Sie sind eine Einzelperson und erzielen mit Ihrem inländischen Gewerbebetrieb einen Gewerbeertrag von mehr als EUR 24.500? Dann liegen Sie über dem Freibetrag und müssen bei Ihrem Finanzamt eine elektronische Gewerbesteuererklärung abgeben. Darin erklären Sie, wie hoch Ihr Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum - also im abgelaufenen Kalenderjahr - war.
Zudem erklären Sie ausgehend von Ihrem Gewinn oder Verlust - Einnahmen abzüglich Ausgaben - weitere Hinzurechnungen oder Kürzungen.
Außerdem geben Sie an, in welcher Gemeinde Sie Ihr Gewerbe betreiben. Anschließend erhalten Sie vom Finanzamt einen Bescheid über den sogenannten Gewerbesteuermessbetrag.
Den Gewerbesteuermessbetrag ermittelt das Finanzamt, indem es den Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert. Dieser Messbetrag ist die Grundlage für die Höhe der Gewerbesteuer.
Das Finanzamt informiert die Gemeinde, in der Sie Ihr Gewerbe betreiben, über den Gewerbesteuermessbetrag. Sie erhalten anschließend einen Bescheid über die von Ihnen zu zahlende oder die von der Gemeinde an Sie zu erstattende Gewerbesteuer.
Die Gemeinde errechnet die Gewerbesteuer aus dem Gewerbesteuermessbetrag des Finanzamtes multipliziert mit dem Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde. Jede Gemeinde bestimmt ihren Hebesatz selbst.
Die Gemeinde entscheidet mit dem Bescheid über die Gewerbesteuer auch über die in Zukunft von Ihnen zu zahlenden Vorauszahlungen der Gewerbesteuer für den nachfolgenden Erhebungszeitraum.
Hinweise für Dülmen: Inhalte der zuständigen Stelle
Neben der Grundsteuer gehört die Gewerbesteuer zu den Real- oder Objektsteuern. Im Gegensatz zu den Personensteuern berücksichtigt sie nicht die Leistungsfähigkeit einer Person. Bei der Gewerbesteuer wird der Gewerbebetrieb und dessen objektive Ertragskraft besteuert. Wer ist Steuerschuldner? Steuerpflichtig sind alle gewerblichen Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts: Gewerblich tätige Einzelunternehmen Personengesellschaften Kapitalgesellschaften Land- und fortstwirtschaftliche Betriebe, sofern sie im Handelsregister eingetragen sind oder ihr Umsatz, der mit gewerblichen Dienstleistungen erzielt wird, 5.000 EUR übersteigt. Freiberufliche oder andere nichtgewerbliche selbständige Tätigkeiten unterliegen grundsätzlich nicht der Gewerbesteuerpflicht. Besteuerungsgrundlage Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Das ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist. Gewerbesteuerberechnung Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem Ertrag ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser wird durch die Anwendung eines Hundertsatzes auf den Gewerbeertrag ermittelt. Haben natürliche Personen oder Personengesellschaften einen Gewerbeertrag erzielt, so ist dieser um einen Freibetrag von 24.500 Euro zu kürzen.Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag über 24.500 EUR beträgt 3,5%.Auf die von den Finanzämtern übermittelten Messbeträge wendet die Gemeinde den für den Erhebungszeitraum gültigen Hebesatz an und ermittelt auf diesem Weg die Gewerbesteuer, welche sie schließlich in einem entsprechenden Gewerbesteuerbescheid festsetzt. Vorauszahlungen Am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres hat der Steuerschuldner Vorauszahlungen zu entrichten. Sie betragen grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich voraussichtlich für den Erhebungszeitraum ergeben wird. Für die