Grundsteuermessbetrag Ermittlung

    Grundsteuermessbetrag Ermittlung

    Sind Sie Eigentümer von Grundbesitz (bzw. in den neuen Bundesländern Nutzer land- und forstwirtschaftlichen Vermögens), der nicht von der Grundsteuer befreit ist, wird das Finanzamt Ihnen gegenüber einen Grundsteuermessbescheid erlassen.

    Beschreibung

    Sind Sie Eigentümer von Grundbesitz (bzw. in den neuen Bundesländern Nutzer land- und forstwirtschaftlichen Vermögens), der nicht von der Grundsteuer befreit ist, wird das Finanzamt Ihnen gegenüber einen Grundsteuermessbescheid erlassen. Dieser Grundsteuermessbescheid dient der Gemeinde als Grundlage für den zu erlassenden Grundsteuerbescheid.
    Bei der Grundsteuer ist Steuergegenstand der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes.
    Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren.
    Für die Berechnung der Grundsteuer maßgeblich ist der sogenannte vom Finanzamt festzustellende Einheitswert. Der Steuermessbetrag ergibt sich durch Anwendung einer Steuermesszahl auf den Einheitswert. Bei der Land- und Forstwirtschaft in den neuen Ländern tritt an die Stelle des Einheitswertes der Ersatzwirtschaftswert.
    Der Einheitswertbescheid ist Grundlagenbescheid für den Grundsteuermessbescheid, der Grundsteuermessbescheid wiederum ist Grundlagenbescheid für den Grundsteuerbescheid. Haben Sie Einwendungen gegen die Höhe des festgestellten Wertes des Grundbesitzes, so müssen Sie sich innerhalb der Rechtsbehelfsfrist gegen den Einheitswertbescheid wenden; haben Sie Einwendungen gegen die Steuermesszahl, ist eine Anfechtung des Grundsteuermessbetragsbescheides erforderlich.   
    Die Grundsteuermesszahl beträgt für Grundstücke in den alten Bundesländern zwischen 2,6 und 3,5 v.T., für Grundstücke in den neuen Bundesländern liegt sie zwischen 5,0 und 10 v.T.; für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt sie sowohl in den alten als auch in den neuen Ländern 6 v.T.
    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Grundsteuer befreit werden. Dies ist bspw. der Fall, wenn sie eine gemeinnützige Körperschaft sind und das Grundstück ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke benutzt wird. Eine Befreiung kommt jedoch regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Objekt für land- und forstwirtschaftliche oder Wohnzwecke genutzt wird. Eine Befreiung von der Grundsteuer beantragen Sie beim Finanzamt.

    Hinweise für Bad Honnef: Inhalte der zuständigen Stelle

    Festsetzung der Grundsteuer Der Berechnung der Grundsteuer liegt ein Steuermessbetrag zugrunde. Dieser wird vom zuständigen Finanzamt durch einen Bescheid festgesetzt und ist für die Stadt Bad Honnef bindend. Die jährliche Grundsteuer ergibt sich aus der Multiplizierung des Steuermessbetrages mit dem Hebesatz der Gemeinde. Steuergegenstand ist der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes: Betriebe der Land- und Forstwirtschaft mit der Grundsteuer A Bebaute und unbebaute Grundstücke mit der Grundsteuer B Die aktuellen Hebesätze betragen: Grundsteuer A = 280 v.H.Grundsteuer B = 815 v.H. Zuständiges Finanzamt Sankt AugustinHubert-Minz-Str. 1053757 Sankt Augustin Tel.: 02241 242 - 0 Steuerpflicht und Fälligkeit Die Grundsteuer wird von der Stadt durch einen Abgabenbescheid erhoben und ist zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Zahlungspflichtiger ist/sind der/die Eigentümer oder Erbbauberechtigte/n. Eigentumswechsel Wird der Grundbesitz im Laufe des Jahres veräußert, so ist der Verkäufer unabhängig von den notariellen Vereinbarungen bis zur Mitteilung des Finanzamtes über den Eigentumswechsel (Zurechnungsfortschreibung) zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet. Die Grundsteuer wird nach den Eigentumsverhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres (jeweils zum 01.01. des Jahres) für das gesamte Jahr festgesetzt (§ 9 Abs. 1 GrStG). Dies bedeutet, dass bei einer Änderung der Eigentumsverhältnisse der bisherige Eigentümer für das restliche Jahr steuerpflichtig bleibt und erst mit Jahreswechsel die Grundsteuer auf den neuen Eigentümer übergeht. Eine Abrechnung unterjährig findet nicht statt. Informationen zur Grundsteuerreform ab dem 01.01.2025 FAQ Grundsteuerreform

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Das für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages für Ihr Grundstück zuständige Finanzamt ist in der Regel das Finanzamt, in dessen Bezirk Ihr Grundbesitz liegt.

