Sind Sie Eigentümer von Grundbesitz (bzw. in den neuen Bundesländern Nutzer land- und forstwirtschaftlichen Vermögens), der nicht von der Grundsteuer befreit ist, wird das Finanzamt Ihnen gegenüber einen Grundsteuermessbescheid erlassen. Dieser Grundsteuermessbescheid dient der Gemeinde als Grundlage für den zu erlassenden Grundsteuerbescheid.
Bei der Grundsteuer ist Steuergegenstand der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes.
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren.
Für die Berechnung der Grundsteuer maßgeblich ist der sogenannte vom Finanzamt festzustellende Einheitswert. Der Steuermessbetrag ergibt sich durch Anwendung einer Steuermesszahl auf den Einheitswert. Bei der Land- und Forstwirtschaft in den neuen Ländern tritt an die Stelle des Einheitswertes der Ersatzwirtschaftswert.
Der Einheitswertbescheid ist Grundlagenbescheid für den Grundsteuermessbescheid, der Grundsteuermessbescheid wiederum ist Grundlagenbescheid für den Grundsteuerbescheid. Haben Sie Einwendungen gegen die Höhe des festgestellten Wertes des Grundbesitzes, so müssen Sie sich innerhalb der Rechtsbehelfsfrist gegen den Einheitswertbescheid wenden; haben Sie Einwendungen gegen die Steuermesszahl, ist eine Anfechtung des Grundsteuermessbetragsbescheides erforderlich.
Die Grundsteuermesszahl beträgt für Grundstücke in den alten Bundesländern zwischen 2,6 und 3,5 v.T., für Grundstücke in den neuen Bundesländern liegt sie zwischen 5,0 und 10 v.T.; für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt sie sowohl in den alten als auch in den neuen Ländern 6 v.T.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Grundsteuer befreit werden. Dies ist bspw. der Fall, wenn sie eine gemeinnützige Körperschaft sind und das Grundstück ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke benutzt wird. Eine Befreiung kommt jedoch regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Objekt für land- und forstwirtschaftliche oder Wohnzwecke genutzt wird. Eine Befreiung von der Grundsteuer beantragen Sie beim Finanzamt.
Hinweise für Dülmen: Inhalte der zuständigen Stelle
Die Grundsteuer wird aktuell getrennt nach Grundsteuer A (für Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft) und Grundsteuer B (für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude) erhoben. Wie wird der Grundsteuerbetrag errechnet? Die Höhe der Grundsteuer ist abhängig vom Grundsteuermessbetrag und vom Hebesatz. Der Grundsteuermessbetrag errechnet sich aus dem Einheitswert und wird vom Finanzamt festgesetzt. Das Finanzamt entscheidet ebenfalls, wem das Eigentum zugerechnet wird und ab wann die Bewertung erfolgt. Damit ist das Finanzamt Ihr zuständiger Ansprechpartner, wenn es um die Höhe des Messbetrages geht. Die Stadt Dülmen ist an diese Vorgaben gebunden. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Dülmen beschließt einheitlich den Hebesatz für das gesamte Stadtgebiet. Die aktuellen Hebesätze betragen 254 % für Grundsteuer A und 550 % für Grundsteuer B (Stand 2023). Aus dem Produkt von Grundsteuermessbetrag und Hebesatz errechnet sich die zu zahlende Grundsteuer. Berechnungsbeispiel Grundsteuer A:Messbetrag: 10,00 EuroHebesatz: 254 %Grundsteuer A = 10,00 Euro x 254 % = 25,40 Euro Berechnungsbeispiel Grundsteuer B:Messbetrag: 100,00 EuroHebesatz: 550 %Grundsteuer B = 100,00 Euro x 550 % = 550,00 Euro Wann ist die Grundsteuer fällig? Die