Hundesteuer Befreiung

    Hundesteuer Befreiung

    Möchten Sie Ihren Hund von der Hundesteuer befreien lassen? Dies ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

    Beschreibung

    In einigen Fällen können Hundehalterinnen und Hundehalter eine Steuerbefreiung beantragen. Die Voraussetzungen hierfür können je nach Hundesteuersatzung der Kommunen abweichen. Nachfolgend einige Beispiele: 

    • Schwerbehinderung der Hundehalterin / des Hundehalters
    • Hundehalterin / Hundehalter empfängt Sozialleistungen
    • Jagdhunde
    • Hunde zur Bewachung von Gebäuden und/oder Firmengeländen
    • Hunde zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen
    • Sanitäts- und Schutzhunde
    • Hütehunde
    • Tierheimhunde

    Sie müssen einen entsprechenden Nachweis bei Ihrer Kommune einreichen. Je nach örtlicher Hundesteuersatzung können gefährliche Hunde und/oder Hunde bestimmter Rassen von einer Befreiung ausgeschlossen sein.

    Zuständig sind die örtlichen Steuerbehörden.

    Hinweise für Ratingen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Hundesteuersatzung der Stadt Ratingen sieht unter bestimmten Umständen eine Befreiung von der Hundesteuer vor. Eine Befreiung kann aus den folgenden Gründen beantragt werden: Der Hund dient ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen. Sonst hilflose Personen sind Schwerbehinderte mit einem Ausweis, der die Merkzeichen "B, "BL, "aG oder "H besitzt (§ 3 Abs. 2 Hundesteuersatzung), Der Hund dient als Gebrauchshund ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden, Der Hund wird an Bord eines ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffes gehalten, Die Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn der Hund, für den die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist. Für gefährliche Hunde (§ 3 Landeshundegesetz NRW) oder Hunde bestimmter Rassen (§ 10 Landeshundegesetz NRW) wird eine Steuerbefreiung grundsätzlich nicht gewährt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    20.22 - Sachgebiet Grundbesitzabgaben und Hundesteuer

    Adresse

    Hausanschrift

    Minoritenstr. 2-6

    40878 Ratingen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Örtliche Hundesteuersatzungen

    Hinweise für Ratingen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Hundesteuersatzung der Stadt Ratingen

    Verfahrensablauf

    • Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kommune.
    • Wenn diese ein Onlineformular anbietet, füllen Sie dieses aus, fügen Sie Nachweise bei und senden den Antrag ab.
    • Die Kommune prüft den Antrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.

    Fristen

    Hinweise für Ratingen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ein Antrag auf Steuerbefreiung kann jederzeit schriftlich bei der Stadt gestellt werden. Liegen die Voraussetzungen vor, so wird die Befreiung ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten gewährt. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt anzuzeigen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch KDN - Dachverband kommunaler IT-Dienstleister in Nordrhein-Westfalen am 11.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Hundehalter, Hunde abmelden, Hundehaltung, Halten von Hunden, Hundesteuer, Hundeabmeldung, Tierhaltung, Hunde abmelden, Hundesteuermarken, Hundeabmeldung, Befreiung von der Hundesteuer beantragen, Hundesteuerbefreiung, Hundeanmeldung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de