Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung bei Heirat

    Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung bei Heirat

    Sie wollen die bei Heirat automatisch erteilte Steuerklassenkombination IV/IV nicht beibehalten? Dann können Sie und Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann bei Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Steuerklassenänderung stellen.

    Beschreibung

    Wenn Sie heiraten, werden Sie zum Zeitpunkt der Eheschließung automatisch in die Steuerklasse IV eingereiht, wenn

    • Sie nicht dauernd getrennt leben und
    • Ihr Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland liegt.

    Das Standesamt informiert das Bundeszentralamt für Steuern automatisch über die Eheschließung.
    Alternativ können Sie die Bildung der Steuerklassenkombination III/V beantragen. Des Weiteren können Sie die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen.

    Ihr Arbeitgeber oder der Arbeitgeber Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemanns soll nicht über den geänderten Familienstand informiert werden? Dann können Sie oder Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann bei Ihrem zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Berücksichtigung der Steuerklasse I stellen. Die Wirkung in Bezug auf den Lohnsteuerabzug entspricht dann der Steuerklasse IV. Sie können den Arbeitgeber alternativ auch für den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sperren lassen.
    Wenn Sie dies tun, ist Ihr Arbeitgeber allerdings verpflichtet, Ihren Arbeitslohn nach der ungünstigsten Steuerklasse VI zu versteuern.

    Hintergrundinformationen zur Steuerklassenwahl durch Eheleute:
    Der Arbeitgeber kennt in der Regel nur den Arbeitslohn des für ihn tätigen Arbeitnehmers, jedoch nicht den der Ehefrau oder des Ehemanns. Folglich kann beim Lohnsteuerabzug eines Arbeitnehmers nur dessen Arbeitslohn zugrunde gelegt werden. Die Arbeitslöhne beider Eheleute können erst nach Ablauf des Jahres im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zusammengeführt werden. Erst dann ergibt sich die zutreffende Jahressteuer. Es lässt sich deshalb oft nicht vermeiden, dass im Laufe des Kalenderjahres zu viel oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten wird. Um dem Jahresergebnis möglichst nahe zu kommen, stehen den Eheleuten 2 Steuerklassenkombinationen (IV/IV als gesetzlicher Regelfall und III/V auf Antrag) und das Faktorverfahren als Wahlmöglichkeiten zur Verfügung.
    Welche Steuerklassenkombination ist die beste? Dies lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern hängt von Ihren Bedürfnissen und den Umständen des Einzelfalls ab.

    Kombinationen IV/IV oder III/V:
    Die Steuerklassenkombination IV/IV geht davon aus, dass die Eheleute annähernd gleich viel verdienen. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge für beide Eheleute in etwa der gemeinsamen Jahressteuer entspricht, wenn die Ehefrau oder der Ehemann mit Steuerklasse III 60 Prozent und die Ehefrau oder der Ehemann mit Steuerklasse V 40 Prozent der Summe der Arbeitseinkommen beider Eheleute erzielt. Das hat zur Folge, dass der Steuerabzug bei der Steuerklasse V im Verhältnis höher ist als bei den Steuerklassen III und IV. Dies beruht auch darauf, dass in der Steuerklasse V der für das Existenzminimum zustehende Grundfreibetrag nicht, dafür aber in doppelter Höhe bei der Steuerklasse III berücksichtigt wird. Entspricht das Verhältnis der tatsächlichen Arbeitslöhne nicht der gesetzlichen Annahme von 60:40, so kann es zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Wahl der Steuerklassenkombination III/V die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

    Kombination IV/IV mit Faktor:
    Anstelle der Steuerklassenkombination III/V können Sie ergänzend zur Steuerklassenkombination IV/IV das Faktorverfahren wählen. Durch die Steuerklassenkombination IV/IV in Verbindung mit dem vom Finanzamt zu berechnenden Faktor wird erreicht, dass für jede Ehefrau und jeden Ehemann durch Anwendung der Steuerklasse IV der für sie oder ihn geltende Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird und sich die einzubehaltende Lohnsteuer durch Anwendung des Faktors von 0, (stets kleiner als 1) entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens reduziert. Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator, der sich bei unterschiedlich hohen Arbeitslöhnen der Eheleute aus der Wirkung des Splittingverfahrens errechnet. Freibeträge werden in den Faktor eingerechnet. Der Faktor wird dem Arbeitgeber als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal automatisch bereitgestellt.

    Hinweis:
    Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts am 1.10.2017 können in Deutschland keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden. Gleichgeschlechtliche Paare können seit diesem Zeitpunkt die Ehe miteinander eingehen und sind damit verschiedengeschlechtlichen Paaren gleichgestellt.
    Bestehende Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Bereits bestehende Lebenspartnerschaften können in der bisherigen Form fortgesetzt werden.

