Grundsteuer Festsetzung für Grundvermögen

    Grundsteuer Festsetzung für Grundvermögen

    Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.

    Beschreibung

    Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
    Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür Grundsteuer zu zahlen, die sog. Grundsteuer B. Sie erhalten hierfür von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid.
    Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Grundlage für den Grundsteuerbescheid bildet in den alten Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Einheitswert nach den Wertverhältnissen von 1964 und in den neuen Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Einheitswert nach den Wertverhältnissen 1935. Diese Werte stellen wiederum die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag dar, den ebenfalls das Finanzamt ermittelt und durch Bescheid festsetzt.
    Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz ergibt dann die zu entrichtende Grundsteuer.
    In den neuen Ländern ist zudem für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser, für die am 01.01.1991 kein Einheitswert vorlag und ein solcher auch nicht festzustellen war, die Besteuerung nach der Ersatzbemessungsgrundlage vorzunehmen. Der Jahresbetrag der Grundsteuer bemisst sich hier nach der Wohn- bzw. Nutzfläche. Es handelt sich um ein Steueranmeldungsverfahren bei der Gemeinde.
    Den Hebesatz setzt die Gemeinde durch Satzung fest.
    Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse am Grundstück wirken sich grundsteuerlich erst im Folgejahr aus. Verkaufen Sie bspw. Ihren Grundbesitz, wird der neue Eigentümer erst ab dem darauffolgenden Jahr grundsteuerpflichtig. Auch für die Bebauung Ihres zuvor unbebauten Grundstücks müssen Sie erst im Folgejahr die erhöhte Grundsteuer entrichten.
    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Grundsteuer befreit werden. Dies ist bspw. der Fall, wenn sie eine gemeinnützige Körperschaft sind und das Grundstück ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke benutzt wird. Eine Befreiung kommt jedoch regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Objekt für land- und forstwirtschaftliche oder Wohnzwecke genutzt wird. Eine Befreiung von der Grundsteuer beantragen Sie beim Finanzamt.
    In besonderen Fällen besteht die Möglichkeit die Grundsteuer zu erlassen. Verfügen Sie bspw. über Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, können Sie ggf. einen Erlass der Steuer bei der Gemeinde beantragen, wenn die erzielten Einnahmen in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen.

    Hinweise für Bad Oeynhausen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Grundsteuer ist objektbezogen gestaltet und richtet sich nach Wert und Beschaffenheit eines Grundstücks.Das Grundsteuerverfahren ist zweigeteilt.Das zuständige Finanzamt setzt im Rahmen der Bewertung eines Grundstückes den sog. Einheitswert fest. Unter Anwendung einer Steuermesszahl wird der Grundsteuermessbetrag errechnet. Die Höhe des Einheitswertes und des Messbetrages ergeben sich aus dem jeweiligen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid, den jeder Eigentümer vom Finanzamt erhält.Die Gemeinde multipliziert den Grundsteuermessbetrag mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde und setzt die Grundsteuer durch den Bescheid über Grundbesitzabgaben fest.Dieser Bescheid wird jedem Eigentümer grundsätzlich am Jahresanfang für das laufende Jahr bekannt gegeben.Die Grundsteuer wird in vierteljährlichen Vorauszahlungsraten (jeweils zum 15.02./ 15.05./ 15.08./ 15.11.) fällig.Auf Antrag kann die Grundsteuer auch in einem Jahresbetrag zum 01.07. entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.09. des Vorjahres zu stellen.Die Grundsteuerhebesätze werden vom Rat der Stadt beschlossen. Grundsteuerhebesatz:Grundsteuer A = 276 v. H.Grundsteuer B = 552 v. H.Bei weiteren Fragen, wenden Sie sich an die unten stehende Organisationseinheit. Gebühren werden erhoben für städtische Leistungen wieAbwasserentsorgungAbfallentsorgungStraßenreinigungDie Höhe der jeweiligen Gebühren ergibt sich aus der jährlichen Kostenkalkulation.Die Gebühren werden wie die Grundsteuer in vierteljährlichen Vorauszahlungsraten (jeweils zum 15.02./ 15.05./ 15.08./ 15.11.) fällig. Bei Fragen zu den Gebühren wenden Sie sich an die Stadtwerke Bad Oeynhausen (AöR) Weserstr. 23 2545 Bad OeynhausenTelefon +49(0)5731 139000 Fax +49(0)5731 139900 E-Mail info@stadtwerke-badoeynhausen.dewww.stadtwerke-badoeynhausen.de

