Grundsteuer Festsetzung für Grundvermögen

    Grundsteuer Festsetzung für Grundvermögen

    Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.

    Beschreibung

    Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
    Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür Grundsteuer zu zahlen, die sog. Grundsteuer B. Sie erhalten hierfür von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid.
    Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Grundlage für den Grundsteuerbescheid bildet in den alten Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Einheitswert nach den Wertverhältnissen von 1964 und in den neuen Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Einheitswert nach den Wertverhältnissen 1935. Diese Werte stellen wiederum die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag dar, den ebenfalls das Finanzamt ermittelt und durch Bescheid festsetzt.
    Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz ergibt dann die zu entrichtende Grundsteuer.
    In den neuen Ländern ist zudem für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser, für die am 01.01.1991 kein Einheitswert vorlag und ein solcher auch nicht festzustellen war, die Besteuerung nach der Ersatzbemessungsgrundlage vorzunehmen. Der Jahresbetrag der Grundsteuer bemisst sich hier nach der Wohn- bzw. Nutzfläche. Es handelt sich um ein Steueranmeldungsverfahren bei der Gemeinde.
    Den Hebesatz setzt die Gemeinde durch Satzung fest.
    Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse am Grundstück wirken sich grundsteuerlich erst im Folgejahr aus. Verkaufen Sie bspw. Ihren Grundbesitz, wird der neue Eigentümer erst ab dem darauffolgenden Jahr grundsteuerpflichtig. Auch für die Bebauung Ihres zuvor unbebauten Grundstücks müssen Sie erst im Folgejahr die erhöhte Grundsteuer entrichten.
    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Grundsteuer befreit werden. Dies ist bspw. der Fall, wenn sie eine gemeinnützige Körperschaft sind und das Grundstück ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke benutzt wird. Eine Befreiung kommt jedoch regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Objekt für land- und forstwirtschaftliche oder Wohnzwecke genutzt wird. Eine Befreiung von der Grundsteuer beantragen Sie beim Finanzamt.
    In besonderen Fällen besteht die Möglichkeit die Grundsteuer zu erlassen. Verfügen Sie bspw. über Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, können Sie ggf. einen Erlass der Steuer bei der Gemeinde beantragen, wenn die erzielten Einnahmen in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen.