    Hinweise für Herne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Änderungen Personenstand im Melderegisterhier: Anerkennung ausländischer UrkundenIm Allgemeinen zählen folgende Anliegen zu den Änderungen im Personenstand (Eintragung von:) Geburt Heirat Scheidung Tod Personenstandsfälle in Deutschland,die bei einem deutschen Standesamt beurkundet wurden, werden der Meldebehörde in der Regel unmittelbar durch das (auch ggf. auswärtige) Standesamt mitgeteilt. Eine Vorlage von Urkunden ist daher nur auf besondere Anforderung notwendig. Wenn Sie sich unsicher sind, fragen Sie am besten per E-Mail an einwohneramt@herne.de nach.Beurkundung im AuslandZur Erfassung von Personenstandsfällen, die ausschließlich im Ausland beurkundet wurden, muss die ausländischen Originalurkunde sowie ggf. eine deutsche Übersetzung und ein Echtheitsnachweis beim Einwohner- und Bürgeramt vorgelegt werden. Mehrsprachige Urkunden (zwingend Deutsch), üblicherweise im EU-Format, werden auch ohne Übersetzung anerkannt. Dies trifft nicht auf ausländische Familienbücher zu!ÜbersetzungBei ausländischen Urkunden muss grundsätzlich neben der Originalurkunde eine deutschsprachige Übersetzung der Urkunde vorgelegt werden. Es werden ausschließlich Übersetzungen akzeptiert, die von in Deutschland ansässigen gerichtlich anerkannten Übersetzer*innen angefertigt oder bestätigt wurden. Eine Liste mit gerichtlich anerkannten Übersetzer*innen kann unter www.gerichts-dolmetscher.de eingesehen werden. Für den Inhalt des Links wird weder eine Garantie noch eine Haftung übernommen. Die Vorlage der Übersetzung entfällt, wenn die vorgelegte ausländische Urkunde bereits auf Deutsch ausgestellt ist (gilt auch für mehrsprachige Urkunden) oder der Urkunde ein von der ausstellenden Behörde ausgestelltes Formular als Übersetzungshilfe nach EU-Richtlinien beiliegt. Echtheitsnachweis (Urkunden aus EU-Staaten / EWR)Urkunden, die von Mitgliedsstaaten des europäischen Wirtschaftsraumes oder später der europäischen Union ausgestellt wurden, benötigen in der Regel keinen besonderen Echtheitsnachweis Echtheitsnachweis für Urkunden aus NICHT-EU-STAATENUrkunden, die von NICHT-EU-STAATEN ausgestellt wurden, werden nur unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt: 1. LegalisationUrkunden aus NICHT-EU-Ländern werden grundsätzlich nur anerkannt, wenn sie von der für den Ausstellungsort zuständigen deutschen Auslandsvertretung legalisiert wurden, es sei denn, sie sind aufgrund eines Abkommens von der Legalisation befreit oder die deutsche Auslandsvertretung hat das Legalisationsverfahren eingestellt. Eine Legalisation wird unter anderem für Urkunden aus folgenden Ländern verlangt: Ägypten China Kanada Libanon Marokko Syrien (über deutsche Botschaft in Beirut, Libanon) Vietnam Informationen zum Legalisationsverfahren finden sie auf der jeweiligen Internetseite der zuständigen deutschen Botschaft bzw. des zuständigen deutschen Konsulates.2. Urkunden, die nach dem Muster des Übereinkommens der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) ausgestellt wurden, sind von der Legalisation befreit und benötigen keinen weiteren Echtheitsnachweis. Vertragsstaaten des CIEC-Übereinkommens sind zusätzlich zu den EU-Ländern: Türkei Moldau (Moldawien) Montenegro Nordmazedonien Serbien Bosnien-Herzegowina Kap Verde Schweiz 3. ApostilleUrkunden, die mit einer sogenannten "Haager Apostille" nach dem entsprechenden Übereinkommen versehen sind, benötigen keine Legalisation, es sei denn, Deutschland hat einen Einspruch gegen den Betritt des Ausstellungslandes zum "Haager Übereinkommen" eingelegt. Das Haager Übereinkommen gilt in Deutschland derzeit unter anderem zu folgenden Staaten: Brasilien Grossbritannien Japan Mexico Russland Südkorea (Republik Korea) Ukraine USA Es wird darauf hingewiesen, dass die Urkunden ausschließlich von einer Behörde des Ausstellungsstaates mit einer Apostille versehen werden können und die Apostille ebenso wie die eigentliche Urkunde in Übersetzung (s. oben) vorgelegt werden muss.Für die Beschaffung der Apostille ist jeder Bürger selbst verantwortlich.4. GlobalüberprüfungDa die deutschen Botschaften festgestellt haben, dass in einigen Ländern die Voraussetzungen für eine Legalisation nicht gegeben sind, wurde das Legalisationsverfahren in diesen Ländern eingestellt. Für Urkunden aus diesen Ländern muss vor der Eintragung des Personenstandsfalles in das Melderegister eine sogenannte Globalüberprüfung durchgeführt werden. Dieses Verfahren ist derzeit unter anderem für Urkunden aus folgenden Staaten erforderlich: Ghana Bangladesh Indien Kamerun Kongo Nigeria Pakistan Zur Einleitung der Überprüfung müssen die betreffenden Urkunden sowie ggf. weitere Unterlagen bei der Meldebehörde vorgelegt werden. Die Unterlagen werden dann im Original an die zuständige deutsche Auslandsvertretung übersandt, die eine Einzelfallprüfung der Urkunde vornimmt und eine Stellungnahme zur Echtheit abgibt. Die Gebühren für die Überprüfung sind von der betroffenen Person zu tragen und vor Einleitung der Überprüfung an die Meldebehörde zu überweisen. Die erforderlichen Unterlagen und die Höhe der Gebühren hängen vom Ausstellungsort der Urkunde ab und können auf dem jeweiligen Merkblatt der zuständigen deutschen Auslandsvertretung nachgelesen werden. Eine Übersicht über die Merkblätter finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes:https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/konsularinfo/internationaler-urkundenverkehr?openAccordionId=item-2086468-1-panel Disclaimer:Die o.g. Inforationen sind ohne Gewähr und beziehen sich auf den Kenntnisstand der Stadt Herne zum Zeitpunkt der Eintragung dieser Hinweise. Weitergehende Informationen zur Anerkennung ausländischer Urkunden finden Sie ebenfalls über die vorweg angegebenen Link zum Auswärtigen Amt. Diese Auflistung ist nicht abschließend, da bei jedem Menschen die Verhältnisse anders sind. Sie müssen daher damit rechnen, dass eine Eintragung nicht im ersten Termin / zur ersten Vorsprache möglich ist, sondern Sie ggf. noch Unterlagen in einer weiteren Vorsprache nachreichen müssen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Abteilung 24/1 - Einwohnermeldeamt Herne