Grundsteuer ist zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und am 15. November zu entrichten. Auf schriftlichen Antrag können die Quartalsfälligkeiten bei der Grundsteuer für das folgende Kalenderjahr in eine Jahresfälligkeit umgewandelt werden. Dann sind die gesamten Beträge zum 01. Juli des jeweiligen Jahres fällig. Der Antrag ist bis spätestens zum 30.09. des vorhergehenden Jahres zu stellen. Die im Abgabenbescheid ausgewiesenen Beträge sind zu den vorgenannten Fälligkeiten an die Finanzbuchhaltung der Stadt Dülmen unter Angabe des Kassenzeichens zu überweisen. Alternativ kann ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden. Dieses können Sie nun auch online beantragen. Ich habe mein Eigentum verkauft. - Was muss ich tun? Die Grundsteuer wird auf Basis der Angaben des Finanzamtes für jeweils ein Kalenderjahr festgesetzt (Jahressteuer). Maßgebend sind die Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse zu Beginn eines Kalenderjahres. Wird Grundbesitz (Grundstück, Wohnung oder Haus) verkauft, so bedeutet dies zunächst nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes, dass die Steuerpflicht erst zum Ablauf des Kalenderjahres auf den Neueigentümer über geht. Dies geschieht automatisch über Ihren Notar, das Grundbuchamt und letztendlich das Finanzamt. Als zusätzlichen Service bietet die Stadt Dülmen an, die Grundsteuer (zusammen mit den zugehörigen Abgaben, wie Abfallbeseitigung, Entwässerung, Straßenreinigung etc.) taggenau zum Zeitpunkt des Lastenüberganges auf den Neueigentümer zu übertragen, solange dieser dem zustimmt. Auf diese Weise zahlt der Verkäufer nur bis zum abgeschlossenen Verkauf an die Stadt Dülmen und bekommt dann von der Stadt Dülmen entsprechend der Vereinbarung mit dem Neueigentümer eine "Endabrechnung" in Form eines Aufhebungsbescheides. Der Neueigentümer erhält einen Grundbesitzabgabenbescheid für den Zeitraum ab dem vereinbarten Übergang. In der Regel ist im Kaufvertrag festgehalten, dass ab diesem Zeitpunkt der Käufer die Grundbesitzabgaben trägt. Die direkte Zahlung dieser Forderungen an die Stadt Dülmen erspart den Vertragsparteien eine privatrechtliche Abrechnung. Sollten Sie von diesem Service Gebrauch machen wollen, sprechen Sie sich bitte frühzeitig mit der anderen Vertragspartei ab. Um eine schnellstmögliche Umschreibung zu ermöglichen, können Sie direkt gemeinsam mit dem Käufer das Formular zum unterjährigen Eigentumswechsel ausfüllen. Die Umschreibung erfolgt dann kurzfristig auf Basis Ihres beidseitigen Einverständnisses. Was passiert im Rahmen der Grundsteuerreform? Am 18. Oktober 2019 hat der Deutsche Bundestag eine Reform der Grundsteuer beschlossen. Diese wurde am 08. November 2019 durch den Bundesrat bestätigt. Ziel der Reform ist es, dass vergleichbare Objekte zukünftig in ähnlicher Höhe bewertet werden, was zuletzt aufgrund des teilweise großen zeitlichen Abstands zwischen den Bewertungszeitpunkten nicht länger gegeben war. Entsprechend dieses Beschlusses wird die Grundsteuer ab 2025 auf neue Weise berechnet. Dazu werden die zuständigen Finanzämter in der Zwischenzeit Neubewertungen der Grundstücke vornehmen, welche dann in Form von neuen Einheitswertbescheiden festgesetzt werden. Diese sollen dann in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden (angedacht ist ein Zeitraum von je 7 Jahren). Dazu kommt mit der Grundsteuer C eine weitere