Zweitwohnungssteuer Festsetzung

    Zweitwohnungssteuer Festsetzung

    Sie bewohnen mehrere Wohnungen in Deutschland? Dann müssen Sie Ihre sogenannten Nebenwohnungen, auch als Zweitwohnungen bezeichnet, bei der Meldebehörde, in deren Bezirk die jeweilige Nebenwohnung liegt, anmelden. Gemeinden, Ämter oder Städte können für ihr Gebiet für Zweit- oder Nebenwohnungen eine Zweitwohnungsteuer erheben. Als Zweitwohnung gelten in bestimmten Kommunen auch alle Mobilheime, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes auf einem eigenen oder fremden Grundstück abgestellt werden.

    Beschreibung

    • Die Zweitwohnungssteuer gehört, wie zum Beispiel auch die Hundesteuer, zu den so genannten örtlichen Aufwandsteuern. Aufwandsteuer deshalb, weil ein "besonderer Aufwand" besteuert wird, also eine Einkommensverwendung für Dinge, die über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehen. 
    • Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Innehaben jeder weiteren Wohnung (Zweit- beziehungsweise Nebenwohnung für den persönlichen Lebensbedarf) neben der Hauptwohnung erhoben werden. 
    • Die Städte und Gemeinden in NRW können in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungsteuer erheben wollen. 
    • Die Zweitwohnungssteuer beträgt in der Regel zwischen 10 bis 12 % der jährlichen Nettokaltmiete. 
    • In der Regel betrifft dies alle Personen, die im betreffenden Ort eine Wohnung bezogen und diese als Nebenwohnung gemeldet haben. 
    • Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle, ebenso nicht die Frage, ob sich die Hauptwohnung am selben Ort befindet.
    • Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel). 
    • Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.
    • Generell von der Zweitwohnungsteuer befreit sind Personen, die eine faktische Hauptwohnung unterhalten und sich aber mit Nebenwohnung anmelden" (z.B. Verheiratete Berufspendler*innen) 

    Hinweise für Bad Honnef: Inhalte der zuständigen Stelle

    Allgemeine Infos Der Rat der Stadt Bad Honnef hat in seiner Sitzung am 14.12.2023 die Einführung der Zweitwohnungssteuer für das Stadtgebiet Bad Honnef zum 01.01.2024 beschlossen. Die Zweitwohnungssteuer gehört zu den sogenannten örtlichen Aufwandsteuern, daher wird sie unabhängig von den finanziellen Mitteln des Steuerpflichtigen erhoben. Wer ist steuerpflichtig? Der Zweitwohnungssteuer unterliegt, wer in Bad Honnef eine Zweitwohnung als Eigentümer, Mieter oder sonstiger Nutzer innehat. Eine Zweitwohnung im Sinne der Satzung der Stadt Bad Honnef über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer ist jede nicht als Hauptwohnung gemeldete Wohnung, die jemand für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familienmitglieder innehat. Ohne Bedeutung ist, ob sich die erste Wohnung (Hauptwohnung) innerhalb oder außerhalb Bad Honnefs befindet. Weiterhin liegt auch dann eine Steuerpflicht vor, wenn eine Nebenwohnung entgegen der melderechtlichen Anmeldungspflicht nicht angemeldet worden ist. Was gilt als Nebenwohnung? Als Wohnung im Sinne der Satzung gilt jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt werden kann. Wie kann ich meine Meldeverhältnisse berichtigen? Sollten Sie feststellen, dass Ihre Meldedaten nicht bzw. nicht mehr zutreffend sind, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Bürgerbüro. Dieses kann Ihnen bei der Klärung Ihrer Meldedaten behilflich sein und eine eventuelle Um- bzw. Abmeldung vornehmen. Bürgerbüro Stadt Bad Honnef: Digitales Bürgerbüro Gibt es Ausnahmen von der Besteuerung? Keine Zweitwohnung im Sinne der Satzung zur Zweitwohnungssteuer Bad Honnef ist eine berufsbedingt vorgehaltene Nebenwohnung eines verheirateten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Berufstätigen. Jedoch gilt dies nicht für Berufstätige, die von der Familie dauerhaft getrennt leben. Was ist im Falle von sogenannten "Kinderzimmern"? Eine Wohnung hat man im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung inne, wenn die mit Nebenwohnung gemeldete Person ein Recht an der Wohnung hat (z.B. Mietvertrag, Eigentum, Nießbrauchrecht). Ist die Zweitwohnung ein sogenanntes "Kinderzimmer" liegt in der Regel kein Recht an dieser Wohnung durch einen Mietvertrag oder Eigentum vor, so dass in diesen Fällen keine Steuerpflicht gegeben ist. In diesem Zusammenhang müssen die Rechtsverhältnisse in der Erklärung A mitgeteilt werden. Unter Punkt D - Unterpunkt c.) der Erklärung ist anzugeben, ob eine Verfügungsgewalt (rechtlicher Anspruch) besteht. Was ist bei der Abmeldung der Zweitwohnung zu beachten? Bei Abmeldung der Zweitwohnung ist eine Bestätigung über die Kündigung bzw. bei unentgeltlicher Nutzung über die Beendigung der Nutzung seitens des Vermieters/Eigentümers vorzulegen. Eine Abmeldung im Bürgerbüro reicht als Nachweis nicht aus. Sollte der Nebenwohnsitz rückwirkend abgemeldet werden, wird als Änderungsdatum der Tag zu Grunde gelegt, an welchem die Abmeldung beim Bürgerbüro erfolgte.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Steueramt