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Platz 5

    44623 Herne

    Kontakt

    Fax: 02323 16-12339268

    Telefon Festnetz: 02323 16-1633

    E-Mail: einwohneramt@herne.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Abteilung 24/1 - Einwohnermeldeamt Wanne

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 6

    44649 Herne

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02323 16-1633

    Fax: 02323 16-12339268

    E-Mail: einwohneramt@herne.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Bei Eheschließung in Deutschland müssen Sie keine Unterlagen einreichen.
    Bei Eheschließung im Ausland müssen Sie die ordnungsgemäß ausgestellte ausländische Heiratsurkunde einreichen.

    Formulare

    Formulare: ja

    Onlineverfahren möglich: ja

    Schriftform erforderlich: ja

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Sie und Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Das bedeutet, dass Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland liegt.
    • Sie und Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann leben nicht dauernd getrennt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Möchten Sie die bei Heirat automatisch vergebene Steuerklasse IV nicht beibehalten, können Sie und Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann einen Antrag auf Änderung der Steuerklasse stellen:

    • Wählen Sie im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung im Bereich "Steuerformulare" unter "Lohnsteuer (Arbeitnehmer)" das passende Antragsformular aus:
      • "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten"
      • Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen, wenn Sie beziehungsweise Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann die Steuerklasse I beibehalten möchten oder die Sperrung des Arbeitgeberabrufs wünschen.
    • Füllen Sie den Antrag am elektronischen Endgerät oder ausgedruckt handschriftlich aus.
    • Anträge in Papierform müssen Sie und Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann eigenhändig unterschreiben.
    • Schicken Sie den Antrag per Post an Ihr örtlich zuständiges Finanzamt.
    • Sie erhalten einen Bescheid.

    Sie können den Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Eheleuten und die Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) alternativ auch online über ELSTER an das Finanzamt übermitteln. ELSTER ist ein barrierefreier und plattformunabhängiger Zugang zu den elektronischen Diensten der Steuerverwaltung.
    Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie im Anschluss an Ihre Registrierung auf ELSTER. Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu 2 Wochen dauern kann.

    Fristen

    Der Steuerklassenwechsel auf Antrag kann nur mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats vorgenommen werden. Die Änderung der automatisiert gebildeten Steuerklassen IV bei Heirat ist aber bereits ab dem ersten Tag des Monats der Eheschließung möglich. Wenn Sie wollen dass Ihr Antrag auf Änderung der Steuerklassen oder Anwendung des Faktorverfahrens bei Steuerklasse IV im laufenden Kalenderjahr wirksam wird, müssen Sie ihn bis zum 30.11. des laufenden Jahres stellen.

    Bearbeitungsdauer

    Der automatische Wechsel zur Steuerklasse IV für beide Ehegatten wird ab dem Tag der Eheschließung wirksam. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ehe im Ausland geschlossen worden ist.

    Kosten

    Für Sie entstehen keine Kosten.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Diese Leistung wird von den Finanzämtern erbracht. Finden Sie Ihr zuständiges Finanzamt unter https://ias.fin-nrw.de/.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    ELStAM, Elstam, Steuerklasse IV/IV, Elstam, Steuerklassenkombination IV/IV, Steuerklassenkombination IV/IV, Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, Hochzeit, Lohnsteuerkarte, Änderung der Steuerklasse, Ehe, Heirat, Kirchenbeitritt, Kirchenbeitritt, Steuerklasse, Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale, Steuerklasse, Änderung der Steuerklasse, Eheschließung, Einkommensteuer, Steuerklasse IV/IV

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de