Grundsteuerart für baureife, unbebaute Grundstücke. Wie ändert sich die Grundsteuer für mein Objekt? Da die Bemessungen noch ausstehen und vom zuständigen Finanzamt und nicht von der Stadt Dülmen vorgenommen werden, ist eine Prognose, in welche Richtung sich die Grundsteuer auf Ihr Objekt bezogen entwickelt, aktuell nicht möglich. Ebenso ist noch nicht abzusehen, in welcher Höhe der Hebesatz zum entsprechenden Zeitpunkt festgelegt wird. Darum bitten wir, von diesbezüglichen Anfragen abzusehen. Um die Neubewertung durchführen zu können, benötigt das Finanzamt Coesfeld für jedes Grundstück eine "Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts". Diese Erklärung muss von allen Steuerpflichtigen - auch wenn bisher Grundsteuerbefreiungen vorliegen - und grundsätzlich elektronisch per ELSTER eingereicht werden. Dies wird ab dem 01.07.2022 möglich sein. Letzter Termin für die Abgabe der Erklärung ist der 31.01.2023. Für Fragen zur "Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts" steht Ihnen das Finanzamt Coesfeld unter 02541 732-1959 (Mo. - Fr. 9:00 Uhr - 18:00 Uhr) zur Verfügung. Rechtsgrundlagen Grundsteuergesetz (GrStG) Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) Abgabenordnung (AO)
Für Grundbesitz wird Grundsteuer erhoben. Mit dem Erlass des Grundsteuermessbescheides entscheidet das örtlich zuständige Finanzamt über die persönliche und sachliche Steuerpflicht. Bitte unbedingt beachten:Die Ermittlung, Änderung und Festsetzung von Grundsteuermessbeträgen (Bewertungen) wird ausschließlich durch die Bewertungsstelle des Finanzamtes Hamm vorgenommen. Das bedeutet, dass Klärungsbedarfe und Fragen hierzu n u r durch diese Bewertungsstelle geklärt und beantwortet werden können (Telefon Finanzamt Hamm: 02381 918-1959). Durch die Stadt Hamm wird der durch das Finanzamt festgesetzte Grundsteuermessbetrag mit dem in der Haushaltssatzung der Stadt Hamm für das jeweilige Jahr festgelegten Hebesatz multipliziert. Daraus ergibt sich die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer. Die Hebesätze werden nach Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) und Grundsteuer B (sonstiger Grundbesitz) unterschieden. Die Hebesätze betragen je Kalenderjahr: Grundsteuer A 225 %. (seit 2010) Grundsteuer B 600 % (seit 2015) Grundbesitzabgabenbescheide: Fragen und Antworten Welche Grundbesitzabgaben gibt es?Die Grundbesitzabgaben umfassen die Grundsteuer sowie die Gebühren für Müllabfuhr, Entwässerung und Straßenreinigung. Während die Grundsteuer wie jede andere Steuer ohne konkrete Gegenleistung erhoben wird und allein der Einnahmebeschaffung dient, werden die Benutzungsgebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen erhoben. Wie ist die Grundsteuer unterteilt?Die Grundsteuer wird unterteilt in Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und Grundsteuer B (alle anderen Grundstücke). Was ist der Grundsteuermessbetrag?Im Rahmen der Bewertung eines Grundstückes durch das zuständige Finanzamt, wird ein sogenannter Einheitswert festgesetzt, aus dem unter Anwendung einer Steuermesszahl der Grundsteuermessbetrag errechnet wird. Beides wird in Form eines Bescheides vom Finanzamt festgesetzt, den jeder Eigentümer/jede Eigentümerin vom Finanzamt erhält.Die zu zahlende Grundsteuer wird erst daraufhin von der Stadt auf der Grundlage dieses Grundsteuermessbetrags festgesetzt. Die Stadt ist nach der