    Hinweise für Velbert: Inhalte der zuständigen Stelle

    Zu den Grundabgaben gehören folgende Steuern und Gebühren: Grundsteuer Entwässerungsgebühren und Gewässerunterhaltungsgebühren Abfallentsorgungsgebühren Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren Eigentumswechsel / Neubau: Grundabgabenabrechnung bei Eigentümerwechsel Mitteilung der Bemessungsgrundlagen bei Neubau Den jährlichen Grundabgabenbescheid erhalten Sie stets zu Beginn des Jahres per Post. Widerspruch gegen den Grundabgabenbescheid Soweit der/die Abgabenpflichtige der Auffassung ist, dass sein/ihr Steuerbescheid Rechtsfehler enthält, hat er/sie das Recht und die Möglichkeit, einen begründeten Widerspruch gegen diesen Bescheid einzulegen. Der Widerspruch kann nur binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides eingelegt werden. Für die Begründung eines Widerspruchs ist es nicht ausreichend, eine Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Bescheides nur zu behaupten. Es ist vielmehr ausführlich zu begründen, worin die Rechtsfehlerhaftigkeit besteht. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, die Beträge müssen zunächst weiter bezahlt werden. Bei Vorliegen eines Rechtsfehlers wird dem Bescheid abgeholfen, anderenfalls erhält der Widerspruchsführer oder die Widerspruchsführerin einen Bescheid, in dem die Zurückweisung des Widerspruchs begründet wird. Bitte beachten Sie: Eventuell fehlerhafte Sachverhalte, die sich auf den Grundsteuer-Messbescheid beziehen, können nicht im Abgabenbescheid angefochten werden. Hier muss ein Rechtsbehelf direkt gegen diesen Messbescheid beim zuständigen Finanzamt eingelegt werden. Stundungsantrag Grundabgaben Im Falle einer vorübergehenden Zahlungsunfähigkeit kann gegebenenfalls eine Stundung der offenen Forderung ausgesprochen werden. Die Antragstellung ist nur bis zur Fälligkeit der Grundabgaben möglich. Zur Genehmigung eines Stundungsantrages muss der/die Steuerpflichtige vorrangig alle eigenen zur Verfügung stehenden Mittel (auch Sparguthaben) einsetzen oder sich um einen Bankkredit bemühen. Dabei kann die Stundung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Es muss dargelegt werden, dass der/die Steuerpflichtige eine Zahlungsunfähigkeit nicht selbst zu vertreten hat. Die Gewährung einer Stundung darf den Anspruch nicht gefährden. Im Falle der Genehmigung eines Stundungsantrages fallen Stundungszinsen an. Diese belaufen sich auf 0,5 Prozent des gestundeten Betrages pro Monat. Bei Nichteinhaltung eines gewährten Ratenzahlungstermines gilt die Stundung automatisch als widerrufen. Erforderliche Unterlagen: Kreditnegativbescheinigung, Sicherheitsleistung, individuelle Begründung, Vorschlag zur Ratenzahlung Antrag auf Grundsteuererlass Ist der Ertrag eines Grundstücks wesentlich gemindert, kann der Grundstückseigentümer oder die Grundstückseigentümerin den Teilerlass der Grundsteuer beantragen. Die Antragstellung kann erst nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungsjahres erfolgen. Sie muss bis zum 31.03. des diesem Veranlagungsjahr folgenden Jahres beim Steueramt eingegangen sein. Zur Genehmigung des Antrages auf Grundsteuererlass muss die Minderung des Rohertrages mehr als 50 Prozent des normalen Ertrages betragen. Der/Die Steuerpflichtige muss nachweisen, dass er/sie die Minderung nicht selbst zu vertreten hat. Dies bedeutet, dass sich der/die Steuerpflichtige bei leer stehenden Objekten nachhaltig um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht haben muss. Der Nachweis ist - abhängig von Größe und Wert der Wohn- oder Gewerbeimmobilie sowie der Erreichbarkeit des potentiellen Interessentenkreises - durch Vorlage von Unterlagen über die periodische Inserierung in der (über)örtlichen Presse, im Internet oder über die Einschaltung eines geeigneten Maklers oder einer geeigneten Marklerin zu führen. Erforderliche Unterlagen: Vorlage sämtlicher Unterlagen, die den normalen Rohertrag des Grundstückes, die Gründe und den Umfang der Minderung sowie die Bemühungen, das Grundstück wieder wirtschaftlich zu nutzen, belegen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    jeweils zuständige hebeberechtigte Kommune

    Zuständigkeit

    jeweils zuständige hebeberechtigte Kommune

    Ansprechpartner

    Steueramt

    Adresse

    Hausanschrift

    Thomasstr. 1

    42551 Velbert

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine,
    Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.  
    Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.

    Formulare

    Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
    Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
    Schriftform erforderlich: ja
    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 41 ff Grundsteuergesetz (GrStG) (für Stichtage bis zum 01.01.2024)

    §§ 68 bis 94 und § 125, 129 bis 133 Bewertungsgesetz (BewG)

    Hinweise für Velbert: Inhalte der zuständigen Stelle

    Abgabenordnung Grundsteuergesetz Kommunalabgabengesetz NW Grundabgabensatzung der Stadt Velbert

    Verfahrensablauf

    Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer B. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
    Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
    Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.

    Fristen

    Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden. Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Velbert: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Anträge werden in der Regel umgehend nach Eingang bearbeitet.

    Kosten

    keine, Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge). Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür eine Grundsteuer B zu zahlen.

    Diese Leistung wird von den Finanzämtern erbracht. Finden Sie Ihr zuständiges Finanzamt unter https://ias.fin-nrw.de/.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Grundstück, Ersatzbemessungsgrundlage, Grundsteuermessbetrag, Grundbesitz, Einheitswert, Grundbesitz, Einheitswert, Hebesatz, Grundvermögen, Grundvermögen, Grundsteuer B, Hebesatz, Ersatzbemessungsgrundlage, Grundsteuer B, Grundsteuermessbetrag

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de