Bestattungskostenhilfe nach §74 SGB XII Gewährung

    Übernahme der Bestattungskosten beantragen

    Wenn Sie verpflichtet sind, die Bestattungskosten einer verstorbenen Person zu decken, obwohl Ihnen selbst die finanziellen Mittel hierzu fehlen, besteht die Möglichkeit, beim Träger der Sozialhilfe eine Übernahme der Kosten zu beantragen.

    Beschreibung

    Bei einem Todesfall müssen in der Regel die Angehörigen der verstorbenen Person für die Bestattung sorgen und die Kosten vorerst übernehmen, sofern der Nachlass oder andere Gelder, wie von einer Sterbegeldversicherung, nicht oder nicht vollständig ausreichen, um die Bestattungskosten zu decken.

    Wer dazu verpflichtet ist die Bestattungskosten zu übernehmen, ist gesetzlich geregelt. Hierbei kann es sich um die folgenden Personen handeln:

    • vertraglich verpflichtete Personen
    • Erben
    • Unterhaltspflichtige
    • nach öffentlichem Bestattungsrecht der Länder zur Bestattung verpflichtete Personen

    Wenn Sie zur Übernahme der Kosten für eine Bestattung verpflichtet, aber finanziell dazu nicht in der Lage sind, können Sie die Übernahme der Kosten beim zuständigen Sozialamt beantragen. Das Sozialamt prüft dann, inwieweit es Ihnen zuzumuten ist, die Kosten zu tragen.

    Das Sozialamt übernimmt die Kosten für eine einfache, angemessene und würdige Bestattung. Dazu gehören unter anderem die angemessenen Kosten für den Sarg, Leichenhaus- und Grabgebühren sowie die Kosten für das Anlegen des Grabes. Das gilt auch für Urnenbestattungen. Nicht übernommen werden zum Beispiel die Kosten für die Bewirtung von Trauergästen.

    Zuständig ist das Sozialamt, das für die verstorbene Person bis zu ihrem Tod Sozialhilfe geleistet hat. Sofern die verstorbene Person hingegen keine Sozialhilfe bezogen hat, ist das Sozialamt zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Verstirbt eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, die keine Sozialhilfe bezogen hat, im Ausland, kommt es für die Zuständigkeit auf den Einzelfall an.

    Hinweise für Dülmen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Nach einem Todesfall stellt sich für die Hinterbliebenen vielleicht die Frage, wie die Bestattungskosten aufgebracht werden sollen. Nach § 74 des Sozialgesetzbuches XII können die erforderlichen Kosten einer Bestattung aus Sozialhilfemitteln übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, diese Kosten zu tragen. Erforderliche Kosten sind die Aufwendungen für eine würdige, den örtlichen Verhältnissen entsprechende einfache Bestattung einschließlich notwendiger Gebühren. Verpflichtet zur Tragung der Bestattungskosten sind insbesondere Erben, Unterhaltspflichtige sowie Bestattungspflichtige nach dem Bestattungsgesetz. Die erforderlichen angemessenen Bestattungskosten werden vom Sozialhilfeträger teilweise oder ganz übernommen, wenn: 1. die/der Verstorbene keinen (ausreichenden) Nachlass hinterlassen hat und 2. die antragstellende Person sowie deren Ehegatte/Ehegattin oder PartnerIn selbst nicht in der Lage sind, die Kosten aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus vorhandenem Einkommen und Vermögen, zu tragen und 3. es keine anderen Personen oder Dritte gibt, die zur Kostentragung vorrangig verpflichtet sind (z.B. Erben, Sterbegeldversicherung o.ä.). Die Antragsbearbeitung umfasst eine umfangreiche Einkommens- und Vermögensüberprüfung der beantragenden Person. Der Antrag beinhaltet sowohl Angaben zur eigenen persönlichen und finanziellen Situation, als auch Auskünfte zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der/des Verstorbenen. Sämtliche Angaben müssen nachgewiesen werden. Das Sozialamt der Stadt Dülmen ist dann zuständig, wenn für die Verstorbene/den Verstorbenen bis zum Tode Sozialhilfe bzw. Grundsicherung von hier geleistet wurde. Wenn keine der vorge-nannten Leistung bezogen wurde, ist stets das Sozialamt am Sterbeort zuständig. In einem Beratungsgespräch nach Terminvereinbarung kann unter Berücksichtigung der maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden, ob und in welchem Umfang die sozialhilferechtlich angemessenen Bestattungskosten übernommen werden können. Für eine individuelle Information oder Antragstellung wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner/innen der Sozialhilfe.
    "Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit es den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen." § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGBXII) Diese Hilfe soll die bestattungspflichtigen Angehörigen von den Kosten entlasten, denen sie in dieser besonderen Situation nicht ausweichen können. Personenkreis Anspruchsberechtigt ist derjenige, den eine rechtliche Verpflichtung trifft, die Kosten der Bestattung zu tragen. Dazu gehören insbesondere die Erben und die nach Landesrecht zur Bestattung verpflichteten Angehörigen, und zwar Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern, und volljährige Enkelkinder. Zuständigkeit Zuständig ist der Sozialhilfeträger, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete. In den anderen Fällen ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Ist der Sterbeort unbekannt, ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich die Beurkundung erfolgte. Fristen Die Antragsfrist beträgt sechs Wochen nach Bekanntwerden der Kostentragungspflicht. Voraussetzungen Die Übernahme der Kosten ist dem anspruchsberechtigten Antragsteller nicht zuzumuten, soweit die Kosten nicht aus dem Nachlass bestritten werden können keine ausreichenden Ansprüche gegen Dritte (z.B. aus einer Sterbegeldversicherung) bestehen der Antragsteller über nicht genügend anzurechnendes Einkommen verfügt der Antragsteller über kein ausreichendes einzusetzendes Vermögen verfügt. Antrag Der Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten ist beim Sozialamt Hamm zu stellen. >>Zum Onlineantrag<<

