Pflegeversicherung Aufklärung und Beratung

    Bürgertelefon zur Pflegeversicherung

    Beschreibung

    Am 1. Januar 2013 ist das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) in der ambulanten Pflege mit einer Vielzahl von Änderungen in Kraft getreten. Über Einzelheiten zum Pflege-Neuausrichtungsgesetz informieren die Pflegekassen und das Bürgertelefon zur Pflegeversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit unter der Rufnummer:

    Tel.: +49 30 3406066-02

    Wichtige Neuregelungen sind:

    1. Neue Pflegestufe 0:

    Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz erhalten Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Dies betrifft vor allem an Demenz erkrankte Menschen mit Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege, hauswirtschaftlichen Versorgung und erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung.

    In der Stufe 0 beträgt das monatliche Pflegegeld 120,00 Euro. Pflegesachleistungen werden monatlich mit bis zu 225,00 Euro gewährt.

    2. Anhebung des monatlichen Pflegegeldes:

    Stufe 0: neu 120,00 Euro
    Stufe 1: von 235,00 Euro auf 305,00 Euro
    Stufe 2: von 440,00 Euro auf 525,00 Euro
    Stufe 3: unverändert: 700,00 Euro

    3. Anhebung den monatlichen Pflegesachleistungen

    Stufe 0: neu: 225,00 Euro
    Stufe 1: von 450,00 Euro auf 665,00 Euro
    Stufe 2: von 1.100,00 Euro auf 1.250,00 Euro
    Stufe 3: unverändert: 1.550,00 Euro

    4. Einführung von Leistungen der häuslichen Betreuung

    Neben der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung können ambulante Pflegedienste jetzt auch häusliche Betreuungsleistungen für Personen mit den Pflegestufen 0, I und II anbieten. Ein Anspruch auf häusliche Betreuung setzt voraus, dass die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung im Einzelfall sichergestellt sind.

    5. Förderung von Wohngruppen

    Neu ist die zusätzliche Förderung von Wohnformen zwischen der ambulanten und stationären Betreuung für die Finanzierung einer Präsenzkraft. Je Pflegebedürftigem werden 200,00 Euro zusätzlich gewährt.

    Ein zeitlich befristetes Initiativprogramm zur Gründung ambulanter Wohngruppen fördert notwendige Umbaumaßnahmen mit bis zu 2.500,00 Euro pro Person oder maximal 10.000,00 Euro je Wohngruppe. Einen Antrag können Sie bei Ihrer Pflegekasse stellen.

    6. Anhebung des Beitragssatzes

    Der Pflegeversicherungsbeitrag wird von 1,95 % auf 2,05 % angehoben. Kinderlose zahlen einen Pflegeversicherungsbeitrag von 2,3 %.

    7. Förderung der privaten Pflegevorsorge

    Sie können eine staatliche Zulage von 60,00 Euro im Jahr zur Förderung Ihrer privaten Pflegevorsorge beantragen. Information hierzu stellen Versicherungsunternehmen bereit.

    Hinweise für Herne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für die soziale Pflegeversicherung gilt der Grundsatz: Jeder, der in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, wird Mitglied der sozialen Pflegeversicherung. Jeder, der in der privaten Krankenversicherung versichert ist, muss eine private Pflegeversicherung abschließen. Pflegeeinsätze werden zum Beispiel durch ambulante Pflegedienste und Sozialstationen als Sachleistung erbracht oder es wird ein Pflegegeld für selbstorganisierte Pflege - zum Beispiel durch Angehörige - gezahlt. Seit Juli 1996 werden auch Leistungen bei stationärer Pflege erbracht. Die Pflegeversicherung übernimmt je nach Pflegestufe die pflegebedingten Aufwendungen bis zu 2.005 Euro monatlich (die exakten Beträge ab dem 01.01.2022 - nach Leistungsart gestaffelt - finden Sie in der nachfolgend aufgeführten Tabelle). Maximale Pflegeleistungen pro Monat in Euro Pflegegeld- ambulant Pflegesachleistungen- ambulant Entlastungsbetragambulant(zweckgebunden) Vollstationäre Pflege* Pflegegrad 1 125 125 Pflegegrad 2 316 724 125 770 Pflegegrad 3 545 1.363 125 1.262 Pflegegrad 4 728 1.693 125 1.775 Pflegegrad 5 901 2.095 125 2.005 *Ab dem 01.01.2022 gewähren die Pflegekassen für die vollstationäre Pflege weitere Zuschläge, deren Höhe von der Bezugsdauer der Pflegeversicherungsleistung - also in der Regel von der bisherigen Dauer in der Pflegeeinrichtung - abhängig ist. Kurzzeit- / Verhinderungspflege Die Kurzzeitpflege ist eine Möglichkeit für die Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung oder in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder ausreichend ist (auch Urlaub des Pflegepersonals ist möglich). Der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege beträgt ab dem 01.01.2022 1.774 Euro. Zusammen mit noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln aus der Verhinderungspflege stehen dann bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr zur Verfügung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Bundesministerium für Gesundheit - Dienstsitz Bonn
    Rochusstraße 1
    53123 Bonn

