Hundesteuer Befreiung

    Hundesteuer Befreiung

    Möchten Sie Ihren Hund von der Hundesteuer befreien lassen? Dies ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

    Beschreibung

    In einigen Fällen können Hundehalterinnen und Hundehalter eine Steuerbefreiung beantragen. Die Voraussetzungen hierfür können je nach Hundesteuersatzung der Kommunen abweichen. Nachfolgend einige Beispiele: 

    • Schwerbehinderung der Hundehalterin / des Hundehalters
    • Hundehalterin / Hundehalter empfängt Sozialleistungen
    • Jagdhunde
    • Hunde zur Bewachung von Gebäuden und/oder Firmengeländen
    • Hunde zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen
    • Sanitäts- und Schutzhunde
    • Hütehunde
    • Tierheimhunde

    Sie müssen einen entsprechenden Nachweis bei Ihrer Kommune einreichen. Je nach örtlicher Hundesteuersatzung können gefährliche Hunde und/oder Hunde bestimmter Rassen von einer Befreiung ausgeschlossen sein.

    Zuständig sind die örtlichen Steuerbehörden.

    Hinweise für Werne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer. Neben dem Einnahmezweck werden auch ordnungspolitische Zwecke verfolgt. Ziel ist es, die Anzahl von Hunden im Stadtgebiet zu begrenzen. Anders als bei den Gebühren ist eine konkrete Gegenleistung durch Zahlung der Hundesteuer nicht zu erwarten. Durch die Hundesteuer werden öffentliche Aufgaben der unterschiedlichsten Bereiche finanziert. Anmeldung zur Hundesteuer Ihre Steuerpflicht als Hundehalter/in beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem Sie einen oder mehrere Hunde in Ihren Haushalt aufnehmen. Mit der Aufnahme sind Sie verpflichtet, den oder die Hunde innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzumelden. Die Hundesteuer wird durch einen Bescheid festgesetzt, der Ihnen nach der Anmeldung schriftlich zugeht. Abmeldung von der Hundesteuer Die Hundesteuer endet grundsätzlich mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Jede/r Halter/in ist verpflichtet, den Hund innerhalb von zwei Wochen schriftlich abzumelden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Steuern

    Adresse

    Hausanschrift

    Konrad-Adenauer-Platz 1

    59368 Werne

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02389 71-1

    Fax: 02389 71-389

    E-Mail: steuern@werne.de

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Abteilung II.1 - Stadtkämmerei

    Beschreibung

    In der Abteilung II.1 - Stadtkämmerei - finden Sie folgende Arbeitsschwerpunkte: Aufstellung der Budgetpläne, Haushaltsplanung, Jahresabschluss, Gebühren und Steuern (Grundsteuer, Grundbesitzabgaben, Hundesteuer, Gewerbesteuer u.a.)

    Adresse

    Hausanschrift

    Konrad-Adenauer-Platz 1

    59368 Werne

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02389 71-1

    Fax: 02389 71-279

    E-Mail: kaemmerei@werne.de

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Werne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Welche Unterlagen muss ich zur Anmeldung einreichen? Bitte reichen Sie einen Nachweis ein, seit wann sich der Hund in Ihrem Haushalt befindet, zum Beispiel durch einen Kauf- bzw. Übernahmevertrag oder einer entsprechenden Bescheinigung des Tierheims. Welche Unterlagen muss ich zur Abmeldung einreichen? Bei Abmeldungen ist eine tierärztliche Bescheinigung vorzulegen, falls der Hund eingeschläfert werden musste. Bei der Abgabe an einen anderen Besitzer muss der Name und die Anschrift von diesem angegeben bzw. der Übergabevertrag vorgelegt werden.Liegen keine der beiden o. a. Gründe der Beendigung der Hundehaltung vor, endet die Steuerpflicht mit Ende des Monats, indem Sie durch eigenhändige Unterschrift und Abgabe der Steuermarke schriftlich begründen und erklären, dass die Hundehaltung Ihrerseits beendet wurde.Die Abgabe der Hundesteuermarke ist verpflichtend.

    Rechtsgrundlage(n)

    Örtliche Hundesteuersatzungen

    Hinweise für Werne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Hundestseuersatzung der Stadt Werne in der jeweils aktuellen und gültigen Fassung. Hundesteuersatzung der Stadt Werne vom 30.12.1997 (PDF)

    Verfahrensablauf

    • Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kommune.
    • Wenn diese ein Onlineformular anbietet, füllen Sie dieses aus, fügen Sie Nachweise bei und senden den Antrag ab.
    • Die Kommune prüft den Antrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.

    Hinweise für Werne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Persönliche Anmeldung Anmeldungen können Sie persönlich oder eine von Ihnen schriftlich bevollmächtigte Person im Bürgerbüro der Stadt Werne (Stadthaus, Konrad-Adenauer-Platz 1) zu den offiziellen Öffnungszeiten vornehmen. Termine können Sie hier vereinbaren.Postalische und/oder digitale Anmeldung Sie können für die Hundesteueranmeldung auch das entsprechende Formular verwenden, welches hier Download zur Verfügung steht. Bitte senden Sie in diesem Fall das ausgefüllte und unterschriebene Formular per Post oder per E-Mail mit den entsprechenden erforderlichen Unterlagen an die Kolleginnen und Kollegen vom Fachbereich Steuern. Sobald wir Ihnen ein direkt ausfüllbares Online-Formular anbieten können, werden wir es auf dieser Seite veröffentlichen. Hundesteuermarken Nach erfolgter persönlicher Anmeldung im Bürgerbüro wird Ihnen dort eine Steuermarke ausgegeben.Nach erfolgter postalischer bzw. digitaler Anmeldung wird Ihnen eine Steuermarke zusammen mit dem Steuerbescheid zugestellt.Bei Verlust der Marke wird auf Antrag im Bürgerbüro ein gebührenpflichtiger Ersatz in Höhe von 5,00 € ausgegeben. Eine postalische/digitale Verlustanzeige ist nicht möglich.Anmeldungen nach dem Landeshundegesetz Das Halten von gefährlichen Hunden, Hunden bestimmter Rassen und Hunden, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, bedarf einer zusätzlichen ordnungsbehördlichen Anmeldung in der Stadtverwaltung Werne. Zahlungsabwicklung Die Hundesteuer wird am 01.07. eines jeden Jahres fällig. Sollte Ihre am 01.07. eines jeden Jahres fällige Hundesteuerzahlung nicht fristgerecht eingehen, wird eine Zahlungsaufforderung durch die Abteilung Zahlungsabwicklung versandt, die für Sie mit weiteren Kosten (Mahngebühren) verbunden ist.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch KDN - Dachverband kommunaler IT-Dienstleister in Nordrhein-Westfalen am 11.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Hundehalter, Hunde abmelden, Hundehaltung, Halten von Hunden, Hundesteuer, Hundeabmeldung, Tierhaltung, Hunde abmelden, Hundesteuermarken, Hundeabmeldung, Befreiung von der Hundesteuer beantragen, Hundesteuerbefreiung, Hundeanmeldung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de