Bestattungskostenhilfe nach §74 SGB XII Gewährung

    Übernahme der Bestattungskosten beantragen

    Wenn Sie verpflichtet sind, die Bestattungskosten einer verstorbenen Person zu decken, obwohl Ihnen selbst die finanziellen Mittel hierzu fehlen, besteht die Möglichkeit, beim Träger der Sozialhilfe eine Übernahme der Kosten zu beantragen.

    Beschreibung

    Bei einem Todesfall müssen in der Regel die Angehörigen der verstorbenen Person für die Bestattung sorgen und die Kosten vorerst übernehmen, sofern der Nachlass oder andere Gelder, wie von einer Sterbegeldversicherung, nicht oder nicht vollständig ausreichen, um die Bestattungskosten zu decken.

    Wer dazu verpflichtet ist die Bestattungskosten zu übernehmen, ist gesetzlich geregelt. Hierbei kann es sich um die folgenden Personen handeln:

    • vertraglich verpflichtete Personen
    • Erben
    • Unterhaltspflichtige
    • nach öffentlichem Bestattungsrecht der Länder zur Bestattung verpflichtete Personen

    Wenn Sie zur Übernahme der Kosten für eine Bestattung verpflichtet, aber finanziell dazu nicht in der Lage sind, können Sie die Übernahme der Kosten beim zuständigen Sozialamt beantragen. Das Sozialamt prüft dann, inwieweit es Ihnen zuzumuten ist, die Kosten zu tragen.

    Das Sozialamt übernimmt die Kosten für eine einfache, angemessene und würdige Bestattung. Dazu gehören unter anderem die angemessenen Kosten für den Sarg, Leichenhaus- und Grabgebühren sowie die Kosten für das Anlegen des Grabes. Das gilt auch für Urnenbestattungen. Nicht übernommen werden zum Beispiel die Kosten für die Bewirtung von Trauergästen.

    Zuständig ist das Sozialamt, das für die verstorbene Person bis zu ihrem Tod Sozialhilfe geleistet hat. Sofern die verstorbene Person hingegen keine Sozialhilfe bezogen hat, ist das Sozialamt zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Verstirbt eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, die keine Sozialhilfe bezogen hat, im Ausland, kommt es für die Zuständigkeit auf den Einzelfall an.

    Hinweise für Wesseling: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bei einem Sterbefall stellen sich viele Fragen. Die Friedhofsverwaltung steht Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung. Die Stadt Wesseling hat die Aufgaben der Friedhofsverwaltung aufgeteilt. Für die Terminvergabe bei Beisetzungen, Gebührenbescheiden für Leistungen der Friedhofsverwaltung und Fragen zu den Nutzungsrechten helfen Ihnen die Mitarbeiter der Stadtverwaltung im Standesamt weiter. Bei Fragen zu Grabgestaltung, Pflege von Gräbern und Gestaltung von Grabdenkmälern wenden Sie sich bitte an die Kollegen der Entsorgungsbetriebe Wesseling (Betriebshof). Über den Grabmalantrag sind die Beantragung einer Grabstelle oder deren Umgestaltung möglich. Im Rahmen der Friedhofsplanung werden die Belegungen und Restlaufzeiten von Gräbern auf den städtischen Friedhöfen erhoben und die Grabvergabe koordiniert. Die Pläne der Friedhöfe in Wesseling stehen als Download zur Verfügung. Die Stadt Wesseling unterhält in den einzelnen Stadtteilen insgesamt 6 Friedhöfe: Friedhof Berzdorf (Sternenstraße) Friedhof Hubertusstraße Friedhof Friedensweg Friedhof Römerstraße Friedhof Keldenich (Friedhofsweg / Vogelsang / Schulstraße) Friedhof Urfeld (Auf der Trift)

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Ordnungsamt und Einwohnerwesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Alfons-Müller-Platz

    50389 Wesseling

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Standesamt

    Beschreibung

    Herzlich Willkommen beim Standesamt Wesseling Das Standesamt ist Ihr lebenslanger Begleiter beginnend mit Ihrer Geburt über die Eheschließung bis hin zum Sterbefall. Jeder einzelne Personenstandsfall wird beim Standesamt registriert; ebenso etwaige Veränderungen. Unter "Dienstleistungen" möchten wir Ihnen einen Einblick in die wichtigsten Tätigkeiten des Standesamtes geben. Und denken Sie daran: nichts geht über ein persönliches Gespräch, um alle wichtigen Fragen zu klären.

    Adresse

    Hausanschrift

    Alfons-Müller-Platz

    50389 Wesseling

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    • Sie sind dazu verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen.
    • Weder der Nachlass der verstorbenen Person noch andere durch das Ableben zugeflossene Mittel, wie die Auszahlungen aus Versicherungen, decken die Bestattungskosten.
    • Sie können die Kosten nicht oder nicht vollständig aus eigenen Mitteln tragen oder die Übernahme der Bestattungskosten ist ihnen nicht oder nicht in voller Höhe zuzumuten.
    • Die Kosten für die Bestattung sind angemessen.
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
    • Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids
       

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie die Bestattungskostenhilfe beantragen wollen:

    • Stellen Sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim zuständigen Träger der Sozialhilfe.
    • Welche Kosten im Einzelfall übernommen werden, müssen Sie bei Bedarf vor der Beauftragung des Bestatters beim zuständigen Träger der Sozialhilfe erfragen,
    • Der Träger der Sozialhilfe überprüft die von Ihnen eingereichten Unterlagen und Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
    • Sie erhalten einen Bewilligungsbescheid, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an. 

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Wesseling: Inhalte der zuständigen Stelle

    Tägliche Öffnungszeiten für alle Friedhöfe November bis Februar : 8:00 - 17:00 Uhr März bis April : 7:30 - 19:00 Uhr Mai bis August : 7:00 - 20:00 Uhr September bis Oktober : 7:30 - 19:00 Uhr Folgende Grabarten stehen auf den Friedhöfen der Stadt Wesseling zur Verfügung: Wahlgräber Pflegeleichte Wahlgräber Reihengräber Pflegeleichte Reihengräber Urnenwahlgräber Urnenreihengräber Anonyme Sargbestattung (Ausschließlich auf dem Friedhof Hubertusstraße) Anonyme Urnenbestattung (Ausschließlich auf dem Friedhof Hubertusstraße) Reihengräber für Tot-und Fehlgeburten Reihengräber für Kinder Grabstätten für Opfer von Kriegs- oder Gewaltherrschaft Folgende Ruhefristen für Grabstätten sind zu wahren: Für Leichen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr - 15 Jahre für Tot- und Fehlgeburten - 5 Jahre Für Leichen ab dem 6. Lebensjahr - 25 Jahre Für Aschen - 25 Jahre

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 12.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 16.12.2024

    Stichwörter

    Beerdigungskosten, Erdbestattung, Grabgebühren, Sozialbestattung, Todesfall, Feuerbestattung, Nachlass, Kostenübernahme, Friedhof, Bestattung, Friedhofsgebühren, Urnenbeisetzung, Urne, Beerdigung, Bestattungskosten, Beisetzung, Gebühren Krematorium, Leichenhausgebühren

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de