Abgabenordnung verpflichtet, diese vorherige Festsetzung des Finanzamtes ohne jede Änderung in den städtischen Abgabenbescheid zu übernehmen.Sollten Sie mit dem Messbetrag nicht einverstanden sein, so sind Einwendungen dagegen ausschließlich bei der Bewertungsstelle des Finanzamtes Hamm, Grünstraße 2, 59065 Hamm, (Tel. 02381-918-0) geltend zu machen. Sollte das Finanzamt den Grundlagenbescheid ändern oder aufheben, so wird in der Folge davon auch der Grundsteuerbescheid von Amts wegen aufgehoben oder geändert. Wie kann eine An-, Ab- oder Ummeldung der Abfallbehälter erfolgen?Die gewünschte Änderung kann in jedem Bürgeramt (außer Hamm-Mitte) und im Amt für Finanzen und Controlling, Bismarckstraße 1, 1. OG rechts, beantragt werden. Außerdem kann dies auch formlos schriftlich oder über das Internetportal des ASH erfolgen. Eine telefonische Annahme des Änderungsantrages ist nicht möglich. Ich habe bereits eine Änderung beantragt, aber diese ist noch nicht auf dem Abgabenbescheid berücksichtigt.Nicht alle zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen konnten auf dem Abgabenbescheid berücksichtigt werden. Insbesondere dann nicht, wenn sie kurz vor dem Erlass der Bescheide erfolgt sind. Wenn die beantragte Änderung bei Ihnen bereits durchgeführt worden ist, werden Sie kurzfristig einen Änderungsabgabenbescheid erhalten. Wurde die beantragte Änderung bei Ihnen noch nicht vollzogen, wird dies vom Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungsbetrieb in der nächsten Zeit nachgeholt. Im Anschluss daran wird ein geänderter Abgabenbescheid erstellt. Kann ich die vierteljährlichen Zahlungen von mir aus kürzen?Nein. Bis zum Erhalt eines neuen und geänderten Abgabenbescheides sind Sie zur vollständigen Zahlung der laufenden Grundbesitzabgaben auf der Grundlage des bisherigen/jetzigen Abgabenbescheides verpflichtet. Was wird alles bei der Niederschlagswassergebühr berechnet?Die Entwässerungsgebühr für das anfallende Niederschlagswasser wird nach der Größe der bebauten und sonst befestigten Fläche bemessen. Als bebaute und sonst befestigte Fläche gelten alle bebauten und sonst befestigten Grundstücksflächen, auf denen sich Anlagen befinden, von denen Niederschlagswasser den Abwasseranlagen direkt oder indirekt zufließen kann. Sollten sich auf Ihrem Grundstück Änderungen (z.B. Abriss/Neubau Garage, neue Zufahrt) ergeben haben, so ist eine schriftliche Mitteilung an das Amt für Finanzen und Controlling erforderlich. Was muss beim Eigentumswechsel beachtet werden?Das Amt für Finanzen und Controlling, Abteilung Steuern und Benutzungsgebühren, wird über einen Eigentumswechsel nicht automatisch zeitnah unterrichtet.Vor allem erhält es keine Durchschrift von Kauf- oder Übertragungsverträgen. Sollten Sie Ihr Eigentum ganz oder teilweise veräußert haben, benachrichtigen Sie deshalb bitte schriftlich oder per Onlineantrag oder persönlich unsere Abteilung über die Veräußerung. Hierzu müssen Sie uns die Daten des Verkäufers und des Käufers, die Lage des Grundstücks in Hamm sowie den Tag des Besitzübergangs mitteilen. Bei der gewünschten Umstellung des Grundbesitzabgabenbescheides werden die Benutzungsgebühren (Abfallbeseitigung, Entwässerungsgebühren für Niederschlagswasser, Straßenreinigungsgebühren) zum 01. des Monats gesplittet, der dem Besitzübergang folgt (siehe Kaufvertrag). Analog zu dieser Regelung wird in der Stadt Hamm