    Tel.: +49 228 99441-0
    Fax.: +49 228 99441-1921
    E-Mail: info@bmg.bund.de

    Bundesministerium für Gesundheit - Dienstsitz Berlin
    Friedrichstraße 108
    Wilhelmstraße 54
    10117 Berlin (Mitte)

    Tel.: +49 30 18441-0
    Fax.: +49 30 18441-1921
    E-Mail: info@bmg.bund.de

    Bürgertelefon zur Pflegeversicherung
    Tel.: +49 30 3406066-02

    Servicezeiten:
    Mo - Do 08:00 - 18:00 Uhr
    Fr 08:00 - 15:00 Uhr

    Barrierefreier Zugang:

    Beratungsservice für Gehörlose und Hörgeschädigte - Schreibtelefon

    Tel.: +49 30 3406066-09

    E-Mail: info.deaf@bmg.bund.de
    E-Mail: info.gehoerlos@bmg.bund.de

    Gebärdentelefon Video over IP

    Tel.: +49 30 3406066-08 (Gebärdentelefon ISDN Bildtelefon)
    E-Mail: gebaerdentelefon.bmg@sip.bmg.buergerservice-bund.de

    Zuständigkeit

    Bundesministerium für Gesundheit - Dienstsitz Bonn
    Rochusstraße 1
    53123 Bonn

    Tel.: +49 228 99441-0
    Fax.: +49 228 99441-1921
    E-Mail: info@bmg.bund.de

    Bundesministerium für Gesundheit - Dienstsitz Berlin
    Friedrichstraße 108
    Wilhelmstraße 54
    10117 Berlin (Mitte)

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    Fax.: +49 30 18441-1921
    E-Mail: info@bmg.bund.de

    Bürgertelefon zur Pflegeversicherung
    Tel.: +49 30 3406066-02

    Servicezeiten:
    Mo - Do 08:00 - 18:00 Uhr
    Fr 08:00 - 15:00 Uhr

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    Beratungsservice für Gehörlose und Hörgeschädigte - Schreibtelefon

    Tel.: +49 30 3406066-09

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    E-Mail: info.gehoerlos@bmg.bund.de

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    E-Mail: gebaerdentelefon.bmg@sip.bmg.buergerservice-bund.de

    Ansprechpartner

    Abteilung 41/2 - Sozialhilfe innerhalb und außerhalb von Einrichtungen

    Beschreibung

    41/2 - Sozialhilfe außerhalb von Einrichtungen Sozialhilfe außerhalb von Einrichtungen Hilfe zur Pflege Grundsicherung Unterhalt/Forderungseinzug/Übernahme von Bestattungskosten Hilfe zum Lebensunterhalt Hilfen in anderen Lebenslagen 41/2 - Sozialhilfe innerhalb von Einrichtungen Sozialhilfe innerhalb von Einrichtungen Pflegewohngeld Investitionskostenförderung für Kurzzeit-/Tages und Nachtpflege Terminvereinbarungen Terminvereinbarungen zu den Servicezeiten unter der bekannten Nummer der jeweiligen Sachbearbeitung oder über das Service-Telefon: 02323 / 16- 1650 Eine Terminvereinbarung inklusive Übersendung von Unterlagen ist auch per Fax beziehungsweise E-Mail möglich: 41/2 - Sozialhilfe außerhalb von Einrichtungen:E-Mail: soziales@herne.de E-Mail: FB41-Grundsicherung-avE@herne.de E-Mail: FB41-UH-Bestattungskosten@herne.de Telefax: 02323 / 16 - 1233 9341 41/2 - Sozialhilfe innerhalb von Einrichtungen:E-Mail: sozialhilfe-pflegewohngeld@herne.de Telefax: 02323 / 16 - 1233 9302

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 241

    44649 Herne

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02323 16-1650

    E-Mail: soziales@herne.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    entfällt

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Herne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)

    Kosten

    entfällt

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die ab 01.01.2017 gültigen Informationen zum Pflegestärkungsgesetz wurden unter der Leistung "Pflegeversicherung, Informationen im Internet" aufgrund Freigabe durch das BMG am 07.02.2017 unter der LeiKa-Nummer 99106001013000 erfasst und veröffentlicht.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 06.02.2013

    Version

    Technisch geändert am 15.12.2024

    Stichwörter

    Wohngruppen, Umbaumaßnahmen, beitragspflichtig, Initiativprogramm, privat, Betreuungsleistungen, staatlich, Pflegekasse, Pflegebedürftige, ambulant, Pflegebedürftigkeit, Pflegestufe, Pflegedienst, Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz, Grundpflege, Pflegevorsorge, Pflegegeld, Betreuung, Wohnformen, PNG, Pflege, Förderung, Beitragspunkte, Pflegeversicherung, Alltagskompetenz, Pflegesachleistung, Zulage, Pflege-Zusatzversicherung, Demenz, kinderlos, Beitragssatz, stationär

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