Bestattungskostenhilfe nach §74 SGB XII Gewährung

    Übernahme der Bestattungskosten beantragen

    Wenn Sie verpflichtet sind, die Bestattungskosten einer verstorbenen Person zu decken, obwohl Ihnen selbst die finanziellen Mittel hierzu fehlen, besteht die Möglichkeit, beim Träger der Sozialhilfe eine Übernahme der Kosten zu beantragen.

    Beschreibung

    Bei einem Todesfall müssen in der Regel die Angehörigen der verstorbenen Person für die Bestattung sorgen und die Kosten vorerst übernehmen, sofern der Nachlass oder andere Gelder, wie von einer Sterbegeldversicherung, nicht oder nicht vollständig ausreichen, um die Bestattungskosten zu decken.

    Wer dazu verpflichtet ist die Bestattungskosten zu übernehmen, ist gesetzlich geregelt. Hierbei kann es sich um die folgenden Personen handeln:

    • vertraglich verpflichtete Personen
    • Erben
    • Unterhaltspflichtige
    • nach öffentlichem Bestattungsrecht der Länder zur Bestattung verpflichtete Personen

    Wenn Sie zur Übernahme der Kosten für eine Bestattung verpflichtet, aber finanziell dazu nicht in der Lage sind, können Sie die Übernahme der Kosten beim zuständigen Sozialamt beantragen. Das Sozialamt prüft dann, inwieweit es Ihnen zuzumuten ist, die Kosten zu tragen.

    Das Sozialamt übernimmt die Kosten für eine einfache, angemessene und würdige Bestattung. Dazu gehören unter anderem die angemessenen Kosten für den Sarg, Leichenhaus- und Grabgebühren sowie die Kosten für das Anlegen des Grabes. Das gilt auch für Urnenbestattungen. Nicht übernommen werden zum Beispiel die Kosten für die Bewirtung von Trauergästen.

    Zuständig ist das Sozialamt, das für die verstorbene Person bis zu ihrem Tod Sozialhilfe geleistet hat. Sofern die verstorbene Person hingegen keine Sozialhilfe bezogen hat, ist das Sozialamt zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Verstirbt eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, die keine Sozialhilfe bezogen hat, im Ausland, kommt es für die Zuständigkeit auf den Einzelfall an.

    Hinweise für Bielefeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    Grundsätzlich sind nach bürgerlichem Recht die Erbinnen bzw. Erben verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen. Dies ist ohne weiteres möglich, sofern ausreichender Nachlass vorhanden ist. Dann können die Bestattungskosten aus dem Nachlass getragen werden. Auch bei bestehenden Schadensersatz- oder Versicherungsansprüchen ist die Kostenübernahme in aller Regel geklärt. Ist kein ausreichender Nachlass vorhanden, können die erforderlichen Kosten einer Bestattung aus Sozialhilfemitteln übernommen werden. Dies gilt nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) nur, soweit es den zur Übernahme Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, diese zu tragen. Es stellt sich die Frage, ob und inwieweit den Erbinnen bzw. Erben oder Angehörigen das Tragen der Kosten zuzumuten ist. Um diese Frage beurteilen zu können, ist eine eingehende Prüfung der Einkommens- und Vermögenssituation der Verpflichteten erforderlich.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Amt für soziale Leistungen -Sozialamt- Geschäftsbereich Wirtschaftliche Hilfen Soziales Abteilung SGB XII 2 außerhalb von Einrichtungen und AsylbLG

    Beschreibung

    Amt für soziale Leistungen -Sozialamt-Geschäftsbereich Wirtschaftliche Hilfen SozialesAbteilung SGB XII 2 außerhalb von Einrichtungen und AsylbLG

    Adresse

    Hausanschrift

    Niederwall 23

    33602 Bielefeld

    Neues Rathaus

    Kontakt

    Fax: +49 521 51-8212

    Telefon Festnetz: +49 521 51-0

    E-Mail: asylblg@bielefeld.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Amt für soziale Leistungen -Sozialamt- Geschäftsbereich Wirtschaftliche Hilfen Soziales Abteilung SGB XII 1 außerhalb von Einrichtungen

