Hinweise für Grevenbroich: Inhalte der zuständigen Stelle
Ausfüllhinweise zur Verbindlichen Erklärung: I. Allgemeine Angaben Bitte geben Sie Ihren Namen vollständig an. Sollten Sie vom Kindesvater / von der Kindesmutter getrennt leben, ist diese(r) nicht anzugeben (ausgenommen, Ihr Kind ist bei beiden Eltern gemeldet bzw. wird von beiden zu gleichen Teilen aufgezogen). Ebenfalls nicht aufgeführt werden müssen Stiefväter und Stiefmütter. Lebt das Kind mit jemand anderem Erziehungsberechtigten (z.B. Großeltern) zusammen, ist das Einkommen der Person(en) maßgebend, die berechtigt ist / sind das Kindergeld zu beziehen. Geben Sie immer das Geburtsdatum Ihres Kindes und den Namen der Kindertageseinrichtung (Kita), Kindertagespflegeperson oder Offenen Ganztagsschule (OGS) an.Bitte denken Sie daran, die Anzahl der Kinder, die zu Ihrer Familie gehören, anzugeben!Pflegeeltern haben für Kindertagespflege und Kita laut Kinderbildungsgesetz (KiBiz) in Verbindung mit der Satzung der Stadt Grevenbroich den Beitrag der Einkommensgruppe 25.000 - 34.999 Euro zu zahlen. Einkommensnachweise müssen nicht beigefügt werden, sofern das Einkommen nicht geringer ausfallen könnte. Bitte weisen Sie das Pflegeverhältnis durch ein Schreiben der entsprechenden Stadt-/ Kreisverwaltung nach. II. Verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen Bitte füllen Sie alle Felder aus und denken Sie daran, Unzutreffendes zu streichen. Vergessen Sie bitte nicht, die verbindliche Erklärung zu unterschreiben und die Nachweise beizufügen. Nachweise sind nicht erforderlich bei Selbsteinschätzung zum Höchstbeitrag. Die Erklärung wird bei jeder Neuaufnahme benötigt, auch bei Geschwisterkindern, bei einem Wechsel der Einrichtung oder wenn sich Ihr Kind in den beiden letzten Kindergartenjahren befindet oder aus anderen Gründen beitragsfrei sein wird. Was ist bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu beachten? Maßgebend ist grundsätzlich zunächst das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres, da Ihnen diese Nachweise bereits vorliegen. Sofern sich allerdings das Einkommen im laufenden Jahr gegenüber dem Vorjahr voraussichtlich verbessert oder verschlechtert, ist auf das Zwölffache des aktuellen monatlichen Einkommens abzustellen, zuzüglich der Einkünfte, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, unerwartete Einkünfte). Im Endeffekt zählt somit immer das tatsächliche Einkommen des jeweiligen Kalenderjahres. Teilen Sie bevorstehende Änderungen daher frühzeitig mit, zum Beispiel Ende der Elternzeit und Wiedereinstieg in den Beruf, neue Arbeitgeber, etc. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) zu gewährenden Freibeträge abzuziehen. Das Einkommen umfasst die Summe aller positiven Jahreseinkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG (z.B. Bruttolohn/-gehalt) abzüglich der Werbungskosten (Pauschalbetrag von 1.230,00 Euro, höhere Werbungskosten müssen jährlich mit Steuerbescheiden nachgewiesen werden). Zudem dürfen die auf dem Steuerbescheid ersichtlichen Kinderbetreuungskosten vom Einkommen abgezogen werden, sofern Sie diese beim Finanzamt geltend machen. Auch hier werden jährlich Steuerbescheide als Nachweis benötigt. Der volle und tatsächliche Betrag darf jedoch nicht abgezogen werden! Bei Beamtinnen und Beamten und Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern sind 10% dieser Einkünfte hinzuzurechnen. Bei dem maßgeblichen Einkommen zur Ermittlung der Elternbeiträge für Kita, Kindertagespflege und OGS handelt es sich somit nicht um das zu versteuernde Einkommen. Ebenso sind beispielsweise Abfindungen und steuerfreie Einkünfte/Bezüge (zum Beispiel Kindergartenzuschuss, Fahrtkostenzuschuss, Altersvorsorge, Dienstwagen, Minijob, etc.) im jeweiligen Jahr dem Einkommen in voller Höhe hinzuzurechnen. Folgende Unterlagen werden in diesen Fällen als Nachweis anerkannt:Dezemberabrechnung 2023 und die aktuellste, erhaltene Gehaltsabrechnung aus 2024 sowie der aktuellste, vorliegende Steuerbescheid und gegebenenfalls eine Bescheinigung über einen "Minijob". Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung und der Steuerbescheid allein werden bei nichtselbstständiger Beschäftigung wegen der auf diesen Unterlagen fehlenden evtl. steuerfreien Einkünfte nicht als Nachweis anerkannt! Was ist bei Einkünften aus Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieben sowie bei selbstständiger Arbeit zu beachten? In diesem Fall entsprechen die Einkünfte dem Gewinn. Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit handelt es sich um die Einnahmen abzüglich der Betriebsausgaben. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten ist nicht zulässig. Dasselbe gilt für veranlagte Eheleute. Hier dürfen Verluste des einen Elternteils nicht von den positiven Einkünften des anderen Elternteils abgezogen werden. Folgende Unterlagen werden in diesen Fällen als Nachweis anerkannt:Als Einkommensnachweis kann zunächst der aktuellste, vorliegende Steuerbescheid eingereicht werden. Sofern dieser noch nicht vorliegt, kann für eine vorläufige Festsetzung die betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) oder der Vorauszahlungsbescheid genommen werden. Bitte reichen Sie auch noch Nachweise über den Gründungszuschuss oder ähnliche Leistungen ein.Ebenso ist Ihre Selbsteinschätzung auf der verbindlichen Erklärung zum Elterneinkommen sehr wichtig. Anhand dieser wird Ihr Elternbeitrag zunächst vorläufig festgesetzt. Endgültige Berechnungen eines jeden Jahres können erst nach Erhalt der jeweiligen Steuerbescheide erfolgen, also oftmals erst ca. 2 Jahre später. Was ist bei sonstigen Einkünften, wie z.B. Mieteinnahmen und Kapitalvermögen zu beachten? Als Einkommen gelten ebenfalls Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung laut Steuerbescheid. Diese müssen zunächst mit dem aktuellsten Steuerbescheid nachgewiesen werden. Auch hier werden jährlich Steuerbescheide zur Überprüfung benötigt. Was ist bei sonstigen Einkünften, wie z.B. Arbeitslosengeld, Bürgergeld, Unterhalt, Wohngeld, Krankengeld, und so weiter zu beachten? Steuerfreie Einkünfte/Bezüge, Unterhaltsleistungen, Unterhaltsvorschuss sowie die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das beitragspflichtige Kind (z.B. Sozialhilfe, Arbeitslosengeld I und Bürgergeld, Renten, Krankengeld, Kinderkrankengeld, Wohngeld, Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, BAföG, Mutterschaftsgeld, etc.) sind dem Einkommen hinzuzurechnen. Bei alleinerziehenden Eltern sind auch Unterhaltsleistungen an das jeweilige Elternteil und/oder das Kind anzurechnen. Außerdem sind gemäß des Einkommensteuergesetzes Freibeträge, Freigrenzen sowie Steuerbefreiungen nicht von Bedeutung. Elterngeld, Kindergeld und Kindergeldzuschuss werden nicht als Einkommen angerechnet. Unterhaltszahlungen, welche Sie für andere Kinder leisten, werden nicht von Ihrem zugrunde zu legenden Einkommen abgezogen. Folgende Unterlagen werden in diesen Fällen als Nachweise anerkannt:Die jeweiligen Bescheide als Kopie (Jobcenter-Bescheid mit allen Anlagen), Bescheinigungen über Unterhalt, z.B. Urteil oder Kontoauszüge, jeweilige Leistungsbescheide, z.B. Rentenbescheid, Wohngeldbescheid, Krankengeld, Kinderkrankengeld, Arbeitslosengeld I, Mutterschaftsgeld, etc.