhanden: Schwerbehindertenausweis
    • Falls vorhanden, bei Antragstellung wegen voller Erwerbsminderung: Rechtsgutachten/Bescheid des Rententrägers oder der Rentenversicherung über eine dauerhafte, volle Erwerbsminderung
    • Falls vorhanden: Rentenerstbescheid
    • Gegebenenfalls weitere Unterlagen

    Hinweise für Dormagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ausgefüllter Antrag Einkommens-/Vermögensnachweise Mietvertrag /aktuelle Mietänderungsschreiben / aktuelle Neben-/Heizungskostenabrechnungen Belege über laufende Ausgaben Falls vorhanden: Schwerbehindertenausweis G Falls vorhanden: bei Antragstellung wegen voller Erwerbsminderung: Rechtsgutachten/Bescheid des Rententrägers/der Rentenversicherung über die dauerhafte, volle Erwerbsminderung Falls vorhanden: Renten-Erstbescheid ggfls. weitere Unterlagen

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Nein
    Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland

    • Ihr Einkommen und Vermögen reichen nicht aus, um Ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten zu können.
    • Sie haben die Altersgrenze (66 - 67 Jahre) erreicht oder sind über 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert,
      oder durchlaufen in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich.

    Hinweise für Dormagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie wohnen in Deutschland Ihr Einkommen und Vermögen reicht nicht aus um Ihren Lebensunterhalt selbst ausreichend bestreiten zu können Sie haben die Altersgrenze erreicht oder sind über 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Dormagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    §§41-46b Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch- Sozialhilfe (SGB XII)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch, Anfechtungs- und Leistungsklage:
    Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im
    Bescheid über Ihren Antrag

    Verfahrensablauf

    • Sie stellen den Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bei Ihrem örtlichen oder überörtlichen Sozialhilfeträger (Sozialamt) oder über das Online-Portal.
    • Sie reichen die vom Sozialhilfeträger angeforderten Nach-
      weise ein. Eine Auflistung der einzureichenden Nachweise
      finden Sie in der Beantragung der Leistung.
    • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und errechnet
      Ihre Bedarfe und zustehende Leistungen.
    • Wenn Sie einen Antrag wegen dauerhafter voller Erwerbs-
      minderung gestellt haben, werden entsprechende Nach-
      weise geprüft oder von Ihrem Träger der Rentenversiche-
      rung eingeholt.
    • Die zuständige Behörde entscheidet über Ihren Antrag und
      teilt Ihnen das Ergebnis mit. Dazu erhalten Sie einen ent-
      sprechenden Bescheid von Ihrer zuständigen Behörde.
    • Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungs-
      bescheid, wird er abgelehnt, erhalten Sie einen Ableh-
      nungsbescheid.
    • In beiden Fällen enthält der Bescheid die Gründe der Ent-
      scheidung. Außerdem sind Informationen über die Möglich-
      keit enthalten, gegen die Entscheidung Widerspruch einzu-
      legen (Rechtsbehelfsbelehrung). Dabei ist eine Angabe zur
      Frist enthalten, innerhalb der Sie Widerspruch erheben kön-
      nen.
    • Der Bewilligungsbescheid enthält die Höhe der zu zahlen-
      den Leistung und den Beginn der Zahlung. Ab dem genann-
      ten Datum werden Ihnen die Ihnen zustehenden Leistungen
      durch den zuständigen Träger in der Regel am Monatsan-
      fang zur Verfügung gestellt.

    Hinweise für Dormagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie stellen den Antrag bei Ihrem örtlichen Sozialhilfeträger beziehungsweise Sozialamt oder über das Online-Portal Sie erhalten ein Schreiben über die erforderlichen Nachweise Sobald die Nachweise vollständig sind machen Sie einen Termin mit dem/r zuständigen Sachbearbeiter/in aus Zu diesem Termin bringen Sie Ihre Nachweise mit und der Grundantrag wird ausgefüllt Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und errechnet Ihre Bedarfe Wenn Sie einen Antrag wegen voller Erwerbsminderung gestellt haben, werden entsprechende Nachweise geprüft oder von Ihrem Rentenversicherungsträger eingeholt. Die zuständige Behörde entscheidet über Ihren Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit Der Bescheid enthält die Gründe der Entscheidung (Bewilligung oder Ablehnung). Außerdem sind Informationen über die Möglichkeit enthalten, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen. Dazu ist eine Angabe zur Frist enthalten, innerhalb der Sie Widerspruch erheben können. Der Bewilligungsbescheid enthält die Höhe der zu zahlenden Leistung und den Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum werden Ihnen die zustehenden Leistungen durch den zuständigen Träger in der Regel am Monatsende zur Verfügung gestellt.

