rechtsfähige Stiftung Aufhebung
Beschreibung
Sie können Ihre Stiftung nicht unbegründet aufheben lassen.
Um Ihre Stiftung aufheben zu können, benötigen Sie das Einverständnis der zuständigen Instanzen. Diese umfassen einerseits die Stiftungsbehörde und können andererseits auch die kirchlichen Behörden, das Landeskabinett oder auch den Verwaltungsrat der jeweiligen Sparkasse umfassen. Welche Instanz ihre Zustimmung zur Aufhebung Ihrer Stiftung geben muss, ist abhängig von der Art Ihrer Stiftung.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann die Stiftung aufgehoben werden.
Online-Dienste
alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen
Ansprechpartner
Für Nordrhein-Westfalen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Unterzeichneter Antrag
- Beschlussprotokolle der Sitzungen der involvierten Stiftungsorgane
- Begründung der Auflösung
- Falls benötigt und bereits vorliegend: schriftliche Zustimmungen der jeweilig zuständigen Organe bei kirchlichen und gemeinnützigen Stiftungen, Sparkassenstiftungen sowie Stiftungen nach §15 Absatz 3 Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW)
Voraussetzungen
- Sie müssen für einen Aufhebungsantrag berechtigt sein
- Eine Aufhebung bedarf bestimmter Voraussetzungen: der Stiftungszweck ist nicht mehr umsetzbar oder die Satzung schreibt eine Auflösung vor oder die Stiftung gefährdet das Gemeinwohl
- Bei einer kirchlichen Stiftung bedarf es der Zustimmung der kirchlichen Aufsichtsbehörde
- Bei Stiftungen nach §15 Absatz 3 Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW) benötigen Sie die Zustimmung des jeweiligen Fachressorts
- Bei Sparkassenstiftungen benötigen Sie die Zustimmung des Verwaltungsrats der Sparkassen
Rechtsgrundlage(n)
- § 5 Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW)
- § 10 Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW)
- § 14 Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW)
- Artikel 55 Absatz 2 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
- Tarifstelle 25.2 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
- § 42a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)
Verfahrensablauf
Die Aufhebung einer rechtsfähigen Stiftung können Sie folgendermaßen beantragen:
- Um den Prozess zur Aufhebung Ihrer Stiftung einzuleiten, müssen Sie einen von den vertretungsberechtigten Personen unterschriebenen Antrag mitsamt aller benötigten Dokumente bei der zuständigen Stiftungsbehörde einreichen.
- Diese prüft die Vollständigkeit der Unterlagen.
- Je nachdem ob es sich um eine Ewigkeitsstiftung oder eine Verbrauchsstiftung handelt, sind andere Voraussetzungen für eine Aufhebung gegeben.
- Bevor die Stiftungsbehörde einer Aufhebung zustimmt, prüft sie gegebenenfalls, ob eine Aufhebung durch eine Modifikation der Stiftungssatzung verhindert werden kann.
- Sollten die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Stiftung vorliegen, wird sie genehmigt.
- Sollte es sich bei Ihrer Stiftung um eine Stiftung gemäß §15 Absatz 3 Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW) oder eine kirchliche Stiftung handeln, müssen gegebenenfalls weitere Stellen Ihrem Antrag zustimmen.
- Die Stiftungsbehörde wird Sie über den Ausgang des Prozesses informieren.
- Nach Aufhebung Ihrer Stiftung, wird die Stiftungsbehörde sie automatisch aus dem Stiftungsverzeichnis löschen.
- Falls in einem Liquidationsverfahren noch ein Sperrjahr eingehalten werden muss, wird die Stiftung erst nach Ablauf dieses Sperrjahres aus dem Verzeichnis gelöscht.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 14.02.2023
Stichwörter
Verbrauchsstiftung, Sparkassenstiftung, Stiftungsauflösung, Kirchliche Stiftungsbehörde, Ewigkeitsstiftung, Stiftungsgeschäft, Landesstiftung, Stiftungsbehörde, Auflösung einer Stiftung