Bestattungskostenhilfe nach §74 SGB XII Gewährung

    Übernahme der Bestattungskosten beantragen

    Wenn Sie verpflichtet sind, die Bestattungskosten einer verstorbenen Person zu decken, obwohl Ihnen selbst die finanziellen Mittel hierzu fehlen, besteht die Möglichkeit, beim Träger der Sozialhilfe eine Übernahme der Kosten zu beantragen.

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Was tun, wenn eine Angehörige oder ein Angehöriger verstorben ist, aber das Geld für die Beerdigung nicht reicht? Erfahren Sie hier, wann Bestattungskosten übernommen werden können.

    Beschreibung

    Bei einem Todesfall müssen in der Regel die Angehörigen der verstorbenen Person für die Bestattung sorgen und die Kosten vorerst übernehmen, sofern der Nachlass oder andere Gelder, wie von einer Sterbegeldversicherung, nicht oder nicht vollständig ausreichen, um die Bestattungskosten zu decken.

    Wer dazu verpflichtet ist die Bestattungskosten zu übernehmen, ist gesetzlich geregelt. Hierbei kann es sich um die folgenden Personen handeln:

    • vertraglich verpflichtete Personen
    • Erben
    • Unterhaltspflichtige
    • nach öffentlichem Bestattungsrecht der Länder zur Bestattung verpflichtete Personen

    Wenn Sie zur Übernahme der Kosten für eine Bestattung verpflichtet, aber finanziell dazu nicht in der Lage sind, können Sie die Übernahme der Kosten beim zuständigen Sozialamt beantragen. Das Sozialamt prüft dann, inwieweit es Ihnen zuzumuten ist, die Kosten zu tragen.

    Das Sozialamt übernimmt die Kosten für eine einfache, angemessene und würdige Bestattung. Dazu gehören unter anderem die angemessenen Kosten für den Sarg, Leichenhaus- und Grabgebühren sowie die Kosten für das Anlegen des Grabes. Das gilt auch für Urnenbestattungen. Nicht übernommen werden zum Beispiel die Kosten für die Bewirtung von Trauergästen.

    Zuständig ist das Sozialamt, das für die verstorbene Person bis zu ihrem Tod Sozialhilfe geleistet hat. Sofern die verstorbene Person hingegen keine Sozialhilfe bezogen hat, ist das Sozialamt zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Verstirbt eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, die keine Sozialhilfe bezogen hat, im Ausland, kommt es für die Zuständigkeit auf den Einzelfall an.

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wenn jemand verstirbt und bestattet werden muss, gibt es normalweise Personen, die Kosten für eine Bestattung übernehmen müssen. Nur wenn man diesen Personen die Kosten nicht zumuten kann, kann der Kreis Lippe die erforderlichen Kosten übernehmen. Dazu muss ein Antrag gestellt werden. Dazu verpflichtet, die Kosten einer Bestattung zu tragen, sind in folgender Reihenfolge: Die Person, die sich zu Lebzeiten des Verstorbenen verpflichtet hat, die Kosten der Bestattung zu tragen Die Erben des Verstorbenen Unterhaltspflichtige Personen, die schon zu Lebzeiten dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig waren Die Person, die in Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Pflicht die Bestattung in Auftrag gegeben hat. Wenn Sie verpflichtet sind, die Bestattungskosten zu übernehmen und Ihnen das nicht zugemutet werden kann, können Sie die Übernahme der Bestattungskosten beantragen. Den Antrag müssen Sie beim zuständigen Träger der Sozialhilfe in angemessener Frist stellen. Als angemessen gilt in der Regel 1 Monat ab dem Tag der Bestattung. Welche Kostenpositionen überhaupt und bis zu welcher Höhe als erforderlich anerkannt werden, ist in jedem Einzelfall individuell zu prüfen. Der Kreis Lippe als Sozialhilfeträger hat insoweit für seinen Bereich entsprechende Höchstbeträge für verschiedene Einzelpositionen festgelegt, die im Regelfall nicht überschritten werden sollen. Auch die Bestatter kennen diese Grenzwerte des Kreises Lippe, können auf Nachfrage fachkundig beraten und Ihnen eine entsprechende Kostenaufstellung vorlegen. Erforderlich sind generell die Kosten für ein Begräbnis ortsüblicher, einfacher, aber würdiger Art. Dazu gehören die Gebühren der Friedhofsverwaltung, die für ein Reihengrab erhoben werden, sowie die sonstigen Gebühren, beispielsweise für die Nutzung einer Kühlkammer oder einer Trauerhalle. Alle sonstigen Kosten der Bestattung unterliegen einer Einzelüberprüfung in dem Sinne, ob überhaupt und - wenn ja - in welcher Höhe eine Anerkennung erfolgen kann. Zu beachten ist insbesondere, dass die Kosten für Sterbeurkunden, Kränze, Trauerkarten, Zeitungsanzeigen und Bewirtung von Angehörigen generell als nicht erforderlich angesehen werden. Wir beraten Sie gerne zu den berücksichtigungsfähigen Kosten und Richtwerten.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Existenzsicherung