    Fristen

    Fristtyp: Geltungsdauer
    Dauer: bis 12 Monate
    Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):


    Sie können Leistungen ab dem ersten des Monats erhalten, in dem
    Sie Ihren Antrag gestellt haben.
    Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt.
    Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, die Prüfung Ihres Antrags
    aber zeitaufwändig ist, können Sie auch eine vorläufige Bewilligung
    für sechs Monate erhalten.
    Über die Erbringung von Geldleistungen ist hingegen vorläufig zu
    entscheiden, wenn feststeht, dass eine Person dem personalen An-
    wendungsbereich des 4. Kapitels des SGB XII unterfällt und

    1. zur Feststellung der weiteren Voraussetzungen des An-
      spruchs auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit er-
      forderlich ist und die weiteren Voraussetzungen für den An-
      spruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder
    2. ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht
      und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere
      Zeit erforderlich ist. 

    Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist für die Weitergewährung
    der Grundsicherungsleistungen zwar kein neuer Antrag erforderlich,
    jedoch wird das Einkommen und Vermögen vor jeder Weiterbewilli-
    gung erneut geprüft.

    Hinweise für Dormagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie können Leistungen ab dem Monat erhalten, in dem Sie Ihren Antrag gestellt haben. Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt. Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, die Prüfung Ihres Antrags aber zeitaufwändig ist, können Sie auch eine vorläufige Bewilligung für sechs Monate erhalten.

    Bearbeitungsdauer

    Dauer: bis 6 Monate


    Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:
    Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Besonderheiten des
    Einzelfalls.

    Hinweise für Dormagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Gesetzlich ist eine Bearbeitungsfrist von 6 Monaten vorgesehen.

    Kosten

    Kostenart: kostenlos

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:


    Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird nach-
    rangig gewährt. Das bedeutet, Leistungsberechtigte sind verpflich-
    tet, sich selbst zu helfen und andere Sozialleistungen (zum Beispiel
    Renten, Wohngeld) oder Ansprüche gegen Dritte (zum Beispiel Un-
    terhaltsleistungen) vorrangig in Anspruch zu nehmen, wenn dies zur
    Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung ihrer Hil-
    febedürftigkeit führt.

    Hinweise für Dormagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung) sind einzustellen, wenn durch den Bezug einer vorrangigen Sozialleistung (wie z.B. Wohngeld) die Hilfebedürftigkeit überwunden werden kann. Hilfebedürftig ist - wie oben beschrieben - wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen,erhält. Hilfe-Bedürftige sind demnach dazu verpflichtet, vorrangige Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung Ihrer Hilfsbedürftigkeit erforderlich ist (§2 Abs. 2 SGB XII)

    Weitere Informationen

    Bezeichnung: Leitfaden des Bundesministeriums für Arbeit & Soziales

    URL: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publika- tionen/a207-sozialhilfe-und-grundsicherung.pdf?__blob=publication- File&v=1


    optional zusätzliche Informationen zur verlinkten Webseite:


    Bezeichnung: FAQs der Deutschen Rentenversicherung

    URL: https://www.deutsche-rentenversicher- ung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Wissenswertes- zur-Rente/FAQs/Grundsicherung/Grundsicher- ung_Liste.html#bb6afe43-ea61-49d6-8c63-419588b1a966

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW am 29.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Miete, Grundsicherung (Behinderung), Sozialhilfe (Behinderung), Bürgergeld, Alter, Rente, Sozialhilfe, Mehrbedarf (Behinderung), Alterssicherung, Wohngeld, Arbeitslosengeld II, Armut, Geringverdiener, Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English