    Beschreibung

    Für die Übersendung von Anträgen und Rückfragen nutzen Sie bitte die unten angegebene Mailadresse.

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    53604 Bad Honnef

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Bitte halten Sie die folgenden Nachweise digital bereit (PDF, jpeg), um sie im Prozess hochladen zu können:

    • Mietvertrag (als Mieter) /Pachtvertrag
    • ggf. Nachweis des Arbeitgebers über die Notwendigkeit des Zweitwohnsitzes und über die Aufenthaltszeiten

    In der Regel Mietvertrag ausreichend, nur wenn auf Vergleichsmiete geprüft wird, werden weitere Informationen benötigt: Wenn Vergleichsmiete geprüft wird, dann:

    • Größe der Zweitwohnung (in qm)
    • Einzugs- bzw. evtl. Auszugsdatum
    • Nettokaltmiete (nur als Mieter)
    • Baujahr (nur als Eigentümer)
    • ggf. Namen der weiteren Mitbewohner der Zweitwohnung

    Formulare

    Nein

    Voraussetzungen

    Sie haben neben Ihrer Hauptwohnung auch eine Zweitwohnung

    Rechtsgrundlage(n)

    • KAG, kommunale Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer
    • Kommunale Satzungsteuer

    Hinweise für Bad Honnef: Inhalte der zuständigen Stelle

    Zweitwohnungssteuersatzung

    Verfahrensablauf

    • Füllen Sie den Antrag aus
    • Laden Sie die Nachweise hoch
    • Warten Sie auf die Antwort der zuständigen Behörde ab
    • Reichen ggf. weitere Nachweise ein oder machen Sie weitere Angaben, falls es gefordert wird
    • Zahlen Sie Ihre Steuer nach Empfang des Bescheides

    Fristen

    Keine

    Hinweise für Bad Honnef: Inhalte der zuständigen Stelle

    Anzeigepflicht und Steuererklärung Wer eine wie zuvor beschriebene Zweitwohnung innehat, hat dies dem Steueramt der Stadt Bad Honnef innerhalb eines Monats anzuzeigen. Entfallen die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung muss dies innerhalb eines Monats dem Steueramt der Stadt Bad Honnef mitgeteilt werden. Weiterhin müssen alle Änderungen die die Höhe der Zweitwohnungsteuer (bspw. Höhe der Nettokaltmiete) betreffen dem Steueramt der Stadt Bad Honnef innerhalb eines Monats mitgeteilt werden.

    Bearbeitungsdauer

    ca. 1 Monat

    Kosten

    Kommunal unterschiedlich

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eventuell Meldestatus korrigieren:

    • Falls Sie nach Ihren tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnissen unzutreffend gemeldet sind, sollten Sie Ihren Meldestatus korrigieren.
    • Die Entscheidung, ob eine Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung im Sinne des Melderechts zu bestimmen ist, trifft die Meldebehörde. Bitte erfragen Sie beim Einwohnermeldeamt, welche Unterlagen für eine Ummeldung benötigt werden.

    Weitere Informationen

    Zweitwohnungssteuer wird erhoben für: jede Person, die einen Zweitwohnsitz hat (keine Vergünstigungen für z. B. Studenten, Rentner etc.) Studierende, deren Erstwohnsitz im Elternhaus liegt Keine Zweitwohnungssteuer wird erhoben für: Aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnungen eines nicht dauernd getrenntlebenden Verheirateten bzw. eingetragenen Lebenspartners, dessen Familienwohnsitz sich in einer anderen Gemeinde befindet. Nebenwohnsitze, die in der elterlichen Wohnung angegeben werden Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zur Verfügung gestellt werden Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen oder freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zu Erziehungszwecken zur Verfügung gestellt werden Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen) Räume zum Zwecke des Strafvollzugs

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 14.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Aufwandsteuer, Steuer, Zweitwohnsitz, Nebenwohnung, Zweitwohnungsteuer, Ferienwohnung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de