Anpassung ist ein schriftlicher Antrag beim Finanzamt Voraussetzung. Diesem sind Nachweise (z.B. BWA) über die sich ergebenden Besteuerungsgrundlage beizufügen.Werden die Vorauszahlungen auf der Grundlage eines Messbescheides für Vorauszahlungszwecke des Betriebsfinanzamtes festgesetzt, so ist die Gemeinde an diesen Bescheid zwingend gebunden. Verzinsung von Steuernachforderungen/Steuererstattungen Führt die Festsetzung der Gewerbesteuer zu einer Nachforderung oder Erstattung, erfolgt eine Verzinsung dieser Summe. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Erhebungszeitraumes, in dem die Steuer entstanden ist und endet mit Ablauf des Tages an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Der Zinssatz beträgt 0,5% für jeden vollen Monat. Finanzielle Bedeutung der Gewerbesteuer Die Gewerbesteuer stellt für die Gemeinden die einzige wesentliche Einnahmequelle dar, die für sie beeinflussbar ist. Daher steht sie unter dem Schutz der Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG). Weitere Einzelheiten hierzu können Sie auch der Internetseite der Industrie- und Handelskammer NRW entnehmen. Lastschrifteinzugsverfahren Die Gewerbesteuerforderungen und -vorauszahlungen können Sie bequem per Lastschrifteinzugsverfahren bezahlen. Zur Beantragung können Sie nun auch unser Online-Formular nutzen. Rechtsgrundlagen Gewerbesteuergesetz (GewStG) Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) Abgabenordnung (AO)
Allgemeines Die Gewerbesteuer gehört zu den sogenannten Realsteuern. Sie ist eine kommunale Steuer mit einem eigenen Hebesatzrecht der Gemeinde. Die Gewerbesteuer ist die wichtigste kommunale Steuer und trägt maßgeblich zur Finanzierung der Gemeindeaufgaben bei. SteuerpflichtigeSteuerpflichtig sind gewerblich tätige Unternehmen, deren Betriebe im Gemeindegebiet liegen. Werden in mehreren Gemeinden Betriebsstätten unterhalten, entsteht die Steuerpflicht anteilig (Zerlegung). Steuerschuldner/Steuerschuldnerin ist zwar der Unternehmer/die Unternehmerin, also der/die, für dessen Rechnung das Gewerbe ausgeübt wird, seine/ihre persönlichen Verhältnisse sind für die Festsetzung der Gewerbesteuer jedoch unerheblich. Das ist der signifikante Unterschied zu den Personensteuern (z.B. Einkommens- und Körperschaftsteuer), da die Gewerbesteuer nicht die Leistungsfähigkeit einer Person berücksichtigt, sondern eine Sache - den Gewerbebetrieb - besteuert. Der Gewerbesteuerpflicht unterliegt jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts zu verstehen. Nach der Legaldefinition des § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz ist Gewerbebetrieb jede selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Zuständigkeit bei der ErhebungDie Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages erfolgt durch die Finanzämter auf der Grundlage der abgegebenen Steuererklärungen. Der Gewerbesteuermessbescheid wird ab November 2018 durch die Finanzämter an die Steuerpflichtigen versandt.Die Erhebung und Festsetzung der Gewerbesteuer fällt in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden, die den Gewerbesteuerbescheid erstellen und versenden. BerechnungDie Höhe der Gewerbesteuer richtet sich nach dem Gewerbegewinn. Der Gewinn ist um bestimmte Hinzurechnungen oder Kürzungen zu korrigieren. Der so ermittelte Gewerbeertrag wird bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften um einen Freibetrag von 24.500,00 € gemindert. Bei Kapitalgesellschaften