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Soziales, Ehrenamt und Senioren

    Adresse

    Hausanschrift

    Overbergplatz 3

    48249 Dülmen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Allgemeine Sozialhilfe außerhalb von Einrichtungen

    Beschreibung

    Hilfe zum Lebensunterhalt Die Sozialhilfe leistet Hilfe zur Selbsthilfe. Sie soll jedem ermöglichen, aus eigener Kraft am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Reicht die eigene Kraft nicht aus, soll die Sozialhilfe solange wie erforderlich die Unterstützung bringen, die für die Führung eines menschenwürdigen Lebens nötig ist. Wer hat Anspruch?Jeder hat Anspruch auf Sozialhilfe, der sich nicht selbst helfen kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen erhält (z. B. Unterhalt). Ausnahmen Ausgenommen von Sozialhilfeleistungen sind erwerbsfähige Hilfebedürftige im Alter zwischen 15 und 64 Jahren, die einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II/ALG II) haben.Ausgenommen sind auch Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Ausländerinnen und Ausländer ohne verfestigte Aufenthaltsgenehmigung. Sie können Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.Wurde das 65. Lebensjahr bereits erreicht, kann ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen im Alter bestehen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Westentor 1 - 3

    59065 Hamm

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 18.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Dülmen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sterbeurkunde Erbschein oder Nachweis über die Erbausschlagung (soweit vorhanden) Nachweis über das bisherige Einkommen der/des Verstorbenen Kontoauszüge der/des Verstorbenen der letzten 6 Monate Nachweise über Vermögen und Ersparnisse der/des Verstorbenen Nachlassverzeichnis - soweit erforderlich (z. B. bei Vorhandensein eines über das normale Maß hinausgehenden Hausrates) Nachweise über Versicherungsleistungen bei Todesfall Einkommensnachweise des Antragstellers bei Lohn: Verdienstbescheinigungen der letzten 3 Monate Kontoauszüge des Antragstellers der letzten 3 Monate Nachweise über Vermögen und Ersparnisse des Antragstellers Nachweise über sonstige Belastungen des Antragstellers z.B.: bei Versicherungen (bitte jeweils Police und letzte Beitragsquittung vorlegen) o Hausratversicherung o Privathaftpflichtversicherung o freiwillige Krankenversicherung o freiwillige Rentenversicherung o Lebensversicherung o Sterbeversicherung o Kfz-Versicherung o Gewerkschaftsbeiträge o Fahrtkosten (zur Arbeitsstelle) und Erstattungen des Arbeitgebers o zu zahlende Unterhaltsverpflichtungen (Unterhaltstitel und Zahlungsbelege) o Schuldverpflichtungen (Darlehensvertrag sowie Nachweis über die Höhe der Restschuld und Zahlungsbelege) o einzuhaltende Diätkost Nachweis über die Höhe der Kaltmiete und der Nebenkosten (ohne Heizungskosten) Bei Wohnungseigentum: o Grundsteuerbescheid o Einheitswertbescheid o Bescheinigung über die Höhe von Zinsen und Tilgung o Bescheinigung über die Höhe des Pachtzinses o Zahlungsbelege für die Schornsteinfegergebühren o letzte Jahresabrechnung der Stadtwerke o Gebäudefeuerversicherung (Police und letzte Beitragsquittung) o Bescheid über Lastenzuschuss des Wohnbauförderungsamtes

    Voraussetzungen

    • Sie sind dazu verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen.
    • Weder der Nachlass der verstorbenen Person noch andere durch das Ableben zugeflossene Mittel, wie die Auszahlungen aus Versicherungen, decken die Bestattungskosten.
    • Sie können die Kosten nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln tragen oder die Übernahme der Bestattungskosten ist ihnen nicht oder nicht in voller Höhe zuzumuten.
    • Die Kosten für die Bestattung sind angemessen.
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
    • Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids
       

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie die Bestattungskostenhilfe beantragen wollen:

    • Stellen Sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim zuständigen Träger der Sozialhilfe.
    • Welche Kosten im Einzelfall übernommen werden, müssen Sie bei Bedarf vor der Beauftragung des Bestatters beim zuständigen Träger der Sozialhilfe erfragen,
    • Der Träger der Sozialhilfe überprüft die von Ihnen eingereichten Unterlagen und Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
    • Sie erhalten einen Bewilligungsbescheid, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an. 

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 12.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 16.12.2024

    Stichwörter

    Beerdigungskosten, Erdbestattung, Grabgebühren, Sozialbestattung, Todesfall, Feuerbestattung, Nachlass, Kostenübernahme, Friedhof, Bestattung, Friedhofsgebühren, Urnenbeisetzung, Urne, Beerdigung, Bestattungskosten, Beisetzung, Gebühren Krematorium, Leichenhausgebühren

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de