entgegenkommenderweise auch die Grundsteuer so gesplittet. Der/die bisherige Eigentümer/in erhält einen geänderten Abgabenbescheid, dem die Höhe und Fälligkeitstermine der noch zu zahlenden Grundbesitzabgaben oder ggfls. auch der Erstattungsbetrag zu entnehmen ist.Der/die neue Eigentümer/in erhält einen separaten Abgabenbescheid. Was ist zu tun, wenn ich nicht mit dem Bescheid einverstanden bin?Gegen einen Abgabenbescheid ist die Möglichkeit eines schriftlichen Widerspruchs gegeben. Einzelheiten zu Ihren Rechten entnehmen Sie bitte dem Abgabenbescheid. Vielfach ist ein förmliches Vorgehen gegen den Abgabenbescheid auch gar nicht notwendig.Halten Sie den Grundbesitzabgabenbescheid für fehlerhaft oder aus sonstigen Gründen für rechtswidrig, empfehle ich, sich vor Erhebung eines förmlichen Widerspruchs zunächst mit dem Amt für Finanzen und Steuern in Verbindung zu setzen, um so aus Ihrer Sicht bestehende Unstimmigkeiten möglichst gleich noch im Vorfeld auszuräumen. Wegen der Widerspruchsfrist von einem Monat müsste dies allerdings unverzüglich nach Bekanntgabe des Bescheides geschehen. Wann sind die Grundbesitzabgaben zu zahlen?Die Grundbesitzabgaben sind vierteljährlich, und zwar am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags zahlungsfällig. Auf Antrag der steuerpflichtigen Person ist die jährliche Entrichtung der Abgaben am 01. Juli in einem Jahresbetrag zulässig, wenn der Antrag spätestens bis 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt wird. Welche Vorteile gibt es für das Bezahlen per SEPA - Basislastschriftmandat?Die Stadtverwaltung Hamm ist bemüht, den Aufwand für Buchhaltung und Zahlungsverkehr so klein wie möglich zu halten. Hierbei können Sie helfen. Das für Sie und für die Stadtverwaltung einfachste Verfahren ist das SEPA- Basislastschriftmandat. Der Vorteil für Sie besteht darin, dass Sie die Fälligkeitstermine nicht beachten müssen, immer die richtigen Beträge abgebucht und Mahnungen vermieden werden. Die Stadtverwaltung kann alle Beträge automatisch verbuchen. Die Erteilung eines SEPA-Basislastschriftmandates ist für Sie ohne Risiko. Wird Ihr Konto belastet, können Sie innerhalb von 8 Wochen bei Ihrer Bank der Belastung widersprechen. Durch die Rücklastschrift erlischt sofort ihr erteiltes Basislastschriftmandat und muss bei Bedarf schriftlich neu für das jeweilige einzelne Kassenzeichen erteilt werden. Gleichzeitig wird dem Grundbesitzabgabenkonto hier eine Rücklastschriftgebühr belastet. Sie können ein erteiltes SEPA- Basislastschriftmandat jederzeit widerrufen. Für die Erteilung eines SEPA-Basislastschriftmandats benutzen Sie bitte den u.a. Link (siehe "Unterlagen"). Dagegen kann und darf die Stadtkasse Hamm eine Neuerteilung bzw. Kontoänderung eines Mandates im Hinblick auf die neuen EU-Richtlinien wegen der fehlenden Unterschrift nicht mehr per E-Mail akzeptieren. Bei Fragen zu Zahlungsangelegenheiten wenden Sie sich bitte direkt an die Stadtkasse Hamm (Tel.: 02381-17-9926). Ich habe einen Abgabenbescheid erhalten und erreiche niemanden?Zu Jahresbeginn werden rd. 70.000 Abgabenbescheide im Bereich Grundbesitzabgaben und Hundesteuer versandt. Daher kann es tatsächlich für einen vorübergehenden Zeitraum zu längeren Warte- und Bearbeitungszeiten kommen. Wir bitten Sie daher ausdrücklich um Ihr Verständnis. RechtsgrundlagenBewertungsgesetz, Grundsteuergesetz, Grundsteuerrichtlinien, Hebesatzsatzung,