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    jeweils zuständige hebeberechtigte Kommune

    Zuständigkeit

    jeweils zuständige hebeberechtigte Kommune

    Ansprechpartner

    Finanzen

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 45

    32545 Bad Oeynhausen

    Kontakt

    Fax: Fax: +49(0)5731 14 - 1928

    Telefon Festnetz: Telefon: +49(0)5731 14 - 1210

    E-Mail: m.kindler@badoeynhausen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine,
    Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.  
    Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.

    Formulare

    Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
    Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
    Schriftform erforderlich: ja
    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 41 ff Grundsteuergesetz (GrStG) (für Stichtage bis zum 01.01.2024)

    §§ 68 bis 94 und § 125, 129 bis 133 Bewertungsgesetz (BewG)

    Hinweise für Bad Oeynhausen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Satzung Steuerhebesätze für Grund- und GewerbesteuerEntwässerungssatzungSatzung der Stadtwerke B.O. (AöR) über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen u. AbwassergebührenStraßenreinigungs- u. StraßenreinigungsgebührensatzungAbfallentsorgungssatzungAbfallgebührensatzúng

    Verfahrensablauf

    Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer B. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
    Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
    Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.

    Fristen

    Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden. Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

    Kosten

    keine, Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge). Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.

    Hinweise für Bad Oeynhausen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Entwässerungsgebühren: Der Beitrag beträgt 3,00 € je Quadratmeter (m2) Veranlagungsfläche Abfallentsorgungsgebühren: Die Benutzungsgebühr beträgt jährlich: für jedes 80-l-Restmüllgefäß: 81,60 € für jede 80-l-Biotonne: 55,20 € bei 14-tägiger Entleerung für jedes 120-I-Restmüllgefäß 122,40 € für jede 120-l-Biotonne 82,80 € bei 14-tägiger Entleerung für jedes 240-I-Restmüllgefäß 244,80 € für jede 240-l-Biotonne 165,60 € bei 14-tägiger Entleerung Straßenreinigung: Die Benutzungsgebühr je Frontmeter (Absätze 1 - 3) beträgt jährlich: Für Fußgängerzonen: 2,75 € Für Straßen, die vorwiegend dem Anliegerverkehr dienen: 1,55 € Für Straßen des innerörtlichen Verkehrs: 1,40 € Für Straßen des überörtlichen Verkehrs 1,25 € Bei mehrfacher Reinigung vervielfacht sich die Gebühr entsprechend. Für die Winterwartung wird zusätzlich eine Benutzungsgebühr erhoben. Die Benutzungsgebühr je Frontmeter (Absätze 1 - 3) beträgt jährlich: in Reinigungsklasse 1 : 0,97 € in Reinigungsklasse 2 : 0,87 € in Reinigungsklasse 3 : 0,77 € Die Reinigungklassen ergebe sich aus dem Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung. Weiteres entnehmen Sie bitte der Gebührensatzung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür eine Grundsteuer B zu zahlen.

    Diese Leistung wird von den Finanzämtern erbracht. Finden Sie Ihr zuständiges Finanzamt unter https://ias.fin-nrw.de/.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Grundstück, Ersatzbemessungsgrundlage, Grundsteuermessbetrag, Grundbesitz, Einheitswert, Grundbesitz, Einheitswert, Hebesatz, Grundvermögen, Grundvermögen, Grundsteuer B, Hebesatz, Ersatzbemessungsgrundlage, Grundsteuer B, Grundsteuermessbetrag

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de