Grundsteuer Festsetzung für land- und forstwirtschaftliches Vermögen

    Grundsteuerbescheid für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen bzw. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erhalten

    Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.

    Beschreibung

    Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
    Sind Sie Eigentümer oder in den neuen Bundesländern Nutzer eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks, ist dafür Grundsteuer zu zahlen - die sog. Grundsteuer A. Sie erhalten hierfür von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid.
    Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Grundlage des Grundsteuerbescheides ist in den alten Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Einheitswert nach den Wertverhältnissen von 1964 und in den neuen Ländern der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Ersatzwirtschaftswert nach den Wertverhältnissen 1964. Diese Werte bilden wiederum die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag.
    Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer. Den Hebesatz setzt die Gemeinde durch Satzung fest. Der Hebesatz für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen kann sich von dem des Grundvermögens unterscheiden.
    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie bei der Gemeinde einen teilweisen Erlass der Steuer beantragen, wenn der normale Rohertrag um mehr als fünfzig Prozent gemindert ist und weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
    Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse am Grundbesitz wirken sich grundsteuerlich erst im Folgejahr aus. Verkaufen Sie bspw. Ihren Grundbesitz, wird der neue Eigentümer erst ab dem darauffolgenden Jahr grundsteuerpflichtig.

    Hinweise für Dülmen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Anlässlich der Grundsteuerreform folgender Hinweis: Ab 2025 wird die Grundsteuer auf Basis der Neubewertungen nach reformiertem Recht festgesetzt. Durch die Neubewertungen wurden die Steuerobjekte auf einen aktuellen Stand gebracht. Dies hat zur Folge, dass es je nach Alter und Art der vorangegangenen Bewertung zu erheblichen Abweichungen des Messbetrages kommen kann. Die Ermittlung der Hebesätze erfolgte auf alle Objekte bezogen aufkommensneutral. Daher kann es bei Ihrem Objekt - abhängig von der im Zuge der Neubewertung entstandenen Änderung des Messbetrages - zu einer höheren oder auch niedrigeren Grundsteuer als in den Vorjahren (vor 2025) gekommen sein. Eine allgemeine Aussage zur Tendenz lässt sich aufgrund der individuellen Fallgestaltung nicht treffen. Sollten Sie dennoch Bedenken haben, dass die Bewertung Ihres Objekts nicht korrekt sein könnte, wenden Sie sich bitte bei Fragen oder Einwänden zur Berechnungsgrundlage (Einheitswertbescheid) an das Finanzamt Coesfeld unter 02541/732-0. Die nachfolgenden Links führen Sie zu den Sitzungsunterlagen der Stadtverordnetenversammlungen, in denen Beschlüsse zur Grundsteuerreform gefasst wurden: Stadtverordnetenversammlung vom 12.12.2024:Erlass einer Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Dülmen (Hebesatzsatzung) Stadtverordnetenversammlung vom 10.10.2024:Festlegung der Vorgehensweise zur Erhebung der Grundsteuer B (einheitliche bzw. differenzierende Hebesätze) Wie wird der Grundsteuerbetrag errechnet? Die Grundsteuer wird aktuell getrennt nach Grundsteuer A (für Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft) und Grundsteuer B (für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude) erhoben. Die Höhe der Grundsteuer ist abhängig vom Grundsteuermessbetrag und vom Hebesatz. Der Grundsteuermessbetrag errechnet sich aus dem Einheitswert und wird vom Finanzamt festgesetzt. Das Finanzamt entscheidet ebenfalls, wem das Eigentum zugerechnet wird und ab wann die Bewertung erfolgt. Damit ist das Finanzamt Ihr zuständiger Ansprechpartner, wenn es um die Höhe des Messbetrages geht. Die Stadt Dülmen ist an diese Vorgaben gebunden. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Dülmen beschließt einheitlich den Hebesatz für das gesamte Stadtgebiet. Die aktuellen Hebesätze betragen ab 2025 302 % für Grundsteuer A und 692 % für Grundsteuer B (Stand 2025). Aus dem Produkt von Grundsteuermessbetrag und Hebesatz errechnet sich die zu zahlende Grundsteuer. Berechnungsbeispiel Grundsteuer A:Messbetrag: 10,00 EuroHebesatz: 302 %Grundsteuer A = 10,00 Euro x 302 % = 30,20 Euro Berechnungsbeispiel Grundsteuer B:Messbetrag: 100,00 EuroHebesatz: 692 %Grundsteuer B = 100,00 Euro x 692 % = 692,00 Euro Die Hebesätze betrugen vor der Grundsteuerreform 254 % für Grundsteuer A und 550 % für Grundsteuer B (Stand 2024). Wann ist die Grundsteuer fällig? Die Grundsteuer ist zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und am 15. November zu entrichten. Auf schriftlichen Antrag können die Quartalsfälligkeiten bei der Grundsteuer für das folgende Kalenderjahr in eine Jahresfälligkeit umgewandelt werden. Dann sind die gesamten Beträge zum 01. Juli des jeweiligen Jahres fällig. Der Antrag ist bis spätestens zum 30.09. des vorhergehenden Jahres zu stellen. Die im Abgabenbescheid ausgewiesenen Beträge sind zu den vorgenannten Fälligkeiten an die Finanzbuchhaltung der Stadt Dülmen unter Angabe des Kassenzeichens zu überweisen. Alternativ kann ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden. Dieses können Sie nun auch online beantragen. Ich habe mein Eigentum verkauft. - Was muss ich tun? Die Grundsteuer wird auf Basis der Angaben des Finanzamtes für jeweils ein Kalenderjahr festgesetzt (Jahressteuer). Maßgebend sind die Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse zu Beginn eines Kalenderjahres. Wird Grundbesitz (Grundstück, Wohnung oder Haus) verkauft, so bedeutet dies zunächst nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes, dass die Steuerpflicht erst zum Ablauf des Kalenderjahres auf den Neueigentümer über geht. Dies geschieht automatisch über Ihren Notar, das Grundbuchamt und letztendlich das Finanzamt. Als zusätzlichen Service bietet die Stadt Dülmen an, die Grundsteuer (zusammen mit den zugehörigen Abgaben, wie Abfallbeseitigung, Entwässerung, Straßenreinigung etc.) taggenau zum Zeitpunkt des Lastenüberganges auf den Neueigentümer zu übertragen, solange dieser dem zustimmt. Auf diese Weise zahlt der Verkäufer nur bis zum abgeschlossenen Verkauf an die Stadt Dülmen und bekommt dann von der Stadt Dülmen entsprechend der Vereinbarung mit dem Neueigentümer eine "Endabrechnung" in Form eines Aufhebungsbescheides. Der Neueigentümer erhält einen Grundbesitzabgabenbescheid für den Zeitraum ab dem vereinbarten Übergang. In der Regel ist im Kaufvertrag festgehalten, dass ab diesem Zeitpunkt der Käufer die Grundbesitzabgaben trägt. Die direkte Zahlung dieser Forderungen an die Stadt Dülmen erspart den Vertragsparteien eine privatrechtliche Abrechnung. Sollten Sie von diesem Service Gebrauch machen wollen, sprechen Sie sich bitte frühzeitig mit der anderen Vertragspartei ab. Um eine schnellstmögliche Umschreibung zu ermöglichen, können Sie direkt gemeinsam mit dem Käufer das Formular zum unterjährigen Eigentumswechsel ausfüllen. Die Umschreibung erfolgt dann kurzfristig auf Basis Ihres beidseitigen Einverständnisses. Rechtsgrundlagen Grundsteuergesetz (GrStG) Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) Abgabenordnung (AO)