wird kein Abzug vorgenommen. Auf diesen verbleibenden Gewerbeertrag wird die Steuermesszahl von 3,5 % angewendet und so der Gewerbesteuermessbetrag festgestellt. Diese Berechnungen und Festsetzung nimmt das zuständige Finanzamt im Gewerbesteuermessbescheid vor. Berechnungsbeispiel:Gewerbeertrag x Steuermesszahl = Gewerbesteuermessbetrag30.000,00 € x 3,5 % = 1.050,00 € Der Gewerbesteuermessbetrag wird der Gemeinde übermittelt, die zur Festsetzung der Gewerbesteuer an den Gewerbesteuermessbetrag gebunden ist. Einwendungen, die sich gegen Feststellungen des Finanzamtes in dem Gewerbesteuermessbescheid richten, können nur im Rahmen eines Einspruchsverfahrens beim Finanzamt vorgebracht werden. Berechnung der ZerlegungWerden in mehreren Gemeinden Betriebsstätten unterhalten, ist der Gewerbesteuermessbetrag auf die beteiligten Gemeinden grundsätzlich im Verhältnis der Arbeitslöhne zu verteilen (zerlegen). Auch die Zerlegungsanteile werden vom Betriebsfinanzamt der Gemeinde mitgeteilt. FestsetzungDie Stadt Hamm wendet auf den Messbetrag/Zerlegungsanteil den jeweils gültigen Hebesatz an und errechnet so die festzusetzende Gewerbesteuer. Die so ermittelte Gewerbesteuer wird durch den Gewerbesteuerbescheid festgesetzt. HebesatzDer örtliche Hebesatz ist durch die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Hamm bestimmt, die durch den Rat der Stadt Hamm beschlossen wurde. Seit 2010 beträgt der Gewerbesteuerhebesatz der Stadt Hamm 465%. Berechnungsbeispiel:Gewerbesteuermessbetrag x Hebesatz = Jahressteuer1.050,00 € x 465 v.H. = 4.882,50 € VorauszahlungenGewerbesteuer-Vorauszahlungen sind Abschlagszahlungen auf die voraussichtliche Jahressteuerschuld (Veranlagungsergebnis). Um einen regelmäßigen Geldfluss in den Gemeindehaushalt sicherzustellen und den Steuerpflichtigen eventuell hohe zinspflichtige Nachzahlungen zu ersparen, werden bereits im laufenden Jahr Vorauszahlungen erhoben. Die Vorauszahlungen werden entweder an das letzte bekannte Veranlagungsergebnis oder aufgrund eines Gewerbesteuer-Vorauszahlungsmessbescheides des Finanzamtes festgesetzt. Die Vorauszahlungen werden bei der endgültigen Festsetzung der Gewerbesteuer angerechnet.Die Vorauszahlungen sind vierteljährlich zu den Terminen 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu entrichten.Entsprechen die Erträge der Vorauszahlungsjahre nicht dem letzten Veranlagungsergebnis, können die Vorauszahlungen von der Gemeinde innerhalb von 15 Monaten nach Ablauf des Erhebungszeitraumes auf Antrag an den zu erwartenden Gewerbeertrag angepasst werden. Wurden die Vorauszahlungen vom Finanzamt durch Grundlagenbescheid (Vorauszahlungs-Messbescheid) festgesetzt, so ist die Anpassung dort zu beantragen. Verzinsung von Steuernachforderungen oder SteuererstattungenDie Verzinsung von Gewerbesteuern soll im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen einen Ausgleich dafür schaffen, dass Gewerbesteuern trotz gleichen gesetzlichen Entstehungszeitpunkts (= Ablauf des Erhebungszeitraums), aus welchen Gründen auch immer, zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und erhoben werden. Die Verzinsung ist gesetzlich vorgeschrieben (§§ 233a ff. Abgabenordnung), sie steht nicht im Ermessen des Amtes für Finanzen und Controlling. Es erfolgt sowohl eine Verzinsung von Nachzahlungen als auch von Erstattungen. Der Zinslauf beginnt im Regelfall 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gewerbesteuer entstanden ist (= Karenzzeit). Er endet mit der Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheides. Der Zeitpunkt der Zahlung oder Fälligkeit der Steuernachforderung oder -erstattung ist unbeachtlich. Die Zinsen betragen für jeden vollen Monat des Zinslaufs 0,5 %. Für ihre Berechnung wird der zu verzinsende Betrag auf volle 50 EUR abgerundet. Zinsen werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 EUR betragen. Grundsätzlich wird der Zinsbescheid der Gewerbesteuerfestsetzung der Stadt Hamm beigefügt. Berechnungsbeispiel:Steuernachzahlung/-erstattung für 2014 zum 01.08.2017 in Höhe von 100.000 €Verzinsung für die Zeit vom 01.04.2016 (15 Monate nach Ablauf 2014) bis 31.07.17 = 16 Monate16 Monate x 0,5% = 8% entspricht 8.000 € Widerspruch gegen den GewerbesteuerbescheidGegen einen Abgabenbescheid ist die Möglichkeit eines schriftlichen Widerspruchs gegeben. Einzelheiten zu Ihren Rechten entnehmen Sie bitte dem Abgabenbescheid. Vielfach ist ein förmliches Vorgehen gegen den Abgabenbescheid auch gar nicht notwendig. Halten Sie den Gewerbesteuerbescheid für fehlerhaft oder aus sonstigen Gründen für rechtswidrig, wird empfohlen, sich vor Erhebung eines förmlichen Widerspruchs zunächst mit dem Amt für Finanzen und Controlling in Verbindung zu setzen, um so aus Ihrer Sicht bestehende Unstimmigkeiten möglichst gleich noch im Vorfeld auszuräumen. Wegen der Widerspruchsfrist von einem Monat müsste dies allerdings unverzüglich nach Bekanntgabe des Bescheides erfolgen. ZahlungstermineDie Zahlungstermine ergeben sich aus den Gewerbesteuer- und Zinsbescheiden.Ein Einspruch gegen den Grundlagenbescheid beim Finanzamt entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung. Vorteile des SEPA-BasislastschriftmandatsDie Stadtverwaltung Hamm ist bemüht, den Aufwand für Buchhaltung und Zahlungsverkehr so klein wie möglich zu halten. Hierbei können Sie helfen. Das für Sie und für die Stadtverwaltung einfachste Verfahren ist das SEPA-Basislastschriftmandat. Der Vorteil für Sie besteht darin, dass Sie die Fälligkeitstermine nicht beachten müssen, immer die richtigen Beträge abgebucht und Mahnungen vermieden werden. Die Stadtverwaltung kann alle Beträge automatisch verbuchen. Die Erteilung eines SEPA-Basislastschriftmandates ist für Sie ohne Risiko. Wird ihr Konto belastet, können Sie innerhalb von 8 Wochen bei Ihrer Bank der Belastung widersprechen. Durch die Rücklastschrift erlischt sofort Ihr erteiltes Basislastschriftmandat und muss bei Bedarf schriftlich neu für das jeweilige einzelne Kassenzeichen erteilt werden. Gleichzeitig wird dem Gewerbesteuerkonto hier eine Rücklastschriftgebühr belastet. Sie können ein erteiltes SEPA-Basislastschriftmandat jederzeit widerrufen. Für die Erteilung eines SEPA-Basislastschriftmandats benutzen Sie bitte den u.a. Link (siehe "Unterlagen"). Dagegen kann und darf die Stadtkasse Hamm eine Neuerteilung bzw. Kontoänderung eines Mandates im Hinblick auf die neuen EU-Richtlinien wegen der fehlenden Unterschrift nicht mehr per E-Mail akzeptieren.Bei Fragen zu Zahlungsangelegenheiten wenden Sie sich bitte direkt an die Stadtkasse Hamm, Herrn Trippelsdorf, Tel.: 02381-17-9928, Trippelsdorf@stadt.hamm.de. Rechtsgrundlagen allgemein Nach Art. 106 Absatz 6 Grundgesetz steht den Gemeinden das Aufkommen der Gewerbesteuer zu. Die Einzelregelungen der Steuerfestsetzung und Steuererhebung enthalten das Gewerbesteuergesetz und die Abgabenordnung. Gewerbesteuergesetz, Haushaltssatzung