    Beschreibung

    Amt für soziale Leistungen -Sozialamt-Geschäftsbereich Wirtschaftliche Hilfen SozialesAbteilung SGB XII 1 außerhalb von Einrichtungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Niederwall 23

    33602 Bielefeld

    Neues Rathaus

    Kontakt

    Fax: +49 521 51-8212

    Telefon Festnetz: +49 521 51-0

    E-Mail: sozialhilfe@bielefeld.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Bielefeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten Nachlasserklärung Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse Sterbeurkunde Testament oder Erbvertrag, sofern vorhanden Nachlassverzeichnis Girokontoauszüge der verstorbenen Person der letzten beiden Monate Nachweis über das Einkommen der verstorbenen Person Nachweise über bestehende Lebens- oder Sterbeversicherungen Nachweise über das Einkommen und Vermögen aller verpflichteten Angehörigen und Erbinnen und Erben Nachweis zum Rentenvorschuss vollständigen Witwenrentenbescheid bzw. Witwerrentenbescheid einschließlich Anlagen Rechnung des Bestattungsunternehmens nebst Einzelnachweisen Gebührenbescheid der Friedhofsverwaltung Es können auch weitere Unterlagen notwendig werden.

    Voraussetzungen

    • Sie sind dazu verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen.
    • Weder der Nachlass der verstorbenen Person noch andere durch das Ableben zugeflossene Mittel, wie die Auszahlungen aus Versicherungen, decken die Bestattungskosten.
    • Sie können die Kosten nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln tragen oder die Übernahme der Bestattungskosten ist ihnen nicht oder nicht in voller Höhe zuzumuten.
    • Die Kosten für die Bestattung sind angemessen.
       

    Hinweise für Bielefeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Stadt Bielefeld ist zuständig, wenn die Person in Bielefeld verstorben ist oder Sozialhilfe von der Stadt Bielefeld erhalten hat.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
    • Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids
       

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie die Bestattungskostenhilfe beantragen wollen:

    • Stellen Sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim zuständigen Träger der Sozialhilfe.
    • Welche Kosten im Einzelfall übernommen werden, müssen Sie bei Bedarf vor der Beauftragung des Bestatters beim zuständigen Träger der Sozialhilfe erfragen,
    • Der Träger der Sozialhilfe überprüft die von Ihnen eingereichten Unterlagen und Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
    • Sie erhalten einen Bewilligungsbescheid, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

    Hinweise für Bielefeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sofern Sie beabsichtigen, die Kostenübernahme zu beantragen, ist es ratsam, bereits bei der Erteilung des Auftrags an das Bestattungsunternehmen entsprechend darauf hinzuweisen. Es werden sozialhilferechtlich lediglich die erforderlichen Kosten einer Bestattung einfacher, aber würdiger Art getragen. Es gibt eine Vereinbarung der Stadt Bielefeld mit den örtlichen Bestattungsunternehmen, bis zu welcher Höhe Kosten einer Sozialbestattung anerkannt werden. Den Antrag mit den Unterlagen können Sie persönlich abgeben. Außerhalb der Öffnungszeiten ist vorab telefonisch ein Termin zu vereinbaren.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Hinweise für Bielefeld: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten sollte zeitnah nach dem Sterbetag beim Sozialamt gestellt werden!

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an. 

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 12.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 16.12.2024

    Stichwörter

    Beerdigungskosten, Erdbestattung, Grabgebühren, Sozialbestattung, Todesfall, Feuerbestattung, Nachlass, Kostenübernahme, Friedhof, Bestattung, Friedhofsgebühren, Urnenbeisetzung, Urne, Beerdigung, Bestattungskosten, Beisetzung, Gebühren Krematorium, Leichenhausgebühren

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de