    Beschreibung

    Schülerbafög, Grundsicherung und Übernahme von BestattungskostenHier stellen Sie Anträge auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder auch auf die Übernahme von Bestattungskosten.Der Bereich kümmert sich außerdem um das Schüler-BAföG.Die Ausbildungsförderung für Schülerinnen und Schüler kann im Bürgerservice beantragt werden, die Anträge werden dann durch uns bearbeitet.Weitere Details können Sie der jeweiligen Dienstleistung entnehmen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Felix-Fechenbach-Straße 5

    32756 Detmold

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag09:00 bis 12:00 Uhr und13:30 bis 15:00 UhrFreitag09:00 bis 12:00 UhrBAföG-AmtMontag bis Freitag09:00 bis 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5231 62-0

    E-Mail: info@kreis-lippe.de

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    von der verstorbenen Person: Kopie der Sterbeurkunde Nachweis über Einkommen des Verstorbenen (zum Beispiel Rentenbescheid, Bürgergeld) Nachweis über den Nachlass des Verstorbenen: alle vorhandenen Sparbücher Kontoauszüge vom Girokonto Nachweis der Versicherungen (Lebensversicherung, Sterbegeldversicherung, Unfallversicherung, ...) sonstige Vermögenswerte (Mietkaution, Depotguthaben, Wertpapiere, Edelmetalle,...) von Ihnen: Kopie des Personalausweises und, falls eines Ihrer Elternteile gestorben ist: Geburtsurkunde Falls Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau verstorben ist: Witwenrentenbescheid oder Witwerrentenbescheid Gehaltsbescheinigungen für den Kalendermonat, in welchem die Rechnungen fällig sind, und in den 3 Folgemonaten (von Ihnen und eventuell Ehepartner/Lebenspartner) Kopie des Mietvertrags und eine Bescheinigung über die Höhe der aktuellen Miete und der Nebenkosten (bei Wohneigentum alle anfallenden Kosten nachweisen) Wenn Sie Sozialleistungen beziehen (Bürgergekd, Grundsicherung, ...) reicht der aktuelle vollständige Bewilligungsbescheid aus. Die Vorlage des Mietvertrages entfällt in diesem Fall. Kontoauszüge der letzten 8 Wochen Nachweise über bestehende Versicherungen (Privathaftpflicht, Autohaftpflicht, Hausrat, ...) Nachweise bezüglich Ihres Vermögens und eventuell das Ihres Ehepartners/Lebenspartners (Sparbuch, Vermögenswirksame Leistungen (aktuelle Wertmitteilung), Lebensversicherung, Bausparvertrag, Depotguthaben,...) eventuell Nachweis über die Ausschlagung des Erbes, Kopie des Erbscheines oder Kopie des Testaments Rechnung des Bestattungsunternehmens Bescheid über Friedhofsgebühren

    Formulare

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Übernahme der Bestattungskosten

    Voraussetzungen

    • Sie sind dazu verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen.
    • Weder der Nachlass der verstorbenen Person noch andere durch das Ableben zugeflossene Mittel, wie die Auszahlungen aus Versicherungen, decken die Bestattungskosten.
    • Sie können die Kosten nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln tragen oder die Übernahme der Bestattungskosten ist ihnen nicht oder nicht in voller Höhe zuzumuten.
    • Die Kosten für die Bestattung sind angemessen.
       

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie sind nachweislich nicht in der Lage, die Bestattungskosten zu tragen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 74 Sozialgesetzbuch Zwölf (SGB XII)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
    • Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids
       

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie die Bestattungskostenhilfe beantragen wollen:

    • Stellen Sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim zuständigen Träger der Sozialhilfe.
    • Welche Kosten im Einzelfall übernommen werden, müssen Sie bei Bedarf vor der Beauftragung des Bestatters beim zuständigen Träger der Sozialhilfe erfragen,
    • Der Träger der Sozialhilfe überprüft die von Ihnen eingereichten Unterlagen und Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
    • Sie erhalten einen Bewilligungsbescheid, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Den Antrag für die Übernahme der Kosten stellen Sie bei dem Sozialhilfeträger, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe gewährt hat oder falls keine Sozialhilfe bezogen wurde, bei dem Träger, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Bürgergeld wird in diesem Zusammenhang nicht als Sozialhilfe betrachtet.Sofern ein Bürgergeld-Bezieher verstirbt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sterbeort.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antragstellung bis 1 Monat ab dem Tag der Bestattung.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an. 

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Lippe: Inhalte der zuständigen Stelle

    Informationen in einfacher Sprache finden Sie hier.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 12.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 20.12.2024

    Stichwörter

    Kostenübernahme, Erdbestattung, Beerdigung, Sozialbestattung, Friedhofsgebühren, Friedhof, Bestattungskosten, Urne, Urnenbeisetzung, Bestattung, Todesfall, Beerdigungskosten, Grabgebühren, Beisetzung, Leichenhausgebühren, Feuerbestattung, Nachlass, Gebühren Krematorium

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English