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    jeweils zuständige hebeberechtigte Kommune

    Zuständigkeit

    jeweils zuständige hebeberechtigte Kommune

    Ansprechpartner

    Finanzbuchhaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    48249 Dülmen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • grundsätzlich keine

    Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.
    Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.

    Hinweise für Dülmen: Inhalte der zuständigen Stelle

    SEPA-Lastschriftmandat Online-Formular für SEPA-Lastschriftmandat Formular für den unterjährigen Eigentumswechsel

    Formulare

    Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
    Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
    Schriftform erforderlich: ja
    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer oder (in den neuen Bundesländern) Nutzer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen oder Betrieben sind.

    Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.

    Verfahrensablauf

    Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer A. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
    Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
    Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.

    Fristen

    Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden. Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

    Kosten

    keine, es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sind Sie Eigentümer oder Nutzer eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks oder Betriebes, ist dafür eine Grundsteuer A zu zahlen.

    Diese Leistung wird von den Finanzämtern erbracht. Finden Sie Ihr zuständiges Finanzamt unter https://ias.fin-nrw.de/.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 26.02.2025

    Stichwörter

    Einheitswert, Einheitswert, Ersatzwirtschaftswert, Hebesatz, Ersatzwirtschaftswert, land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, Hebesatz, Land- und Forstwirtschaft, land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, Grundsteuer A, Land- und Forstwirtschaft, Grundsteuer A

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English