Rundfunkbeitrag im privaten Bereich Befreiung

    Rundfunkbeitrag - Befreiung beantragen

    Wenn Sie staatliche Sozialleistungen beziehen, können Sie sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Das Gleiche gilt für taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe.

    Beschreibung

    Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag zu beantragen. Folgende Voraussetzungen gibt es:

    • Sie empfangen staatliche Sozialleistungen, wie zum Beispiel: 
    • Arbeitslosengeld II
    • Sozialhilfe
    • BAföG
    • Grundsicherung
    • oder Sie sind taubblind
    • oder Sie empfangen Blindenhilfe.

    Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag können Sie außerdem als besonderer Härtefall beantragen, wenn Sie keine Sozialleistungen erhalten, weil Ihre Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des regulären Beitrags überschreiten.

    Hinweise für Neuss: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht/Ermäßigung des Rundfunkbeitrags erfolgt ausschließlich durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (AZDBS, früher Gebühreneinzugszentrale GEZ) und auf Antrag. Den Antrag erhalten Sie an der Informationstheke im Rathaus oder hier. Der Grund für die Befreiung muss anhand von geeigneten Dokumenten nachgewiesen werden. Ausreichend sind die von den leistungsgewährenden Behörden speziell für den AZDBS ausgestellten Bescheinigungen. Diese können mit dem Antrag sofort an den Beitragsservice zugesandt werden. Sollte Ihnen keine Bescheinigung vorliegen, reicht auch eine einfache Kopie des Dokumentes als Nachweis aus. ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Außenstelle Norf

    Beschreibung

    Bitte vereinbaren Sie für die Außenstelle Norf zwingend einen Termin über die Online-Terminvergabe. Ein Zutritt ohne Termin ist leider nicht möglich. Die in den Außenstelle Norf beantragten Ausweisdokumente können ausschließlich im Bürgeramt des Rathauses Innenstadt abgeholt werden. zur Online-Terminvergabe Führungszeugnisse und Gewerbezentralregisterauszüge können direkt unter www.fuehrungszeugnis.bund.de online beantragt werden, eine Vorsprache im Bürgeramt ist dabei nicht erforderlich. Sollte bei Ihnen die Online-Ausweisfunktion nicht freigeschaltet sein, können Sie diese Anliegen ohne Termin an unserem Ticketschalter im Rathaus Innenstadt erledigen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Vellbrüggener Str. 29 - 31

    41469 Neuss

    Kontakt

    Fax: 02131 90-2399

    Telefon Festnetz: 02131 90-3232

    E-Mail: buergeramt@stadt.neuss.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Außenstelle Holzheim

    Beschreibung

    Bitte vereinbaren Sie für die Außenstelle Holzheim zwingend einen Termin über die Online-Terminvergabe. Ein Zutritt ohne Termin ist leider nicht möglich. Die in den Außenstelle Holzheim beantragten Ausweisdokumente können ausschließlich im Bürgeramt des Rathauses Innenstadt abgeholt werden. zur Online-Terminvergabe Führungszeugnisse und Gewerbezentralregisterauszüge können direkt unter www.fuehrungszeugnis.bund.de online beantragt werden, eine Vorsprache im Bürgeramt ist dabei nicht erforderlich. Sollte bei Ihnen die Online-Ausweisfunktion nicht freigeschaltet sein, können Sie diese Anliegen ohne Termin an unserem Ticketschalter im Rathaus Innenstadt erledigen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstr. 14

    41472 Neuss

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02131 90-3232

    Fax: 02131 90-2399

    E-Mail: buergeramt@stadt.neuss.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Bürgerservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 2

    41460 Neuss

    Kontakt

    Fax: 02131 90-2399

    Telefon Festnetz: 02131 90-3232

    E-Mail: buergeramt@stadt.neuss.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • bei Empfang von Sozialleistungen: 
      • Nachweis über den Bezug einer der genannten Sozialleistungen im Original (Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung des Sozialleistungsträgers)
    • bei Taubblindheit: 
      • aktuelle ärztliche Bescheinigung über die Taubblindheit im Original oder
      • Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "Bl" und "Gl" oder
      • Bescheinigung des Versorgungsamtes über den Grad der Hör- und Sehbehinderung
    • bei Empfang von Blindenhilfe: 
      • aktueller Bewilligungsbescheid oder Bescheinigung der Behörde über den Bezug von Leistungen nach § 72 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder §27d Bundesversorgungsgesetz (BVG)
    • bei Härtefällen: 
      • den Ablehnungsbescheid des Sozialleistungsträgers bei geringfügiger Überschreitung der Einkommensgrenze als besonderer Härtefall
      • bedarfsweise weitere Nachweise

    Wenn Sie den Bewilligungsbescheid im Original einsenden, kennzeichnen Sie diesen bitte mit dem Wort "Original. Andernfalls kann es sein, dass Sie ihn nicht zurückerhalten, da alle eingehende Post nach der digitalen Archivierung vernichtet wird.