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner

    Steueramt

    Beschreibung

    Für die Übersendung von Anträgen und Rückfragen nutzen Sie bitte die unten angegebene Mailadresse.

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    53604 Bad Honnef

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag wird bereits im Wertfeststellungsverfahren gelegt.
    Das Finanzamt wird Sie daher - soweit erforderlich - unter Beifügung der Erklärungsvordrucke auffordern, eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes abzugeben. Ggf. wird das Finanzamt um Beifügung weitere Unterlagen bitten.
    Sollten Sie eine Grundsteuerbefreiung beantragen wollen, erfragen Sie bitte bei Ihrem Finanzamt, in welcher Weise und unter Beifügung welcher Unterlagen die Antragstellung erfolgen soll.

    Formulare

    Formulare: keine
    Onlineverfahren möglich: nein
    Schriftform erforderlich: ja
    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer von Grundbesitz sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Bad Honnef: Inhalte der zuständigen Stelle

    Grundsteuergesetz

    Verfahrensablauf

    Haben Sie ein Grundstück erworben oder bspw. ein in Ihrem Eigentum befindliches Grundstück bebaut, werden Sie ggf. von Ihrem Finanzamt eine Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung eines Einheitswertes erhalten. Das Finanzamt wird Ihnen dann einen bereits festgestellten Einheitswert zurechnen oder den Einheitswert fortschreiben. Der bei der Einheitswertfeststellung ermittelte Wert bildet die Grundlage für die Grundsteuermessbetragsveranlagung. Multipliziert mit der Steuermesszahl ergibt er den Grundsteuermessbetrag. Diesen teilt das Finanzamt Ihnen mit Bescheid mit.
    Diese Bescheide haben Dauerwirkung, d.h. solange sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am Grundbesitz nicht ändern, behalten diese Bescheide auch für die Zukunft ihre Wirkung.    
    Die hebeberechtigte Gemeinde erhält ebenfalls eine Mitteilung über die Höhe des Grundsteuermessbetrages. Auf dieser Grundlage wird sie die Grundsteuer festsetzen.

    Fristen

    grundsätzlich keine; Ist Ihnen allerdings eine Grundsteuerbefreiung gewährt worden und ändern sich die Nutzungs- oder die Eigentumsverhältnisse, so haben Sie dies innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Änderung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

    Hinweise für Bad Honnef: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ein Grundsteuer-Erlass ist wegen Unwirtschaftlichkeit nur im Ausnahmefall möglich. Der Antrag ist bis zum 30.03. des auf Erlasszeitraum folgenden Kalenderjahres zu stellen. Ein Erlassantrag kann bei folgenden Gründen gestellt werden: wegen Unwirtschaftlichkeit bei vermieteten Räumlichkeiten (Leerstand) oder bei dauerhafter Unrentierlichkeit von denkmalgeschützten Gebäuden aufgrund der denkmalgerechten höheren Aufwendungen

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bzw. land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen, erhalten Sie vom Finanzamt einen Grundsteuermessbescheid, der auf der Grundlage eines Einheitswertbescheides erlassen wird. Der Grundsteuermessbescheid bildet die Grundlage für die Grundsteuerfestsetzung durch die Gemeinde.

    Diese Leistung wird von den Finanzämtern erbracht. Finden Sie Ihr zuständiges Finanzamt unter https://ias.fin-nrw.de/.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Grundsteuermessbetrag, Grundbesitz, Einheitswert, Grundstück, land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, Steuermesszahl, Grundsteuermessbescheid, Grundbesitz, land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, Grundsteuermessbetrag, Einheitswert, Steuermesszahl, Grundsteuermessbescheid, land- und forstwirtschaftlicher Betrieb

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English