Hundesteuer Anmeldung

    Hundesteuer Anmeldung

    Haben Sie einen neuen Hund zu Hause aufgenommen? Dann müssen Sie ihn steuerlich anmelden.

    Beschreibung

    Die steuerliche Anmeldung ist für alle Hunde, unabhängig von Rasse, Gewicht oder Größe, verpflichtend. Wer einen Hund in seinen Haushalt aufnimmt, muss diesen bei seiner Stadt- oder Gemeindeverwaltung anmelden.

    Steuerpflichtig sind die Hundehalterinnen und Hundehalter. Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen Hund in eigenem Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen und Haltern gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldner. Als Hundehalterin oder Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn sie oder er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. 

    Nach Anmeldung des Hundes übersendet Ihnen die Stadt- oder Gemeindeverwaltung zusammen mit dem Steuerbescheid für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Diese Marke muss dem Hund angelegt und ständig getragen werden, zum Beispiel beim Spazierengehen. Die Gültigkeitsdauer der Hundesteuermarke ist je Kommune unterschiedlich. Auch der Beginn der Steuerpflicht (bei Neuaufnahme, Zuzug oder Wurf) wird durch jede Kommune eigenständig festgelegt. 

    Zuständig sind die örtlichen Steuerbehörden.

    Hinweise für Oer-Erkenschwick: Inhalte der zuständigen Stelle

    Als Hundehalterin oder Hundehalter sind Sie verpflichtet, einen Hund innerhalb von 14 Tagen an- oder abzumelden. An- und Abmeldungen können durch persönliche Vorsprache beim hiesigen Bürgerbüro, schriftlich, per Fax oder per e-mail erfolgen. Bitte benutzen Sie das An- und Abmeldeformular. Bei Abgabe des Tieres an eine andere Person ist der Name und die Anschrift des neuen Halters bekannt zu geben. Beim Umzug in eine andere Gemeinde ist die neue Adresse mitzuteilen. Beim Tod des Tieres ist eine tierärztliche Bescheinigung nicht zwingend erforderlich. Mit der Abmeldung ist dann die Hundesteuermarke zurückzugeben.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Ordnungswesen - Hunde

    Beschreibung

    Hundesteuer:Raum 1.013 / Telefon: 0 23 68 / 691 - 273 Landeshundegesetz:Raum 1.004 / Telefon: 0 23 68 / 691 - 212

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02368 / 691 - 273 und 02368 /

    Fax: 02368 / 691 - 208

    E-Mail: infohunde@oer-erkenschwick.de

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ordnungswesen - Hunde

    Beschreibung

    Hundesteuer:Raum 1.013 / Telefon: 0 23 68 / 691 - 273 Landeshundegesetz:Raum 1.004 / Telefon: 0 23 68 / 691 - 212

    Kontakt

    Fax: 02368 / 691 - 208

    Telefon Festnetz: 02368 / 691 - 273 und 02368 /

    E-Mail: infohunde@oer-erkenschwick.de

    Version

    Technisch geändert am 17.12.2024

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    Kontakt

    Fax: 02368 / 691 - 208

    Telefon Festnetz: 02368 / 691 - 273 und 02368 /

    E-Mail: infohunde@oer-erkenschwick.de

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    Beschreibung

    Hundesteuer:Raum 1.013 / Telefon: 0 23 68 / 691 - 273 Landeshundegesetz:Raum 1.004 / Telefon: 0 23 68 / 691 - 212

    Kontakt

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    Fax: 02368 / 691 - 208

    E-Mail: infohunde@oer-erkenschwick.de

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    Technisch geändert am 17.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Kauf- oder Übernahmevertrag
    • Quittungen
    • Nachweis Zuzug aus anderer Kommune

    Rechtsgrundlage(n)

    Die jeweiligen Hundesteuersatzungen der Städte und Gemeinden. 

    Verfahrensablauf

    • Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kommune.
    • Wenn diese ein Onlineformular anbietet, füllen Sie dieses aus, fügen Sie Nachweise bei und senden den Antrag ab.
    • Anschließend geben Sie die Hundesteuermarke bei Ihrer Kommune ab.
    • Ab diesem Zeitpunkt zahlen Sie regelmäßig wiederkehrend Hundesteuer.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Unabhängig von der steuerrechtlichen Anmeldung eines Hundes kann die Hundehaltung auch unter die Bestimmungen des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) fallen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch KDN - Dachverband kommunaler IT-Dienstleister in Nordrhein-Westfalen am 11.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Hund anmelden, Hundeanmeldung, Steuermarke, Hund ummelden, Hundesteuer, Hundemarke, Hundeummeldung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English