    Die Bescheinigung der Behörde oder des Leistungsträgers erhalten Sie nicht zurück. Den Schwerbehindertenausweis im Original müssen Sie nicht kennzeichnen. Diesen erhalten Sie unaufgefordert zurück.

    Hinweise für Neuss: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht/Antrag auf Ermäßigung des Rundfunkbeitrags sowie ein Nachweis zu einer der oben genannten Vorraussetzungen, in Form einer entsprechenden Bescheinigung zur Vorlage beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice oder als einfache Fotokopie.

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Sie empfangen staatliche Sozialleistungen, wie zum Beispiel:
      • Arbeitslosengeld II
      • Sozialhilfe
      • BAföG
      • Grundsicherung
    • oder Sie sind taubblind
    • oder empfangen Blindenhilfe.

    Hinweise für Neuss: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für eine Befreiung: Der Antragsteller muss eine der nachstehend aufgeführten Befreiungsvoraussetzungen erfüllen. 1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) oder nach den §§ 27 a oder 27 d Bundesversorgungsgesetz (BVG). 2. Empfänger von Grundsicherung im Alter oder Empfänger von Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. 3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II). 4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. 5a. Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), die nicht bei den Eltern wohnen. 5b. Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 114, 115 Nr. 2 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III) oder nach dem Dritten Kapitel, Dritter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt SGB III, die nicht bei den Eltern wohnen. 5c. Empfänger von Ausbildungsgeld nach §§ 122 ff. SGB III, die nicht bei den Eltern wohnen. 6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e BVG. 7. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften. 8. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 Lastenausgleichsgesetz (LAG) oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c LAG ein Freibetrag zuerkannt wird. 9. Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben. 10a. taubblinde Menschen 10b. Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII oder nach § 27 d BVG. Für eine Ermäßigung: Der Antragsteller muss eine der nachstehend aufgeführten Ermäßigungsvoraussetzungen erfüllen: 1. blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung und hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. 2. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Für die Härtefallregelung: Gilt für Personen, denen eine der in § 4 Abs. 1 Nr. 1-10 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) genannten sozialen Leistungen wegen Überschreitung der Bedarfsgrenze versagt wurde, wobei die Überschreitung geringer als die Höhe des Rundfunkbeitrages ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen. Verwenden Sie hierfür das vorgeschriebene Formular.
    Sie erhalten es

    • bei Städten,
    • bei Gemeinden,
    • bei den zuständigen Behörden und
    • im Internet.

    Das Internet-Formular können Sie Online ausfüllen. Drucken Sie dieses am Ende des Eingabeprozesses aus und unterschreiben Sie es. Legen Sie die erforderlichen Nachweise bei und schicken Sie Ihre Unterlagen über den Postweg an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Neuss: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen. Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen. Hier können Sie Ihren Antrag online stellen

    Fristen

    Sie müssen die Befreiung innerhalb von 2 Monaten beantragen, nachdem der Bewilligungsbescheid ausgestellt wurde.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Neuss: Inhalte der zuständigen Stelle

    Das Bürgeramt nimmt den Antrag ausschließlich zur Weiterleitung entgegen. Die weitere Bearbeitung erfolgt durch den Beitragsservice von ARD ZDF Deutschlandradio.

    Kosten

    Abgabe kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie eine Befreiung erhalten, so erstreckt sich diese innerhalb der Wohnung zugleich auf Ihre Ehefrau oder Ihren Ehemann. Das gleiche gilt für Ihre eingetragene Lebenspartnerin oder Ihren eingetragenen Lebenspartner.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatskanzlei Bremen am 01.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 17.12.2024

    Stichwörter

    Medien, ARD, Radio, GEZ, TV, Rundfunkgebühren, ZDF

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English