Grundsteuer Festsetzung für land- und forstwirtschaftliches Vermögen

    Grundsteuerbescheid für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen bzw. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erhalten

    Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.

    Beschreibung

    Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
    Sind Sie Eigentümer oder in den neuen Bundesländern Nutzer eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks, ist dafür Grundsteuer zu zahlen - die sog. Grundsteuer A. Sie erhalten hierfür von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid.
    Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Grundlage des Grundsteuerbescheides ist in den alten Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Einheitswert nach den Wertverhältnissen von 1964 und in den neuen Ländern der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Ersatzwirtschaftswert nach den Wertverhältnissen 1964. Diese Werte bilden wiederum die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag.
    Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer. Den Hebesatz setzt die Gemeinde durch Satzung fest. Der Hebesatz für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen kann sich von dem des Grundvermögens unterscheiden.
    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie bei der Gemeinde einen teilweisen Erlass der Steuer beantragen, wenn der normale Rohertrag um mehr als fünfzig Prozent gemindert ist und weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
    Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse am Grundbesitz wirken sich grundsteuerlich erst im Folgejahr aus. Verkaufen Sie bspw. Ihren Grundbesitz, wird der neue Eigentümer erst ab dem darauffolgenden Jahr grundsteuerpflichtig.

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland): Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Höhe der Grundsteuer richtet sich nach dem Einheitswert des Grundbesitzes. Voraussetzung für die Festsetzung der Grundsteuer ist der Grundsteuermessbescheid, der jedem Grundsteuerpflichtigen vom Finanzamt Hilden zugestellt wird. Grundbesitz - Verkauf: Die Grundsteuer wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres (Stichtag: 01. Januar) festgesetzt und erhoben. Die Grundsteuerpflicht endet zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Grundbesitz auf den Erwerber (durch Kauf, Erbschaft, Schenkung oder ähnliches Rechtsgeschäft) übergegangen ist, grundsätzlich jedoch erst nach Erteilung eines Bescheides des Finanzamtes Hilden über die Zurechnungsfortschreibung auf den bzw. die neuen Eigentümer. Wenn im Laufe eines Kalenderjahres Grundbesitz veräußert wird, muss die Grundsteuer noch für das gesamte Kalenderjahr vom Veräußerer gezahlt werden. Aufgrund des Kaufvertrages steht es den Grundsteuerparteien frei, sich privatrechtlich zu einigen. Unterjähriger Verkauf: Sollten sich die beiden Grundsteuerparteien (Veräußerer/Erwerber) einig sein, so kann die Grundsteuer (zusammen mit den Gebühren: z.B. Entwässerungs- und Abfallgebühren) auf den 1. des auf den Monat des wirtschaftlichen Übergangs folgenden Monats auf den Erwerber übertragen werden. Hierzu wird das Formular "Mitteilung über Eigentumswechsel" benötigt, welches ausgefüllt und von beiden Grundsteuerparteien unterschrieben an das Referat Steuern und Abgaben übermittelt werden muss. Dies kann auch per Mail erfolgen. Das Formular kann unter den Downloads abgerufen werden. Hebesätze: Die Grundsteuerhebesätze in der Stadt Langenfeld Rhld. für das Jahr 2024 betragen für die Grundsteuer A (Land- und forstwirtschaftliche Betriebe): 160 v.H. für die Grundsteuer B (Grundstücke): 360 v.H. Berechnung der Grundsteuer: Das Finanzamt Hilden ermittelt einen Grundsteuermessbetrag. Die Stadt Langenfeld setzt einen Hebesatz fest. Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer Grundsteuerreform 2025: Aktuelle Fragen und Antworten (FAQ) zur Grundsteuerreform finden Sie im Webangebot des Städte- und Gemeindebundes NRW (Themenschwerpunkt Grundsteuer): Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer ab 2025

    Online-Dienste

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    zuständige Stelle

    jeweils zuständige hebeberechtigte Kommune

    Zuständigkeit

    jeweils zuständige hebeberechtigte Kommune

    Ansprechpartner

    Steuern und Abgaben

    Adresse

    Hausanschrift

    Konrad-Adenauer-Platz 1

    40764 Langenfeld (Rheinland)

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • grundsätzlich keine

    Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.
    Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.

    Formulare

    Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
    Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
    Schriftform erforderlich: ja
    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer oder (in den neuen Bundesländern) Nutzer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen oder Betrieben sind.

    Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland): Inhalte der zuständigen Stelle

    Grundsteuergesetz Satzung über die Hebesätze der Stadt Langenfeld Rhld. für die Realsteuern

    Verfahrensablauf

    Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer A. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
    Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
    Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.

    Fristen

    Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden. Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

    Kosten

    keine, es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sind Sie Eigentümer oder Nutzer eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks oder Betriebes, ist dafür eine Grundsteuer A zu zahlen.

    Diese Leistung wird von den Finanzämtern erbracht. Finden Sie Ihr zuständiges Finanzamt unter https://ias.fin-nrw.de/.

    Hinweise für Langenfeld (Rheinland): Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Stadt Langenfeld bietet Ihnen die Möglichkeit, fällige Beträge kostenfrei und bequem per SEPA- Lastschrift von Ihrem Konto einzuziehen. Das SEPA Formular kann unter den Downloads abgerufen werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 29.11.2024

    Stichwörter

    Grundsteuer A, Hebesatz, land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, Einheitswert, Hebesatz, Grundsteuer A, Einheitswert, Ersatzwirtschaftswert, land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, Land- und Forstwirtschaft, Ersatzwirtschaftswert, Land- und Forstwirtschaft

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English